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Was ist in der Bauarbeitenverordnung 2022 anders?

Im Zuge der technischen Entwicklungen hat sich eine Überarbeitung der Bauarbeitenverordnung aufgedrängt. Hier erfahren Sie, in welchen Punkten sich die Fassung 2022 unterscheidet, wo Sie eine Kurzzusammenfassung der Neuerungen finden und welche Fragen uns zur revidierten BauAV gestellt wurden.

Inhalt

Kurz und bündig

Nach der Verabschiedung durch den Bundesrat ist die überarbeitete Bauarbeitenverordnung am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die revidierte Fassung ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz und betrifft über 70000 Betriebe. Unter anderem gelten veränderte Vorgaben bei Arbeiten auf Leitern, an Dachrändern, auf Gerüsten oder auch in Gruben und Schächten.

Die drei wesentlichen Änderungen lauten:

  • schriftliche Dokumentation des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts
  • Massnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden bei Sonne, Hitze und Kälte
  • ausreichend beleuchtete Arbeitsplätze und Verkehrswege

Das Wichtigste zur revidierten BauAV

In unserer Publikation zu den wichtigsten Änderungen verschaffen wir Ihnen eine rasche Übersicht, was sich in der Bauarbeitenverordnung 2022 geändert hat. Hier können Sie Das Wichtigste in Kürze herunterladen.

88320.d.pdf
Das Wichtigste in Kürze

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der Bauarbeitenverordnung.

PDF, 1.16 MB

Expertentalk zur Bauarbeitenverordnung 2022

In diesem Video erfahren Sie, wie Jürg Studer, Leiter Arbeitssicherheit Gebäudehülle Schweiz, die Neuerungen der BauAV beurteilt. Das Fachgespräch führen zwei Vertreter der Suva.

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Die komplette Fassung 2022

Wenn Sie die revidierte BauAV ganz lesen möchten, können Sie den Text entweder auf der Fedlex-Seite des Bundes herunterladen oder bei uns in gedruckter Form bestellen.

Excel-Datei mit allen überarbeiteten Dokumenten, die von der BauAV betroffen waren.
Liste unserer angepassten Publikationen

Die Bauarbeitenverordnung 2022 wirkt sich auch auf unser Informationsangebot aus. Aus diesem Grund haben wir eine Liste mit jenen Publikationen zusammengestellt, die bereits in einer aktualisierten Fassung vorliegen. Achten Sie darauf, dass Sie nur noch mit diesen Unterlagen arbeiten.

Weitere Informationsmittel, die nur leicht von der Verordnungsrevision betroffen sind, passen wir im weiteren Jahresverlauf an.

XLSX, 50.2 KB

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Allgemeine Fragen

Als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmende in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und ihnen dafür ein Entgelt schuldet. Arbeitgeber tragen gemäss Unfallversicherungsgesetz Art. 82  die Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitnehmenden in ihrem Betrieb. Somit sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsnehmende auf der Baustelle beschäftigen, für ihre eigenen Mitarbeitenden verantwortlich. Fehlen die für die Sicherheit erforderlichen Schutzmassnahmen, müssen sie diese entweder vorgängig erstellen oder sie dürfen ihre Mitarbeitenden von den entsprechenden Arbeitsplätzen aus nicht arbeiten lassen.

Für einen reibungslosen Bauablauf empfiehlt es sich deshalb, die Aspekte der Arbeitssicherheit bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen und sie bei der Erstellung des Bauwerks zu koordinieren.

Alle Mängel, die eine unmittelbare schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden darstellen. Zum Beispiel: fehlende Absturzsicherungsmassnahmen an ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m.

Die Bauarbeitenverordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Bauarbeiten. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen: Erstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau und Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten.

Folglich richten sich die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung an alle Unternehmen, die an solchen Arbeiten beteiligt sind.

Entscheidend ist, ob die technische Anlage ein Teil des Gebäudes und für den Betrieb des Gebäudes installiert ist. So gehören beispielsweise Heizungs-, Solar-, Lüftungs- oder Kühlanlagen zur technischen Einrichtung des Gebäudes.

