Suchtmittel am Arbeitsplatz

Viele Betriebe tun sich noch immer schwer mit dem Thema "Suchtmittel am Arbeitsplatz". Sie packen es lieber nicht an, bis ein akuter Fall da ist. Es lohnt sich aber, nicht so lange zuzuwarten, sondern jetzt gleich klare Regeln durch die Betriebsleitung festlegen zu lassen und anzuwenden.
Diese Regeln sollen Antwort geben auf folgende Fragen:
- Gilt ein Alkoholverbot während der Arbeitszeit?
- Was gilt vor der Arbeit und für die Mittagspause?
- Wie wird der Umgang mit Alkohol an Betriebsfeiern und internen Geburtstagsfesten gehandhabt?
- Wer spricht mit dem Betroffenen?
- Wann wird die Personalabteilung orientiert?
- Wie läuft die Zusammenarbeit mit der Suchtberatungsstelle?
- Wer bezahlt den Lohnausfall während der Behandlung?
- Wie geht man bei einem Rückfall vor?
Sind die Regeln festgelegt, müssen diese der Belegschaft auf attraktive Weise erklärt werden. Mit einem "von oben" befohlenen Alkoholverbot allein ist es nicht getan. Der Belegschaft müssen die Gefahren von Suchtmitteln am Arbeitsplatz aufgezeigt werden. Für solche Infoveranstaltungen eignen sich die Suva-Musterlektion (Bestell-Nr. 88132.d) und das Video "Schön blau" (Bestell-Nr. V 294.d).
Was sagt das Gesetz:
Das Gesetz nimmt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Pflicht:
- Wer als Arbeitgeber und/oder Vorgesetzter wissentlich einen Mitarbeiter, der angetrunken oder sonst sicherheitsrelevant beeinträchtigt ist, arbeiten lässt, macht sich strafbar (·Unfallversicherungsgesetz Art. 82). Die Einschätzung, wann jemand arbeitsfähig ist oder nicht, liegt im Ermessen des Vorgesetzten. Im Gesetz wird keine Promillegrenze genannt.
- Ein Arbeitnehmer, der sich in einen Zustand versetzt, in dem er sich selbst oder andere gefährdet, insbesondere durch den Genuss von berauschenden Mitteln, macht sich ebenfalls strafbar (·Verordnung über die Unfallverhütung Art. 11).
- Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke auf dem Betriebsgelände verbieten (·Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Art. 35).
- Für Cannabis gilt dasselbe. Nur ist der Cannabiskonsum generell verboten, so dass der Betrieb kein Verbot für sein Betriebsgelände aussprechen muss.
Siehe auch Informationsschrift "Suchtmittel am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht" (PDF, 1.74 MB).
Empfehlungen der Suva:
- Gesetze einhalten.
- Klare Regeln aufstellen und durchsetzen.
- Gegen ein Feierabendbier haben wir nichts einzuwenden. Rauschmittel und Arbeit passen aber nicht zusammen.
- In den Personalrestaurants hat Alkohol nichts zu suchen.
- Hilfe statt Entlassung: Mitarbeitende, die nicht mit Rauschmitteln umgehen können, müssen zuerst vom direkten Vorgesetzten darauf angesprochen, auf Hilfsangebote aufmerksam gemacht und dazu motiviert werden, diese auch zu benützen. Wenn sich der Betroffene nicht helfen lassen will und weiterhin gegen die schriftliche Vereinbarung bezüglich Suchtmittelkonsum verstösst, muss eine Kündigung ins Auge gefasst werden.
Infomittel online bestellen (Link ins Waswo)
Auskünfte und Beratung:
Suva, Dr. Ruedi Rüegsegger, Tel. 041 419 60 33
oder Suchtberatungsstellen in Ihrer Region (www.infoset.ch)
Weitere Informationen:
- Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) (www.sfa-ispa.ch)
- www.alkoholamarbeitsplatz.ch
- Film "Wege aus der Sucht - das Angebot der Forel Klinik" (Forel Klinik, 8548 Ellikon)
