Definition Arbeiten am hängenden Seil:
Arbeiten bei welchen der Körper durch das angespannte Seil stabilisiert wird und ein Systemversagen unweigerlich einen Absturz zur Folge hat.
Angestellte/ Arbeitnehmer | - Firmen sind gesetzlich verpflichtet, dem Ausbildungsgebot nach Art.82 BauAV für Arbeitnehmer Folge zu leisten.
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| Ausbildner und Prüfungsexperten | - Mit der abgeschlossenen Ausbildung auf Stufe 3 ist jemand berechtigt, selber als Ausbildner oder Prüfungsexperte zu wirken. Prüfungen müssen von einem unabhängigen Experten abgenommen werden.
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| Anerkannte Ausbildungen | - Ausbildungen des SHRV, SBV, WFV
- IRATA, FISAT, SFETH
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| Ausbildungsangebote / Kursangebote | |
| Ausbildungsinhalte | - Ausbildungen nach internationalen Standards (IRATA, FISAT, SFETH) vermitteln praktisch identisches Wissen.
- Level 1 (Dauer: max. 1 Woche inkl. Prüfung)
Basiskurs für Teilnehmer ohne Berufserfahrung, vermittelt Grundlagen bezüglich Seilzugangstechniken, Gesetze, Material, Normierung und Rettung Für Quereinsteiger mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet ist die Prüfung ohne Kurs möglich. Die Bedingungen für einen Quereinstieg werden mit der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsstätte abgesprochen. - Level 2 (Dauer: max. 1 Woche inkl. Prüfung
Zulassungsbedingungen: Prüfung Stufe 1 erfolgreich abgelegt. Der Kurs Vermittelt erweiterte Arbeits- und Zugangstechniken (zB horizontale Seilsysteme erstellen, Umsteigen innerhalb unterschiedlicher Systeme), System-Einrichtung, Grundlagen von Kraftfluss und Verankerungstechnik, Rettung in alle Richtungen etc. Für Quereinsteiger mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet und bestandener Prüfung Level 1 ist auch diese Prüfung ohne Kurs möglich. Die Bedingungen für einen Quereinstieg werden mit der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsstätte abgesprochen. - Level 3 (Dauer: max. 1 Woche inkl. Prüfung)
Zulassungsbedingungen: Prüfung Stufe 2 erfolgreich abgelegt. Vermittelt erweitertes Wissen betreffend System-Planung, Projektleitung, Kraftfluss, Gefährdungsermittlung/Risikomanagement. - Ausbildner und Prüfungsexperten:
Mit der abgeschlossenen Ausbildung auf Stufe 3 ist jemand berechtigt, selber als Ausbildner oder Prüfungsexperte zu wirken: - Die Verbände bestimmen die Prüfungsexperten.
- Prüfungen müssen von einem unabhängigen Experten abgenommen werden.
- Ausbildner mit Level 3 müssen sich regelmässig weiterbilden
- Schulungsbetrieb muss Anforderungen von SHRV und SUVA gewährleisten.
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Ausbildungsbefähigung (Wer macht was?) | - Level 1
arbeiten, bewegen und Kameradenrettung am hängenden Seil - Level 2
wie L1, zuzüglich führen, überwachen, installieren Pro Arbeitsteam muss eine L2 Person permanent anwesend sein - Level 3
wie L1 + L2 zuzüglich analysieren, planen, bemessen, führen Nach Ablauf der Übergangsfrist (Ende 2009) muss für jedes Projekt mit Arbeiten am hängenden Seil eine Person mit einer L3 Ausbildung mitverantwortlich sein (diese muss jedoch nicht permanent auf der Baustelle anwesend sein).
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| Ausbildungsinhalte | - Die geforderte Ausbildung deckt Themengebiete der Seilzugangstechnik ab. Die Ausbildungsstätten verfügen über einen gewissen Freiraum, Spezialfachgebiete (z.B. Natur- oder Chemiegefahren, Schweissarbeiten, Statik-Vertiefung etc.) einzubauen.
- Verfügen die Projektleiter bei der Ausführung nicht über entsprechendes Fachwissen aus Spezialfachgebieten, wird dies wie gewohnt durch Beizug von Spezialisten abgedeckt.
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| Einzelarbeitsplätze | - Art 8 VUV, Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.
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| BBT-Fachausweis | - Eine BBT-Anerkennung der Ausbildung wird durch die Verbände angestrebt.
- Die Bergführerausbildung ist vom BBT anerkannt. Die hier beschriebene Ausbildung ist für Bergführer eine Zusatzausbildung.
