Neu gilt Ermittlungspflicht für Asbest

Die Situation vor Arbeitsbeginn abklären.

Arbeitgeber, Planer und Bauherren sind gefordert

Im Juli 2008 hat der Bundesrat die Bauarbeitenverordnung angepasst. Die Änderungen sind seit 1. Januar 2009 in Kraft. Neu ist ausdrücklich festgehalten, dass bereits vor Arbeitsbeginn abgeklärt werden muss, ob mit Asbest zu rechnen ist.

Gelangen Arbeitnehmende in Kontakt mit asbesthaltigen Produkten, besteht bei unsachgemässem Umgang die Gefahr, dass Asbestfasern in die Atemwege gelangen. Dies kann zu schweren Erkrankungen führen und muss deshalb vermieden werden.

Gefahren ermitteln

In der Schweiz ist die Verwendung von Asbest seit 1990 verboten. Bei Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, muss aber auch heute noch mit unterschiedlichsten asbesthaltigen Materialien gerechnet werden. In solchen Gebäuden ist das Vorhandensein von Asbest die Regel und nicht die Ausnahme. Diesem Umstand trägt die neue Ermittlungspflicht für Asbest Rechnung. Bevor mit Sanierungs-, Rückbau- oder Unterhaltsarbeiten begonnen werden darf, muss abgeklärt werden, ob im betreffenden Gebäude asbesthaltige Produkte eingebaut wurden. In einem zweiten Schritt müssen die Risiken bewertet werden. Gestützt darauf sind anschliessend die erforderlichen Massnahmen zu planen. Bestimmte Arbeiten dürfen nur von Spezialfirmen ausgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind.

Wo wurde Asbest eingesetzt?

Asbest wurde dank seiner Feuerbeständigkeit und hervorragender mechanischer Eigenschaften sehr vielfältig eingesetzt. Typische Anwendungsformen sind:

  • Dach- und Fassadenplatten, Wasser- und Lüftungsrohre aus Faserzement
  • Bodenbeläge aus Kunststoff, Deckenplatten bei abgehängten Decken, Fensterkitt
  • Materialien für Brandschutz und Hitzeisolation: z.B. Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten an Türen, hinter Heizkörpern, bei Elektroinstallationen

Was tun, wenn Asbest unerwartet auftritt?

Wird im Rahmen von Bauarbeiten unerwartet asbesthaltiges Material entdeckt, so sind die Bauarbeiten einzustellen und der Bauherr ist zu informieren, damit das weitere Vorgehen festgelegt werden kann.

Weitere Informationen

Artikel 3.1 der Bauarbeitenverordnung (neu ab 1.1.2009)

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.