Verbot der Suva-Fingerschutzvorrichtung an Pressen - Die Hälfte der Übergangsfrist ist abgelaufen

Fingerschutzvorrichtung
Der Einsatz der Suva-Fingerschutzvorrichtung für Pressen wird ab 1.1.2012 verboten. Dieser Schritt drängt sich auf, weil die um 1960 entwickelte Vorrichtung heute veraltet ist und nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Die betroffenen Betriebe wurden im Sommer 2007 über das Verbot und über die erforderlichen Massnahmen informiert.

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet den Arbeitgeber in Art. 82 Abs. 1, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. – Die Fingerschutzvorrichtung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und ihr Einsatz ist erfahrungsgemäss mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden. Sie erfüllt deshalb die Anforderungen von Art. 82 Abs. 1 UVG nicht mehr.

In der verbleibenden Übergangszeit bis zum 1.1.2012 müssen die betroffenen Betriebe als Ersatz für die Fingerschutzvorrichtung neue Schutzmassnahmen umsetzen. Ausserdem ist sicherzustellen, dass die veralteten Fingerschutzvorrichtungen während der verbleibenden Einsatzzeit, d.h. bis sie ersetzt sind, vorschriftsgemäss eingerichtet und instand gehalten werden.

Fakten:

Massnahmen:

Hilfsmittel:

Rechtliche Grundlagen:

Auskünfte:

Für Fragen zur Fingerschutzvorrichtung oder generell zu Pressen wenden Sie sich bitte an folgende Informationsstelle:
Suva
Bereich Gewerbe und Industrie
Postfach 4358, 6002 Luzern
Telefon: 041 419 55 33
Fax: 041 419 62 48
E-Mail: gewerbe.industrie@suva.ch