Eine Maschine zur Produktion von Erzeugnissen, die unabhängig vom Gebäude installiert ist, gilt nicht als Teil des Gebäudes. Zum Beispiel eine Abbiegemaschine von Stahlprodukten.

Diese Abgrenzung ist jedoch nicht ganz eindeutig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer Beurteilung eines Unfallereignisses ein Richter in Anlehnung an die Bauarbeitenverordnung gewisse Artikel der Verordnung auch für andere Anwendungen heranziehen wird.

Nein, leider erlauben unsere personellen Ressourcen es nicht, Beratungen oder Schulungen in Betrieben anzubieten. Im Rahmen von Betriebskontrollen besteht jedoch die Gelegenheit, Fragen zu diskutieren.

Sie können sich ausserdem bei Ihrem Branchenverband melden. Viele Branchenverbände bieten Informationsveranstaltungen an. Zudem fliessen die Neuerungen in ihre Kopas- Erfa- und Weiterbildungskurse ein.

Die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit im Bauhauptgewerbe hat für Schulungszwecke eine Präsentation  erstellt.

Nein. Die neuen Vorgaben sind seit 1. Januar 2022 rechtlich bindend. Zwei Ausnahmen werden in den Artikeln 123 und 124 aufgeführt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept

Die Suva erstellt keine Standardlösungen. Diese werden im Rahmen der Branchenlösungen zusammen mit den involvierten Sozialpartnern branchenspezifisch erarbeitet.

Hier finden Sie die Konzepte für:

Grundsätzlich sind darin die baustellenspezifischen Massnahmen festzuhalten. Bereits die bisherige Bauarbeitenverordnung verlangte in Artikel 3  die Planung dieser Massnahmen. Neu gefordert ist das schriftliche Festhalten. Es muss aber nicht die ganze branchenspezifische Risikobeurteilung nochmals aufgeführt werden. Festzuhalten sind nur die für die jeweilige Baustelle relevanten Punkte. Dazu gehört beispielsweise die Notfallorganisation auf der Baustelle oder die vor Ort erforderlichen Ausbildungen.

Eine Hilfestellung dafür kann Ihnen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für Baustellen bieten.

Alle Arbeitgeber der an Bauarbeiten beteiligten Unternehmen sind für die Umsetzung der Vorschriften der Arbeitssicherheit verantwortlich. Sie dürfen ihre Mitarbeitenden nur an sicheren Arbeitsplätzen arbeiten lassen. Deshalb sind sie letztlich auch für das Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes zuständig. Sie müssen darin jedoch nur die zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeitenden erforderlichen Aspekte berücksichtigen.

Insbesondere bei grösseren Bauten ist es sinnvoll, ein übergeordnetes Konzept zu erarbeiten. Damit können die Planung und Ausführung optimiert werden, was letztlich zu kürzeren Bauzeiten und besserer Bauqualität führt. Wird das Konzept bereits in der Planungsphase durch die Planenden und die Bauleitung erstellt, so ist die Koordination der Sicherheitsmassnahmen optimal sichergestellt. Die ausführenden Unternehmen müssen anschliessend prüfen, ob das Konzept alle für sie relevanten Aspekte beinhaltet.

Artikel 4 der Bauarbeitenverordnung  schreibt vor, dass das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vor Beginn der Bauarbeiten vorliegen muss. Sind laufende Bauarbeiten aber bereits vor dem 1.1.2022 begonnen worden, kann dieser Anforderung nicht mehr vollumfänglich nachgekommen werden. Die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten ist massgebend:

a) Bei Bauarbeiten, welche noch länger andauern oder bei Etappierungen kann es durchaus sinnvoll oder erforderlich sein, ein solches Konzept zu erstellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr/e Ansprechpartner/-in der Suva.

b) Bei Bauarbeiten, welche in absehbarer Zeit abgeschlossen werden, muss kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept mehr erstellt werden.

Schutzhelmtragpflicht

Für das Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz oder für das Arbeiten am hängenden Seil wird ein Kinnband mit einer Festigkeit von 50 kg gemäss SN EN 12492 empfohlen. Weitere Informationen finden Sie in der EKAS-Wegleitung .

