Vorläufige Empfehlungen zum Schutz der Arbeitnehmenden
Die folgenden Empfehlungen basieren auf dem heutigen Wissensstand und werden jeweils aufgrund neuer Erkenntnisse angepasst. Sie sollen aufzeigen, wie nach aktueller Beurteilung die gesetzlich verlangten Schutzmassnahmen in der Praxis umgesetzt werden können.
Vorsorgeprinzip
Beim heutigen Kenntnisstand lässt sich eine Gesundheitsgefährdung durch bestimmte Nanomaterialien nicht ausschliessen. Liegen zu einem spezifischen Nanomaterial keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu dessen Gefährdungspotential vor, sollte dieses Material daher wie ein gesundheitsgefährdender Stoff betrachtet werden. Dieser Ansatz hat sich in der Praxis bei Substanzen mit unbekanntem Gefährdungspotential bewährt, setzt aber für eine erfolgreiche Umsetzung ein strukturiertes und systematisches Vorgehen voraus.
Gefahrenermittlung/Risikoanalyse
Gefahren können nur bewältigt werden, wenn sie erkannt werden. Das systematische Ermitteln der im Betrieb auftretenden Gefahren steht daher am Anfang jeder gezielten Sicherheitsarbeit. Erfahrungsgemäss kann das Erkennen möglicher betrieblicher Nanopartikelquellen Schwierigkeiten bereiten (z.B. bei der Anwendung von Produkten, welche unter Verwendung von Nanotechnologie hergestellt wurden). Ein Verweis auf "Nanotechnologie" in den Produkteunterlagen oder eine Bezeichnung "Nano" können nicht als sicherer Indikator für ein Vorhandensein von Nanopartikeln gewertet werden. Ebenso kann ein Fehlen solcher Angaben ein Vorliegen von Nanopartikeln im Produkt nicht sicher ausschliessen.
Im vom Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Sicherheitsdatenblatt finden sich Hinweise zu den Gesundheitsgefährdungen, die vom Produkt ausgehen, und zu den notwendigen Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz. Dabei sind grundsätzlich auch Gesundheitsgefährdungen durch Nanopartikel zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäss sind Sicherheitsdatenblätter zu Nanopartikeln oder nanopartikelhaltigen Produkten aber gegenwärtig teilweise lückenhaft. Sich ausschliesslich auf das Sicherheitsdatenblatt abzustützen kann daher zu unvollständigen Schutzmassnahmen führen. In Zweifelsfällen wird empfohlen sich direkt mit dem Lieferanten in Verbindung zu setzen.
Identifizierte Nanopartikelexpositionen sind gemäss den Präventionsgrundsätzen und unter Anwendung der konkreten Schutzmassnahmen zu reduzieren. Das Gefährdungspotential solcher Nanopartikelquellen ist entscheidend von der Einwirkungsintensität und somit von den konkreten Anwendungsbedingungen abhängig. Bei komplexen Situationen ist eine systematische Erfassung und Abschätzung der Expositionen entlang des Arbeitsprozesses im Rahmen einer Risikoanalyse angebracht. Zur Identifikation von Quellen und zur Expositionsabschätzung können, je nach Arbeitsumfeld, einfache Arbeitsplatzmessungen hilfreich sein. Falls erforderlich, sind dazu Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen (vgl.
EKAS-Richtlinie 6508 "Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit", PDF, 250 KB und "Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit", www.admin.ch).
Im Rahmen des Aktionsplans Nanomaterialien des Bundes wurde mit dem "Vorsorgeraster für synthetische Nanomaterialien" (www.bag.admin.ch) ein Instrument geschaffen, welches erlaubt, nanospezifische Risikopotentiale aufgrund einer begrenzten Zahl von Eingabegrössen abzuschätzen. Er kann beim Erkennen möglicherweise risikobehafteter Anwendungen und dem Treffen von Schutzmassnahmen hilfreich sein. Bei Verwendung des Vorsorgeraster sind der Anwendungsbereich und die in der Wegleitung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen.
Schutzmassnahmen
Grundsätze
Minimierung der Exposition
Im Sinne der Prävention und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips ist die Exposition gegenüber Nanopartikeln zu minimieren. Dies kann sowohl durch Reduktion von Einwirkungsdauer und/oder Anzahl exponierter Mitarbeitender als auch durch Verringerung der einwirkenden Nanopartikelkonzentration erfolgen.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit stellt sich die Frage, welche Nanopartikelkonzentration im Rahmen der Minimierung am einzelnen Arbeitsplatz noch vertretbar ist. Aufgrund der fehlenden Beurteilungsgrundlagen und der Vielfalt von Nanopartikeln kann diese Frage derzeit nicht abschliessend beantwortet werden (vgl. auch Messung/Bewertung). Einzelne, auf dem Stand der Technik von Minimierungsmassnahmen basierende, pragmatische Ansätze dazu wurden bereits publiziert. So beispielsweise vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, BGIA.