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| Fachspezialisten als Ansprechpersonen | Interessierte melden sich bitte bei |
Felsreinigung/ Bauwerkschutz | - Bezüglich Arbeitstechnik ist Art. 82 BauAV einzuhalten.
- Die Ausbildung des SBV geht vertieft auf dieses Thema ein.
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| Forst/Baumpflege | - Hierfür gibt es bereits seit längerem bewährte Ausbildungsstandards.
- Kontaktperson Suva: Heinz Hartmann (heinz.hartmann@suva.ch)
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| Freileitungsmasten | - Hierfür gibt es bereits seit längerem bewährte Ausbildungsstandards.
- Kontaktperson Suva: Beat Wegmüller (beat.wegmueller@suva.ch)
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| Gefährdungsermittlung | - Die Gefährdungsermittlung muss bezüglich Personen, Arbeitsplatz, Stoffe, Umwelt, Umfeld und Seilzugangstechnik erfolgen.
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Gesetzliche Grundlagen (aus Sicht des Juristen) | - Dreistufige Ausbildung in Anlehnung an internationale Standards:
Laut Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Schutzmassnahmen gemäss der VUV bzw. den sonst für seinen Betrieb geltenden Vorschriften (z.B. BauAV) treffen. Zusätzlich werden von ihm in dieser Vorschrift auch alle Massnahmen verlangt, die den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Gemeint sind technische Festlegungen, welche nach national und möglichst auch international herrschender Auffassung geeignet sind, die Sicherheit zu gewährleisten. Wenn in Bezug auf Arbeiten am hängenden Seil anerkannte Regeln (z.B. Normen, Richtlinien, Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen) existieren, so sind diese Regeln einzuhalten. - Braucht Bergführer mit Fachausweis inf. Art 82 BauAV Zusatz-Ausbildung?
Die Arbeit am hängenden Seil stellt eine Arbeit mit besonderen Gefahren dar, weshalb sie nur an Arbeitnehmer übertragen werden darf, welche dafür entsprechend ausgebildet sind (vgl. Art. 8 VUV bzw. Art. 82 BauAV). Um herauszufinden, inwieweit eine Bergführerausbildung diesen Anforderungen abdeckt, müssen die Ausbildungsinhalte und massgeblichen Normierungen einer Bergführer- mit denjenigen einer dreistufigen Höhenarbeiterausbildung verglichen werden. Ausbildungsinhalte, welche in der Grundausbildung für Bergführer fehlen, müssen entsprechend nachgeschult und geprüft werden.
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Geologen, Ingenieure | Die Arbeit eines Geologen / Ing. in Zusammenhang mit Schutz von Verkehrswegen fallen unter die BauAV (Bauwerksinspektion) - Ohne Kenntnisse:
Arbeiten in Begleitung eines Spezialisten - Geologe im Fels z.B. mit Bergführer,
- Ingenieur an Brücke z.B. mit Höhenarbeiter mit L3-Ausbildung
- Mit Kenntnissen:
Level 2 Ausbildung. Siehe auch Rubrik Einzelarbeitsplätze
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Gültigkeit Weiterbildung, Wiederholungskurse | - Gültigkeit nach Angaben der Ausbildungsstätte. Gesetzgeberseitig ist kein entsprechendes Intervall vorgeschrieben.
- Weiterbildungen nach persönlichen Bedürfnissen sind empfehlenswert (z.B. alle 2 Jahre)
- Ausbildner mit Level 3 müssen sich regelmässig weiterbilden
- Details werden im Laufe des Jahres 2006 durch die Fachkommission des SHRV und Bergführerverbands festgelegt
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| Industrienormen | - Bedeutung und Anwendung der Normen ist Bestandteil der einzelnen Ausbildungsstufen
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Klettersteige und Canyoning | - Das Erstellen, Einrichten und Unterhalten einer Canyoning-Route oder eines Klettersteigs fallen unter die BauAV. Dabei sind den besonderen Gefahren aus Umwelt/Umfeld besonders Beachtung zu schenken. Die Arbeitstechnik ist darauf abzustimmen.
- Das Begehen solcher Routen und das Führen von Gruppen fallen nicht unter BauAV
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| Mitarbeit in Fachgremien | - Interessierte melden sich bitte beim SHRV oder SBV.
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| Organisatorisches/ Fachkommissionen/ Kompatibilität der Ausbildungen | - Die Ausbildungsstätten erarbeiten laufend gemeinsam Lösungskonzepte und stellen dadurch die Gleichwertigkeit/Kompatibilität ihrer Ausbildungen sicher
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Prüfung Zertifizierung Registrierung | - Firmen müssen sich nicht zertifizieren lassen, sondern lediglich dem Ausbildungsgebot nachkommen.