Arbeitsplätze und Verkehrswege

Nein. Unter Kunstbauten sind grössere Bauwerke zu verstehen, die als Tragkonstruktion für Fahrbahnen dienen. Das sind zum Beispiel Brücken oder künstlich erstelle Dämme. Eine Stahlplatte ist keine Kunstbaute im Sinne der Bauarbeitenverordnung. Aber auch Stahlplatten müssen bestimmungsgemäss verwendet und verbaut werden.

Wenn Personen, die Baumaschinen oder Transportfahrzeuge führen, gewisse Gefahrenbereiche nicht selber einsehen können, so müssen diese Gefahrenbereiche entweder mit technischen Massnahmen oder durch eine Hilfsperson überwacht werden.

Leitern

Ja, unter der Voraussetzung, dass die Leitern bestimmungsgemäss eingesetzt werden.

Nein. Eine Podestleiter hat aufgrund ihres Gewichts Rollen zum Verschieben. Sie lässt sich von einer einzelnen Person nicht einfach so tragen.

Gemeint sind einfache Arbeiten mit einer Dauer von wenigen Minuten, z. B. das Aufhängen einer Lampe oder das Anschlagen einer Wandschalung. Dauern die Arbeiten länger, sind andere Hilfsmittel wie Podestleitern, Rollgerüste oder Hubarbeitsbühnen zu verwenden.

Ja. Leichte Plattformleitern (max. 15 kg) sind zum Tragen durch eine Person konzipiert.

Absturzsicherungen

Nein. Die zu treffenden Absturzsicherungsmassnahmen bei Deckenschalungen ab einer Absturzhöhe von 3 m sind im Factsheet 33033 «Deckenschalungen bei grossen Raumhöhen» der Suva beschrieben.

Das ist abhängig von der Bodenbeschaffenheit, denn die Pfosten des Seitenschutzes müssen im Boden fest verankert werden können. Wenn der Abstand von der Böschungskante so gross sein muss, dass Personen den Platz zwischen dem Seitenschutz und der Böschungskante als Gehweg nutzen können, dann ist der Zutritt zu diesem vermeintlichen Verkehrsweg abzuschranken.

Ja, sofern sie eine Ausbildung gemäss Artikel 11a der Verordnung über die Unfallverhütung erfolgreich abgeschlossen haben.

Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz erforderlich. Dies schreibt bereits die aktuelle BauAV so vor. Die im Factsheet 33013 aufgeführte Sonderlösung ist nicht mehr nötig. Der Markt bietet die erforderlichen Seitenschutzbauteile an.

Arbeitsumgebung

Das ist Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin der betroffenen Personen. Die Arbeitgebenden haben für die erforderliche messtechnische Überwachung zu sorgen.

Arbeiten auf Dächern

Ja. Neu erhalten Personen, die auf dem Dach arbeiten, denselben Schutz wie alle übrigen Arbeitnehmenden auf Baustellen. Nur für Arbeiten von geringem Umfang (bis 2 Personenarbeitstage) sieht die Bauarbeitenverordnung auf dem Dach Ausnahmen vor.

Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Arbeiten müssen pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern. Nur dann darf Artikel 46 «Arbeiten von geringem Umfang» angewendet werden.
  2. Die Absturzhöhe vom Dach auf die Terrasse darf nicht mehr als 3 m betragen.
  3. Das horizontale Mass vom Dachrand bis zur Aussenkante der Terrasse muss mindestens 1.80 m betragen. Allfällige Absturzkanten an der Terrasse müssen mit einem dreiteiligen Seitenschutz gesichert werden.

Idealerweise sind Laufstege zu verwenden. Mit dieser Massnahme kann ein Absturz grundsätzlich verhindert werden. Für Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, sieht die Bauarbeitenverordnung in Artikel 46 weniger hinreichende Schutzmassnahmen vor. Die Absturzsicherungsmassnahmen müssen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden. Nur bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen.

Folgende Mindestmassnahmen sind auf jeden Fall zu treffen:

  • bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung;
  • bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.

Kann mit der Seilsicherung der erforderliche Schutz nicht sichergestellt werden, wie beispielsweise bei einem Pendelsturzes mit Aufprall, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen.

