Arbeiten am hängenden Seil (9. Kapitel BauAV)

Grundsätzlich gilt:

Arbeiten am hängenden Seil

Am hängenden Seil darf nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten nicht auf andere Weise und mit weniger Risiko ausgeführt werden können. Der Kollektivschutz ist dem Individualschutz immer vorzuziehen.

Das Arbeiten am hängenden Seil fällt unter Arbeiten mit besonderen Gefahren. Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur Arbeitnehmern übertragen werden, die dafür entsprechend ausgebildet sind (Art. 8 VUV, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten).
  

Klare Regeln

  • Für Arbeiten am hängenden Seil ist eine entsprechende Ausbildung erforderlich.
  • Die Arbeiten müssen immer von einer zweiten Person überwacht werden, welche die Rettung/Bergung selber vornehmen könnte.
  • Das Seilsystem jeder Person muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen.

 Das Wichtigste kurz zusammengefasst (PDF, 164 KB)

Zum Thema  "Arbeiten am hängenden Seil" wurde am 17.01.2006 in Solothurn eine Informationsveranstaltung durchgeführt.
Die Zusammenfassung der Fachvorträge und eine laufend aktualisierte Themenliste finden Sie hier:

Verordnungstext (www.admin.ch)