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DGVV: Alle wichtigen Informationen dazu

Druckgeräte wie Behälter, Rohrleitungen oder Ausrüstungsteile müssen den Anforderungen und dem sicheren Betrieb der Druckgeräteverwendungsverordnung genügen. Hier finden Sie die nötigen Informationen dazu.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Druckgeräte müssen bestimmte Spezifikationen bezüglich Druck und Dimensionen erfüllen. Dampfkessel, Behälter, Rohrleitungen oder druckhaltende Ausrüstungsteile sind Beispiele dafür. Die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) regelt die Anforderungen an die Aufstellung und Betrieb der Geräte.

      Beachten Sie folgende Punkte, wenn Sie in Ihrem Betrieb ein Druckgerät in Betrieb nehmen oder abändern:

      • Die Druckgeräte müssen obligatorisch vor ihrer ersten Verwendung sowie bei wesentlichen Änderungen der Suva gemeldet werden.
      • Meldepflichtige Druckgeräte werden durch das Kesselinspektorat periodisch inspiziert.
      • In der Druckgeräteverwendungsverordnung und der EKAS-Richtlinie «Druckgeräte» finden Sie alle wichtigen Informationen zur Nutzung von Druckgeräten.

      Wichtige Bestimmungen

      Die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV ) regelt die Anforderungen an die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Druckgeräten. Die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung werden seit 2007 in der EKAS-Richtlinie «Druckgeräte» konkretisiert.

      Wenn Ihr Betrieb dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) unterstellt ist, dann löst die Druckgeräteverwendungsverordnung bezüglich der Verwendung von Druckgeräten die bisherigen Verordnungen betreffend Dampfkesseln (VO 25) bzw. Druckbehältern (VO 38) ab. Die Anforderungen an die Herstellung von Druckgeräten finden Sie hingegen in der Druckgeräteverordnung.

      Meldepflicht

      Melden Sie der Suva jedes Druckgerät vor der Inbetriebnahme in Ihrer Firma mit unserem Meldeformular . Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen. Nützen Sie dazu eines der Meldeformulare (siehe Download- & Bestell-Center). Dort können Sie die wichtigsten Angaben zur Beurteilung eintragen.

      Welche Druckgeräte betroffen sind, erfahren Sie in der Liste der meldepflichtigen Druckgeräte Art. 1 DGVV.

      Weshalb besteht eine Meldepflicht?

      Das sind die Ziele des Meldeverfahrens:

      • Die in Betrieb genommenen Druckgeräte werden registriert, damit die Inspektionsintervalle festgelegt werden können. So sind Sie darüber im Bild, wann die regelmässigen Inspektionen fällig sind.
      • Wir von der Suva können dabei den Aufstellungsstandort und die erforderlichen Schutzmassnahmen beurteilen.
      • Sie als Betrieb können einen Antrag für die Durchführung von Inspektionen während des Betriebs (IwB) in eigener Kompetenz (oder durch eine Fachfirma) stellen. Wir prüfen diesen Antrag entsprechend.

      Nach Eingang der Meldung erhalten Sie schriftlich die erforderlichen Inspektionsintervalle, allfällige weitere Massnahmen sowie den Entscheid bei Anträgen. Wir können zur Beurteilung der Meldungen Rücksprache mit der beauftragten Fachorganisation, dem Kesselinspektorat (SVTI ), nehmen.

      Können Sie die beantragten Inspektionen während des Betriebs (IwB) nicht in Eigenverantwortung durchführen, bietet das Kesselinspektorat die Betriebe für die wiederkehrenden Inspektionen auf und führt diese durch.

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