Gerüste

Ja. Dies trägt zum Beispiel zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden bei und zur schnelleren und effizienteren Ausführung der Arbeiten. Die Bauarbeitenverordnung verlangt den Aufzug aber erst ab einer Höhe des Arbeitsgerüsts von mehr als 25 m.

Artikel 56 schreibt neu vor, dass an Arbeitsgerüsten von mehr als 25 m Höhe mindestens ein Aufzug montiert werden muss. Dieser Aufzug muss vom Hersteller für Material- und Personentransporte vorgesehen sein. Die Höhe von 25 m wird vom Boden bis zur Oberkante des Fassadengerüsts (üblicherweise oberster Gerüstgang plus 2 m) gemessen.

Nein. Die Freifeldregel wurde per 1.1.2022 aufgehoben. Auch die Mitarbeitenden von Gerüstbauunternehmen müssen sich ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m gegen Absturz sichern. Zum Beispiel mit einer technischen Einrichtung wie dem vorlaufendem Seitenschutz oder mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung).

Eine geringfügige Anpassung ist zum Beispiel das Versetzen eines oder weniger Bordbretter. Gemäss Artikel 64 sind geringfügige Anpassungen jeweils mit dem Gerüstersteller abzusprechen und schriftlich zu vereinbaren.

Bei System- oder Modulgerüsten kann gemäss Norm SN EN 12811-1 der Abstand von Belagsoberfläche zur Oberkante des Geländerholms auf 950 mm verringert werden.

Gräben, Schächte und Baugruben

Ja. Die Einschränkung gemäss Artikel 73 gilt nur für den Bau der Schächte. Der spätere Zugang zum Leitungskanal über die Leitern in den fertig erstellten Schächten ist davon nicht betroffen.

Ja. Wenn ein Graben oder eine Baugrube tiefer ist als 1,5 m, muss ein Sicherheitsnachweis für die Böschung erbracht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Böschungsneigung ist steiler als 2:1 bei gutem Material oder bei mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Material.
  • Die Böschungsneigung ist steiler als 1:1, bei rolligem Material.
  • Die Böschung wird voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich belastet.
  • Hangwasser tritt zu oder der Böschungsfuss befindet sich im Grundwasserbereich.

Die Böschungsneigung wird angegeben mit dem Verhältnis von Höhendifferenz und horizontaler Distanz zwischen dem oberen Böschungsrand und dem Fuss der Böschung (Senkrechte: Waagrechte).

Bei Böschungen von mehr als 4 m Höhe ist immer ein Sicherheitsnachweis zu erbringen.

Es muss somit nur eine der in Art. 76 BauAV, Buchstabe a bis d, aufgeführten Bedingungen zutreffen, damit ein Sicherheitsnachweis notwendig wird.

Untertagarbeiten

Eine Explosion oder ein Brand im Untertagbau führt in aller Regel zu einer unmittelbar schweren Gefährdung der betroffenen Menschen. Deshalb dürfen Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden, wie Benzin- oder Flüssiggasmotoren bei Untertagarbeiten nicht eingesetzt werden.

Arbeiten am hängenden Seil

Am hängenden Seil darf grundsätzlich nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten nicht auf andere Weise und mit geringerem Risiko ausgeführt werden können. Der Kollektivschutz (zum Beispiel Seitenschutz, Auffangnetze) und technische Hilfsmittel wie Hubarbeitsbühnen sind dem Individualschutz immer vorzuziehen. Die Person, die Absturzsicherungsmassnahmen festlegt, muss über den Ausbildungsstandard «Projektleiter SZP Level 3» verfügen. Siehe Factsheet «Arbeiten am hängenden Seil».

Wenn weitere besondere Gefährdungen bestehen, müssen die Arbeitgebenden zur Planung des Einsatzes Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit beiziehen.

Weitere Fragen

Auf dieser Webseite schalten wir laufend wichtige Informationen und Neuerungen auf. Wenn Sie in dieser FAQ-Liste die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden haben, beantworten unsere Fachleute diese gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail.

Suva, Bereich Bau
Rösslimattstrasse 39
6005 Luzern

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