Verbot der Suva-Fingerschutzvorrichtung an Pressen - In 15 Monaten läuft die Übergangsfrist ab

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet den Arbeitgeber in Art. 82 Abs. 1, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. – Die Fingerschutzvorrichtung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und ihr Einsatz ist erfahrungsgemäss mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden. Sie erfüllt deshalb die Anforderungen von Art. 82 Abs. 1 UVG nicht mehr.
Fakten:
- Zweck und Eigenschaften der Fingerschutzvorrichtung
- Entwicklung der Sicherheitstechnik an Pressen in der Schweiz
- Mängel der Fingerschutzvorrichtung
- Unfälle an Pressen mit Fingerschutzvorrichtungen
Massnahmen:
- Welche Massnahmen sind während der Übergangsfrist zu treffen?
- Kostenbeitrag der Suva:
Kostenbeitrag für den Ersatz der Suva-Fingerschutzvorrichtung an Drehkeilpressen und Reibradspindelpressen
Hilfsmittel:
Betriebsanleitung der Fingerschutzvorrichtung (PDF, 2.09 MB)
Liste der zulässigen Handschutzeinrichtungen an Pressen (PDF, 80 KB)
Sicherheitsregeln für Pressen (Word, 287 KB)
Muster-Instruktionsnachweis (Word, 38 KB)
Muster-Instandhaltungsplan (Word, 70 KB)
Muster-Rückbauanleitung für die Suva-Fingerschutzvorrichtungen (Presse mit Drehkeilkupplung) (PDF, 385 KB)
Muster-Rückbauanleitung für die Suva-Fingerschutzvorrichtungen (Presse mit Friktionskupplung) (PDF, 360 KB)- Lieferantenliste (www.suva.ch/lieferantenliste) für steuernde, trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung
- Sicherheitsanforderungen zur Verwendung sicherer Werkzeuge an Pressen
- Sicherheitsanforderungen an berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an Pressen
- Warnkleber für sichere Pressenwerkzeuge (Link ins Waswo)
- Checklisten für Pressen (Link ins Waswo)
Rechtliche Grundlagen:
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- UVG Art. 82 Allgemeines (www.admin.ch)
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
- VUV Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer (www.admin.ch)
- VUV Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren (www.admin.ch)
- VUV Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen (www.admin.ch)
- VUV Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln (www.admin.ch)
Auskünfte:
Für Fragen zur Fingerschutzvorrichtung oder generell zu Pressen wenden Sie sich bitte an folgende Informationsstelle:
Suva
Bereich Gewerbe und Industrie
Postfach 4358, 6002 Luzern
Telefon: 041 419 55 33
Fax: 041 419 62 48
E-Mail: gewerbe.industrie@suva.ch