Schutzmassnahmen hierarchisch strukturieren
Die Präventionsmassnahmen sind in der "Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden“ (www.admin.ch) geregelt und umfassen die folgenden vier Ebenen:
- Substitution: Gesundheitsgefährdende Stoffe sind durch harmlosere zu ersetzen
- Kollektivschutz: Technische Massnahmen zum Erfassen, Begrenzen und Abführen gefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube
- Individualschutz: Verwendung persönlicher Schutzausrüstung zusätzlich zu den technischen Massnahmen
- Hygiene: Geeignete Waschgelegenheiten, geschützte Aufbewahrung der nicht beruflich eingesetzten Kleider ("Ausgangskleider")
Dieser Ansatz ist grundsätzlich auch für Nanopartikel zu befolgen.
Konkrete Schutzmassnahmen
Für den Umgang mit partikelförmigen Stoffen haben sich Verfahren zur Expositionsbeschränkung etabliert (vgl. Suva-Checkliste 67077 "Gesundheitsgefährdende Stäube", Link ins Waswo). Die aufgeführten Schutzmassnahmen basieren auf diesen Verfahren. Sie beziehen sich ausschliesslich auf den Umgang mit gezielt hergestellten Nanopartikeln.
Substitution
- Pulverförmige Nanopartikelzubereitungen ersetzen durch solche, die Nanopartikel gebunden enthalten und damit eine Freisetzung erschweren (Dispersionen, Pasten, Granulate, Compounds usw).
- Sprühanwendungen durch aerosolarme Verfahren (Streichen, Tauchen) ersetzen)
Technische Schutzmassnahmen
- Verwenden von geschlossenen Apparaturen
- Entstehung von Stäuben oder Aerosolen vermeiden
- Absaugen von Stäuben oder Aerosolen direkt an der Quelle
- Abluftreinigung für abgesaugte Luft vorsehen (HEPA-Filter H14 bei Luftrückführung in den Arbeitsraum)
- Gegebenenfalls Abtrennung des Arbeitsraums und Anpassung der Raumlüftung (leichter Unterdruck)
- Reinigung nur durch Aufsaugen mit geeigneten Geräten oder feucht aufwischen, kein Abblasen
Beim Umgang mit brennbaren Nanopartikeln:
Zusätzlich Explosionsschutzmassnahmen berücksichtigen bei staubförmiger Verteilung und gefahrbringender Staubmenge. Minimale Zündenergien können bei brennbaren Materialien im Nanomassstab verringert sein! Die arbeitshygienische Anforderungen dürften üblicherweise eine Staubexplosionsgefährdung auf das Innere geschlossener Apparturen beschränken.
Beim Umgang mit reaktiven oder katalytisch wirksamen Nanopartikeln:
Zusätzlich Kontakt mit unverträglichen Substanzen ausschliessen.
Organisatorische Schutzmassnahmen
- Minimierung der Expositionszeit
- Minimierung der Anzahl exponierter Personen
- Beschränkung des Zugangs
- Unterweisung des Personals über Gefahren und Schutzmassnahmen (Betriebsanweisungen)
Personenbezogene Schutzmassnahmen (falls Aerosolbildung und/oder Hautkontakt durch technische Massnahmen nicht ausgeschlossen werden kann)
- Atemschutz mit Partikelfilter P3 Schutzhandschuhe (Bei Einweghandschuhen wird ein Übereinandertragen von 2 Handschuhen empfohlen)
- geschlossene Schutzbrille
- Schutzbekleidung mit Kapuze (non woven)
- Unterweisung Dekontamination
Wirksamkeit von Schutzmassnahmen
Die bisher vorliegenden Untersuchungen und Erfahrungen weisen darauf hin, dass die gegen Staubexpositionen getroffenen Massnahmen grundsätzlich auch gegen Nanopartikeleinwirkungen wirksam sind. Insbesondere gilt dies für die Abscheidung von Nanopartikelaerosolen an Filtern. Die prinzipielle Wirksamkeit gängiger personenbezogener Schutzmassnahmen gegenüber bestimmten Nanopartikeln wurde im Rahmen des Projektes Nanosafe 2 nachgewiesen.
Auf Betriebsebene kann unter bestimmten Rahmenbedingungen durch einfache Kontrollmessungen in der Raumluft die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen überprüft werden (vgl. auch Messung/Bewertung).
