Druckgeräteverwendungs-Verordnung 2007

Neue Regelungen

Dampfkessel

Seit 1. Juli 2007 ist die "Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten" (Druckgeräteverwendungsverordnung, DGVV, www.admin.ch) in Kraft. Sie regelt die Anforderungen an die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Druckgeräten.

Die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung werden neu in der PDF EKAS-Richtlinie "Druckgeräte" (PDF, 111 KB) konkretisiert.

Für Betriebe, die dem Unfallversicherungsgesetz (UVG, www.admin.ch) unterstellt sind, löst die Druckgeräteverwendungsverordnung bezüglich der Verwendung von Druckgeräten die bisherigen Verordnungen betreffend Dampfkesseln (VO 25) bzw. Druckbehältern (VO 38) ab. Die Anforderungen an die Herstellung von Druckgeräten sind hingegen in der Druckgeräteverordnung (www.admin.ch) bzw. der Druckbehälterverordnung (www.admin.ch) festgelegt.

Was ist neu?

Die wesentlichsten Änderungen:

  • Anstelle des Bewilligungsverfahrens und der Abnahmeinspektion tritt ein Meldeverfahren.
  • Die Betriebe erhalten die Möglichkeit, vermehrt Eigenverantwortung zu übernehmen.
  • Die Inspektionsintervalle werden vereinheitlicht.

Meldepflicht

Die Betriebe müssen Druckgeräte vor der Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen der Suva schriftlich melden. Die Meldung kann mit diesem PDF Meldeformular (PDF, 325 KB) erfolgen. Es muss die wichtigsten Angaben für die Beurteilung enthalten.

Weshalb eine Meldepflicht?

Ziele des Meldeverfahrens:

  • Registrierung der in Verkehr gebrachten Druckbehälter, damit die Inspektionsintervalle festgelegt und den Betrieben die regelmässig durchzuführenden Inspektionen angezeigt werden können
  • Beurteilung von Aufstellungsstandort und erforderlichen Schutzmassnahmen vor der Inbetriebnahme
  • Prüfung von Anträgen auf Übernahme von Eigenverantwortung durch die Betriebe

Nach der Beurteilung der Meldung werden dem Betrieb von der Suva schriftlich die Inspektionsintervalle, allfällige weitere Massnahmen sowie der Bescheid bei Anträgen zur Übernahme von Eigenverantwortung bekannt gegeben. Die Suva kann zur Beurteilung der Meldungen Rücksprache mit der beauftragten Fachorganisation (SVTI) nehmen.

Gestützt auf die bestätigten Inspektionsintervalle bietet der SVTI die Betriebe für die notwendigen wiederkehrenden Inspektionen auf, welche nicht in Eigenverantwortung durchgeführt werden können.

Welche Druckgeräte sind zu melden?

Meldepflichtig sind alle Druckgeräte, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverwendungsverordnung fallen (Liste der meldepflichtigen Druckgeräte, Art. 1 DGVV, www.admin.ch). Unter anderem sind die folgenden Druckgeräte, einschliesslich deren Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu melden:

  • Überhitzungsgefährdete Druckgeräte mit einem Konzessionsdruck [PC] über 0,5 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt über 200 bar x Liter
  • Nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck [PC] über 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt über 3000 bar x Liter

Meldestelle und Auskünfte

Meldungen sind einzureichen bei der
Suva
Meldestelle DGVV
Postfach 4358
6002 Luzern

Weitere Informationen und Auskünfte zur Druckgeräteverwendungsverordnung erhalten Sie unter Telefon 041 419 55 51 oder dgvv@suva.ch.

Publikationen und Formulare

Informationen und Links: