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Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung und in Invalidenwerkstätten

Merkblatt für Einsatzbetriebe, IV-Stellen und Unfallversicherer

Inhalt

      Kurz und bündig

      Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung können folgendermassen gegen Unfälle versichert sein:

      • beim Unfallversicherer des Massnahmebetriebs
      • über die IV-Stelle bei der Suva (UV IV)
      • über eine bei der Suva versicherten Invaliden- und Eingliederungswerkstätte oder
      • über die Krankenversicherung

      Versicherungsunterstellung

      In Bezug auf die Versicherungsunterstellung bei Eingliederungsmassnahmen der IV gilt folgende Reihenfolge:

      1. Wird die Massnahme der IV im Rahmen eines Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrags (schriftlicher Vertrag mit Lohn) durchgeführt? 

        Ja:     Unfallversicherungsunterstellung beim Unfallversicherer des Massnahmebetriebs. 
        Nein: weiter zu 2. 

      2. Begründen der Inhalt und das Ziel der konkreten Massnahme der IV ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis? 

        Ja:     Unfallversicherungsunterstellung über die UV IV bei der Suva. 
        Nein: weiter zu 3.

      3. Wird die Massnahme im Sinne einer Beschäftigung in einer bei der Suva versicherten Invaliden- oder Eingliederungswerkstätte durchgeführt? 

        Ja:     Unfallversicherungsunterstellung über die Werkstätte bei der Suva. 
        Nein: weiter zu 4. 

      4. Die Person ist über das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen das Unfallrisiko zu versichern.

      Gut zu wissen

      Die IV-Stelle informiert diese Person über den Unfallversicherungsschutz. Die Anbieter von Massnahmen erhalten eine Kopie dieser Information. Die Massnahme kann in einer Anstalt oder Werkstätte im Sinne von Art. 27 IVG oder einem sonstigen Betrieb durchgeführt werden.

      Lohnsummendeklaration und Prämie

      Besteht eine Versicherungsunterstellung beim Unfallversicherer des Arbeitgebers, schuldet der Arbeitgeber den gesamten Prämienbetrag. Die NBU-Prämie kann er der versicherten Person vom Lohn abziehen.

      Bei einer UVG-Unterstellung via Unfallversicherer des Massnahmebetriebes ist der prämienpflichtige Verdienst wie folgt zu ermitteln: Dem Lohn gemäss Vertrag sind allfällige IV-Taggelder in Abzug zu bringen. Ist der so ermittelte prämienpflichtige Verdienst tiefer als CHF 81.20 ab dem vollendeten 20. Altersjahr oder CHF 40.60 vor dem vollendeten 20. Altersjahr, kommen diese Mindest-Tagesansätze zur Anwendung. Ist der ermittelte prämienpflichtige Verdienst gleich hoch oder höher, ist dieser für die Prämienerhebung relevant.

      Sofern eine Versicherungsunterstellung bei einer Invaliden- und Eingliederungswerkstätte gegeben ist, gilt ein minimaler prämienpflichtiger Verdienst von 14 Franken pro Tag, 406 Franken pro Monat oder 4872 Franken pro Jahr. Der entsprechende Betrag ist für die gesamte Dauer der Massnahme (inkl. Wochenenden) auf der Lohnsummendeklaration aufzuführen. Erzielt die versicherte Person einen höheren Verdienst als die genannten Ansätze, ist dieser massgebend.

      Für Personen, die über die UV IV versichert sind, übernimmt die Invalidenversicherung sowohl die BU- als auch die NBU-Prämien. Bei einer solchen UV IV-Deckung führt der Einsatzbetrieb die betreffenden Personen für diese Tätigkeit nicht in seiner Lohndeklaration auf.

      Taggeldhöhe im Leistungsfall

      Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem IV-Gesetz, so entspricht das Unfall-Taggeld dem Nettobetrag des IV-Taggeldes sowie allfälligen Kindergeldern.

      Erzielt die versicherte Person nebst der IV-Massnahme ein Erwerbseinkommen zum Beispiel aus Nebenerwerb, so erhält sie für dieses ein Taggeld von 80 % gemäss dem Bundesgesetzüber die Unfallversicherung.

      In Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente, jedoch vor dem Unfall keinen Anspruch auf IV-Taggeld haben, erhalten kein Unfall-Taggeld.

      Wer keine Invalidenrente bezieht und vor dem Unfall auch kein Taggeld der IV erhält, hat nach einem Unfall Anspruch auf ein Mindesttaggeld (20 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ab vollendetem 20. Altersjahr, 10 % vor vollendetem 20. Altersjahr).

      Hinweis

      In besonderen Fällen kann die Suva eine andere Beurteilung als oben beschrieben treffen. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie dafür Ihre Suva-Agentur oder unseren Customer Service Center: +41 58 411 12 12

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