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Produktesicherheit: Die Suva stellt die Marktüberwachung sicher

Die Suva überwacht, ob Maschinen, Aufzüge, Persönliche Schutzausrüstungen und andere Arbeitsmittel in Betrieben die Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes einhalten. Hier erfahren Sie, worauf Sie als Unternehmer oder Sicherheitsbeauftragte achten müssen, welche Vorschriften gelten und wo Sie nötigenfalls unsichere Produkte melden können.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass es für niemanden eine Gefahr darstellt. Was das konkret heisst, ist im Produktesicherheitsgesetz (PrSG) und der zugehörigen Verordnung (PrSV) geregelt.

      Die Suva ist eines der Kontrollorgane, welche die Produktesicherheit überwachen. Sie befasst sich mit Maschinen, Aufzügen, Persönlichen Schutzausrüstungen und anderen Produkten, die in Betrieben zum Einsatz kommen. Dazu nimmt sie nicht nur regelmässig Stichproben vor, sondern geht auch Verdachtsfällen nach. Denn jede Person, die bei einem Produkt einen Mangel entdeckt oder vermutet, kann dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) melden.

      Was heisst eigentlich «in Verkehr bringen?»

      Unter dem Inverkehrbringen eines Produkts versteht man das Verkaufen oder auch das kostenlose Überlassen. Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten nennt das Produktesicherheitsgesetz «Inverkehrbringer». Sie sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Grundsätzlich darf ein Produkt bei normaler Verwendung oder vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Person, die es verwendet, nicht oder nur geringfügig gefährden.

      Erfahren Sie mehr zu den Einzelheiten in unserer Broschüre Arbeitsmittel Sicherheit beginnt beim Kauf.

      Kontrollen erhöhen Ihre Sicherheit

      Die Suva ist eines der Kontrollorgane, welche die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen. Wir sind gemäss Produktesicherheitsverordnung (PrSV ) zuständig für Maschinen, Aufzüge, Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und andere in Betrieben genutzte Arbeitsmittel. Wir führen Stichproben durch und gehen begründeten Hinweisen auf Abweichungen von den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach.

      Wenn wir eine Maschine oder einen Aufzug überprüfen, führen wir eine Sicht- und Funktionskontrolle durch und überprüfen die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen.

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      Bei der Kontrolle einer Maschine werden auch die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung überprüft.

      Massnahmen und Gebühren

      Stellt sich heraus, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht, können wir folgende Massnahmen anordnen:

      • Verkaufsverbot
      • Verpflichtung zur Nachbesserung
      • Warnung vor den Gefahren
      • Rückruf aller in Verkehr gebrachten Produkte

      Welche Auswirkungen ein Kontrollverfahren haben kann, zeigt das Beispiel der Schnellwechseleinrichtungen für Bagger: Nach mehreren tödlichen Unfällen erliess die Suva per 2016 für verschiedene Produkte ein Verkaufsverbot, das bis vor Bundesgericht angefochten und dort schliesslich bestätigt wurde.

      Wenn jemand – ob fahrlässig oder vorsätzlich – ein Produkt in Verkehr bringt, das nicht den gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, macht sich diese Person strafbar (Art. 16 PrSG ).

      Wenn ein Produkt die Prüfung besteht, fallen für die Kontrolle keine Gebühren an. Werden hingegen Mängel festgestellt, muss der Inverkehrbringer eine Gebühr nach Zeitaufwand bezahlen. Der Stundensatz gemäss Art. 28 PrSV  beträgt 200 Franken.

      Gesetzliche Grundlagen

      Mehr zum Thema Produktsicherheit erfahren Sie auf der Website des SECO .

      Das Produktesicherheitsgesetz und die Produktesicherheitsverordnung finden Sie hier:

      Downloads und Bestellungen

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