"benefit" 3_21 Rubrik "Schwerpunkt"

Kontrolle und Beratung Arbeitssicherheit

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verantwortlich für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie wir die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren und Sie mit Beratungen und weiterem Material bei Ihren Sicherheitsbemühungen unterstützen können.

Inhalt

Kurz und bündig

Wir fördern die Arbeitssicherheit in den Betrieben in der Schweiz. Einerseits kontrollieren wir, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Andererseits unterstützen wir Betriebe aktiv in ihren Präventionsbemühungen und bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit:

  • Mit Kontrollen überprüfen wir das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen und lebenswichtigen Regeln in den Betrieben.
  • Unsere Sicherheitsspezialisten und Arbeitsärzte informieren bei der Betriebskontrolle auch über die Sicherheitsanforderungen.
  • Für Betriebe mit grossem Präventionsbedarf bieten wir kostenpflichtige Beratungsangebote wie die Integrierte Sicherheit an.
  • Wir sind auch für das Einhalten der Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes zuständig.

Mehr Sicherheit dank Kontrolle und Beratung

Im Bereich Prävention haben wir als Durchführungsorgan die Aufgabe, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu fördern und zu kontrollieren. Dabei stehen die Branchen und Betriebe mit hohen Risiken im Fokus. Denn dort lässt sich die grösste Präventionswirkung erzielen. Das Ziel ist es, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und Unfälle zu verhindern. Kontrollen und einfache Beratungen im Rahmen des UVG-Vollzugs werden auch auf Wunsch eines Betriebs durchgeführt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Als weitere Präventionsmassnahme werden Betriebe, deren Angestellte speziellen Risiken ausgesetzt sind, der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt. Berufskrankheiten verursachen viel Leid und hohe Kosten. Beugen Sie deshalb berufsbedingten Erkrankungen gezielt vor. Mehr Informationen zu gesundheitlichen Risiken und Massnahmen finden Sie auf unserer Seite «Berufskrankheiten und deren Verhütung».

Kontrolle der gesetzlichen Anforderungen

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) unterstellt alle Betriebe, die in der Schweiz Angestellte beschäftigen, den gleichen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die im Betrieb auftretenden Gefahren zu bestimmen und die erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den anerkannten technischen Regeln zu treffen.

Vollzug

Die Durchführungsorgane des UVG beaufsichtigen die Einhaltung der Vorschriften in den Betrieben und setzen diese nötigenfalls durch. Zu diesem Zweck führen sie beispielsweise Betriebskontrollen durch. Diese Aufgabe nimmt die Suva nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Risikoorientierung und Verhältnismässigkeit wahr.

Zuständigkeiten

Die Suva beaufsichtigt die Anwendungen der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Betrieben mit hohen Risiken gemäss Artikel 49 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) . In den übrigen Betrieben sind die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig. 

Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben der Schweiz gemäss Artikel 50 VUV.  Diese Aufgabe nehmen wir nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Risikoorientierung und Verhältnismässigkeit wahr.

Chancen der Digitalisierung

Um eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit zu gewährleisten, sind regelmässige Kontrollen notwendig. Gerade bei kleineren Betrieben ist die Chance gering, dass wir Kontrollen vor Ort durchführen können. Deshalb gibt es die elektronische Selbstkontrolle als Ergänzung zur Arbeitssicherheitskontrolle. 

In diesem Fall werden die ausgewählten Betriebe mit Hilfe eines Online-Fragebogen zur Standortbestimmung aufgefordert. Anschliessend erhalten sie Inputs für zielgerichtete Massnahmen und weiterführende Informationen.

Täglich unterwegs für die Sicherheit

Begleiten Sie René Muoser, Experte für Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei einer Betriebskontrolle auf einer Baustelle in Unterägeri.

Baustellenkontrolle_Standbild.jpg - Cover

Beratung im Rahmen des Vollzugs

Wir führen auf Wunsch einfache, kostenlose Beratungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durch. Die Beratungen erfolgen nach dem Prinzip «Hilfe zur Selbsthilfe». Die daraus resultierenden Massnahmen sind verbindlich. Der Betrieb verpflichtet sich, festgestellte Sicherheitsmängel zu beheben.

Wir beraten und unterstützen

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Vorgesetzte
  • Angestellte und deren Vertretungen
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
  • Branchenverbände (Branchenlösungen)
  • Aufsichtsorgane der Arbeitssicherheit

Richten Sie Anfragen bitte an unseren Kundendienst.

Umfangreiches Beratungsangebot 

Verfügt ein Betrieb nicht über das erforderliche Fachwissen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, muss er Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzte oder andere spezialisierte Fachleute der Arbeitssicherheit beiziehen (EKAS-Richtlinie 6508). Eine Liste mit Fachleuten finden Sie auf der Seite «Spezialisten der Arbeitssicherheit».

Branchenspezifische Unterstützung

Unternehmen können auf Branchenlösungen zurückgreifen. Das sind branchenspezifische Sicherheitssysteme (Handbuch), Checklisten, Schulungen und andere Dienstleistungen. Die Konkretisierung und Umsetzung muss jedoch in jedem einzelnen Unternehmen stattfinden. 

Branchenlösungen werden von den Sozialpartnern einer Branche getragen und in Zusammenarbeit mit Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entwickelt. Eine Liste der Branchenlösungen finden Sie auf der Webseite der EKAS .

Gesetzliche Grundlagen

Folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln die Pflichten und Zuständigkeiten aller involvierten Stellen.

Das Unfallversicherungsgesetz unterstellt alle Betriebe, die Angestellte in der Schweiz beschäftigen, den gleichen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Artikel 82  Absatz 1 verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Die Grundsätze für die Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und insbesondere die Zuständigkeiten der Durchführungsorgane sowie der Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit sind in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV ) geregelt.

Die UVG-Durchführungsorgane überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in den Betrieben beispielsweise durch Betriebskontrollen und setzen diese nötigenfalls durch.

Die Suva beaufsichtigt Betriebe mit hohen Risiken sowie die Anwendung bestimmter Arbeitsmittel. Artikel 49  enthält eine Liste dieser Betriebe und Arbeitsmittel. In den übrigen Betrieben sind die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig.

Gemäss Artikel 50  beaufsichtigt die Suva die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben der Schweiz.

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS ) koordiniert die verschiedenen UVG-Durchführungsorgane. Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben.

Die Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Verordnung über die Unfallverhütung sowie die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen, Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) und des Gesundheitsschutzes.

Gemäss Artikel 60 VUV  haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Recht, bei dem zuständigen Durchführungsorgan Rat einzuholen, welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind. Diese informieren die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Angestellten oder deren Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Möglichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit.

Wer Produkte in Verkehr bringt (Herstellung, Import oder Handel) ist dafür verantwortlich, dass diese den Vorgaben des Produktesicherheitsgesetzes PrSG  entsprechen.

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