Infos für Arbeitnehmende
- Miteinander reden
- Sie haben Rechte
- Fragen ist keine Schande
- Handeln Sie, bevor etwas passiert
- Nehmen Sie Ihr Mitspracherecht wahr
- Arbeitnehmerschutz geht alle an
- Das sind Ihre Pflichten
- Auskünfte
Miteinander reden.
Jeder schwere Unfall, jede arbeitsbedingte Krankheit ist für die Betroffenen, ihre Familien und den ganzen Betrieb eine schwere Belastung. Im Nachhinein fragen sich alle: Wäre der Unfall, die Erkrankung nicht zu vermeiden gewesen?
Für sichere und gesunde Arbeitsplätze ist laut Gesetz der Arbeitgeber verantwortlich. – Sie als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kennen aber Ihren Arbeitsplatz oft besser und haben ebenfalls einen grossen Einfluss auf die Sicherheit im Betrieb. Wichtig ist, dass Sie bei der Arbeit die Sicherheitsregeln einhalten und mit Ihrem Chef reden, wenn Sie einen Vorschlag zur Verbesserung der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes haben.
Sie haben Rechte!
Wenn es um Ihre Gesundheit geht, sind Sie den Verhältnissen am Arbeitsplatz nicht schutzlos ausgeliefert. Es gibt sowohl für Sie wie für den Arbeitgeber gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten, auf die Sie sich berufen können.
Hier die wichtigsten Infos für den Arbeitsalltag:
Fragen ist keine Schande.
Fühlen Sie sich bei der Ausführung einer Arbeit oder beim Bedienen eines Gerätes unsicher, so dürfen Sie ohne Hemmungen eine Instruktion verlangen. Ihr Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Sie über auftretende Gefahren zu informieren und Sie bezüglich der Schutzmassnahmen anzuleiten.

Handeln Sie, bevor etwas passiert!
Wenn Sie einen gefährlichen Mangel entdecken, müssen Sie diesen sogleich beseitigen. Können Sie den Mangel nicht selber beheben oder sind Sie dazu nicht berechtigt, so ist der Arbeitgeber zu informieren. Der Arbeitgeber ist seinerseits dazu verpflichtet, alle nötigen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Massnahmen zu treffen. Bei schwer wiegenden Mängeln ist er unter Umständen sogar gezwungen, vorübergehend die Arbeiten einzustellen.

Nehmen Sie Ihr Mitspracherecht wahr!
Das Gesetz gesteht den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein Mitspracherecht zu. Dieses umfasst den Anspruch auf frühzeitige und umfassende Information und Anhörung wie auch das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Trägt der Arbeitgeber den Vorschlägen oder Einwänden der Arbeitnehmenden nicht oder nur teilweise Rechnung, so hat er seinen Entscheid zu begründen.
Besonders wichtig: Mitwirkung beim Ermitteln von Gefahren und bei der Massnahmenplanung
Wenn in einem Betrieb die Gefahren ermittelt und Schutzmassnahmen geplant werden, müssen die Betroffenen mitreden können (z.B. beim Ausfüllen von Checklisten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz).
Als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin kennen Sie aufgrund der täglichen Erfahrung die Gefahren am Arbeitsplatz besonders gut. Zudem haben Sie selbst ein vitales Interesse an wirksamen und praktischen Schutzmassnahmen. Es lohnt sich also, sich hier zu engagieren.
Wenn in Ihrem Unternehmen keine Gefahrenermittlungen stattfinden sollten, so sprechen Sie einmal Ihren Chef darauf an.
Mitsprache ist auch in folgenden Fällen vorgesehen:
- bei der Auswahl von Schutzbrillen, Gehörschutzmitteln und andern persönlichen Schutzausrüstungen
- bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln, die Sie bedienen müssen
- bei Inspektionen der kantonalen Arbeitsinspektorate, der Suva oder anderer Aufsichtsorgane
Weitere Informationen zum Mitspracherecht finden Sie in der Broschüre "Mitwirkung" des SECO (www.seco.admin).
Arbeitnehmerschutz geht alle an.
Wenn Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes haben, reden Sie nicht nur mit Ihrem Chef, sondern auch mit Ihren Arbeitskolleginnen und -kollegen darüber. Arbeitnehmerschutz geht alle an.
Das sind Ihre Pflichten.
Viele Unfälle passieren bei einfachen Tätigkeiten: beim Gehen, Treppensteigen oder Lastentragen. Dabei wird das Risiko gerne unterschätzt. Wir denken: "Mir wird schon nichts passieren." Oft liegt es an uns selbst, uns risikogerecht zu verhalten und dafür zu sorgen, dass wir am Abend wieder gesund nach Hause kommen.
Das Gesetz verlangt, dass sich Arbeitnehmende an folgende Verhaltensregeln halten:

Wenn Sie im Bild mit dem Mauszeiger auf die Begriffe fahren, erhalten Sie Zusatzinformationen.
Ausführliche Informationen über die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes finden Sie hier (Link ins Waswo).
Auskünfte
Für Auskünfte können Sie sich jederzeit an das kantonale Arbeitsinspektorat (www.arbeitsinspektorat.ch), die Suva oder auch an die Gewerkschaften wenden.
Weisungen des Arbeitgebers befolgen
Arbeitnehmende
sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihren Arbeitgeber in der Durchführung der Unfallverhütungs- und
der Gesundheitsschutzvorschriften zu unterstützen. Sie haben die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug
auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu befolgen und die anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
Schutzeinrichtungen richtig verwenden
Arbeitnehmende
müssen die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen deren Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
Schutzhauben, Schutzeinrichtungen usw. dürfen also nicht manipuliert (z.B. überbrückt) werden, auch
wenn sie bei der Arbeit als hinderlich empfunden werden.
PSA benützen
PSA = Persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzschuhe usw.
Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die erforderlichen Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, diese zu benützen.
Sich nicht in gefährlichen Zustand versetzen
Arbeitnehmende dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selber oder andere gefährden. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln.
An Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen
Arbeitnehmende, die in einem der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellten Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt sind (z.B. bei Arbeiten im Lärm, Asbestsanierungs-arbeiten usw.), müssen sich den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen und die arbeitsmedizinischen Vorsorgemassnahmen befolgen.
Bei dauernd oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit müssen sich Jugendliche und Arbeitnehmende, die dabei in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten, einer medizinischen Untersuchung unterziehen und medizinische Beratung in Anspruch nehmen.
Mängel beheben oder melden
Festgestellte Mängel, die die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz beeinträchtigen, sind von den Arbeitnehmenden zu beheben oder, wo sie dazu nicht befugt oder nicht in der Lage sind, unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.
Arbeitnehmende haben die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu befolgen und die anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.