- Ungeachtet der Ausbildungs-Dachorganisationen (Bergführer & SHRV, IRATA, FISAT, SFETH) müssen die drei Levels mit einer Prüfung abgeschlossen werden, welche durch eine unabhängige Instanz abgenommen wird.
- Die Prüfungsabsolventen und die Prüfungsexperten werden zentral bei der Suva erfasst und verwaltet. Dadurch kann die Versorgung durch Fachinformationen sichergestellt werden.
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PSA gegen Absturz: (Schulung & Verkauf) | - Firmen, welche PSA gegen Absturz vertreiben und den Umgang damit schulen, müssen über entsprechendes Fachwissen verfügen oder auf Spezialisten zurückgreifen.
- Verkauf: Empfohlener Kenntnisstand entsprechend der Ausbildung Niveau 1
- Schulung: Empfohlener Kenntnisstand entsprechend der Ausbildung Niveau 2
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| Quereinstieg | - Erfahrene Berufsleute und Bergführer mit eidg. Fachausweis können direkt die Prüfungen Stufe 1+2 ohne Kursbesuch absolvieren, sofern sie bereits über die entsprechenden Kompetenzen verfügen. Die Bedingungen für einen Quereinstieg werden mit der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsstätte abgesprochen.
- Ein Kursbesuch zum Erreichen der Stufe 3 ist praktisch unumgänglich.
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Routenbau in Kletterhallen | - Beim Routenbau in Kletterhallen an Wandelementen handelt es sich nicht um Bautätigkeit im Sinne der BauAV.
- Der Kletterhallenbetreiber legt für seine jeweilige Situation passende Arbeitstechniken fest und instruiert sein Personal entsprechend.
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| Selbständig Erwerbende | - Die BauAV und anerkannte Ausbildungsstandards definieren den Stand der Technik. Der Stand der Technik bildet im Schadenfall die Grundlage zur Urteilsfindung.
- Somit ist es empfehlenswert, wenn Selbständigerwerbende auch über das in der geforderten Ausbildung vermittelte Wissen verfügen.
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| Sportkletterausrüstung | - Sportkletterausrüstungen sind für den Freizeiteinsatz konzipiert, wo ausschliesslich die Eigenverantwortung des Anwenders zählt.
- Beim gewerblich-industriellen Einsatz obliegt dem Arbeitgeber eine grosse Verantwortung, was zu höheren Schutzstufenanforderungen ans Material führt.
(Bsp. Vergleich Abseilachter und Abseilgerät mit Panikfunktionen) Sportkletterausrüstungsbestandteile genügen diesen Ansprüchen meist nicht. Entsprechend wurden für den gewerblich-industriellen Einsatz eigene EN-Normen definiert, welche es hierfür zu berücksichtigen gilt.
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| Temporäre Mitarbeiter | - Während der Übergangsphase bis 2009: Der Betrieb muss sicherstellen, dass seine temporären Mitarbeiter mindestens den Kenntnisstand eines Level 1 haben oder dafür sorgen, dass sie diesen unverzüglich erreichen. (z.B. interne Ausbildung durch Level 3 Person mit anschliessender Prüfung)
- Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt: Prüfung Level 1 bestanden vor Ersteinsatz!
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Übergangsfristen (für Betriebe, welche bereits Arbeiten am hängenden Seil ausführen) | - Bezüglich Arbeitstechnik und Ausrüstung gibt es keine Übergangsfrist (Art. 82 BauAV)
- Ende 2006:
- Interner/externer Refresh/Grundkurs für alle Mitarbeiter
- Inhalt: Stand der Technik, Gesetze, Rettung = ca. L1
- Ende 2008:
- Alle MA haben L1 mit der Prüfung abgeschlossen
- Individuelle Ausbildung des Personals und Vorarbeiter auf Level 2 + 3
- Pro Arbeitsteam ist immer ein L2 Mann permanent dabei
- Ende 2009:
- Jede Firma verfügt über mindestens einen
“Level3 Mann“ und entsprechendes L1 + L2 Team
Präzisierung- Für Firmen, welche neu in dieses Fachgebiet einsteigen, gibt es keine Übergangsfristen.
- Bei Projekten mit einer Arbeitsdauer am hängenden Seil von gesamthaft mehr als 2 Manntagen muss ab 30.06.2007 pro Arbeitsteam immer ein L2 Mann anwesend sein.
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