Schall- und Laserverordnung
Die revidierte Schall- und Laser-Verordnung (www.admin.ch) ist seit dem 1. Mai 2007 in Kraft. Das Wichtigste in Kürze:
Grenzwerte
Ein Maximalschallpegel LAFmax von 125 dB(A) darf in keinem Fall überschritten werden. Unter "Schallpegel" ist im Übrigen der energieäquivalente Dauerschallpegel Leq während jeweils 60 Minuten am lautesten dem Publikum zugänglichen Ort zu verstehen. Grundsätzlich ist ein Schallpegel von 93dB(A) einzuhalten, doch sind höhere Schallpegel zulässig, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. Bei Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche unter 16 Jahren richten, darf aber ein Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschritten werden.
Veranstaltungen mit einem Schallpegel bis 96 dB(A) (Kategorie I)
oder Veranstaltungen mit einem Schallpegel von 96 dB(A) bis 100 dB(A) und einer Dauer bis zu drei Stunden (Kategorie II, z.B. Konzerte mit einer oder zwei Bands):
Nebst der Meldung an die Vollzugsbehörde muss der Veranstalter folgende Massnahmen treffen:
- Überwachen des Grenzwertes mit einem Leq-Schallpegelmesser
- Information des Publikums über das Risiko und über den maximal zu erwartenden Schallpegel
- Gratisabgabe von Gehörschutzmitteln
Veranstaltungen mit einem Schallpegel von 96 dB(A) bis 100 dB(A) und einer Dauer von über drei Stunden (Kategorie III):
Zusätzlich zu den Anforderungen von Kategorie I und II:
- elektronische Aufzeichnung des Schallpegels während der ganzen Veranstaltung
- Ausgleichszone mit einem mittleren Schallpegel von höchstens 85 dB(A)
