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Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV)
Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV)
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Art. 70ff (VUV) haben zum Ziel:
- Arbeitnehmende mit individuellen Risikofaktoren und damit einem erhöhten Berufskrankheitenrisiko zu erkennen
- beginnende Berufskrankheiten frühzeitig zu erfassen
- unzulässige innere Belastungen und Beanspruchungen durch das Biologische Monitoring bereits vor dem Ausbruch einer Berufskrankheit zu beurteilen
- Berufskrankheiten mit langer Latenzzeit, wie durch berufliche Faktoren verursachte Krebserkrankungen, durch nachgehende Untersuchungen auch nach Ende der Exposition frühzeitig zu diagnostizieren
- nicht bekannte oder erkannte Berufskrankheitsrisiken anhand einer kollektiven Auswertung zu identifizieren
- allgemeine medizinische Probleme zu erkennen und individuell massgeschneiderte Massnahmen einzuleiten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Zuständig für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist in Zusammenarbeit mit den Arbeitsärzten der Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV).
Die Aufgaben und Ziele der Abteilung Arbeitsmedizin setzen wir um mit
- klinischen Untersuchungen,
- biologischem Monitoring sowie
- gezielten Abklärungen und Zusatzuntersuchungen.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind:
- UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.03.1981(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19.12.1983(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- UVV Verordnung über die Unfallversicherung vom 20.12.1982(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- StSG Strahlenschutzgesetz vom 22.03.1991(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- StSV Strahlenschutzverordnung vom 22.06.1994(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Kranverordnung vom 27.09.1999(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Unterstellung AMV
Aufnahme von Betrieben/Personen in die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen
In Ergänzung zu den technischen Verhütungsmassnahmen werden Betriebe oder Betriebsteile, in denen Arbeitnehmende speziellen Risiken ausgesetzt sind, der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt. Dies wird mit einer Verfügung angezeigt. Je nach Risiko wird das Untersuchungsprogramm festgelegt.
Die Eignungsbeurteilung erfolgt in regelmässigen Abständen durch:
- klinische Untersuchungen (Eintritts- und Kontrolluntersuchungen)
- biologisches Monitoring (Urin- und Blutanalysen)
- gezielte weitere Abklärungen.
Bei einigen Tätigkeiten muss die Vorsorgeuntersuchung vor Arbeitsaufnahme erfolgen: Arbeiten in Überdruck/Berufstaucher, Hitzearbeit und Arbeit in Kernanlagen.
In diesem Fall soll sich der Arbeitgeber mit der Abteilung Arbeitsmedizin, Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge unter folgender Adresse in Verbindung setzen: medizinische.prophylaxe@suva.ch(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Die Abteilung Arbeitsmedizin prüft, für welche Arbeitnehmenden eine Vorsorgeuntersuchung notwendig ist, und veranlasst die Einladung zur Untersuchung. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, dass bei diesen Arbeitnehmenden die Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wird. Die Unterstellungsverfügungen werden periodisch überprüft.
Nichterfüllung der Untersuchungspflicht
Der Bereich AMV überwacht die Durchführung der angeordneten Vorsorgeuntersuchungen. Solange die Vorsorgeuntersuchung nicht durchgeführt worden ist und die Suva zur Eignungsfrage nicht Stellung genommen hat, darf der Arbeitnehmende bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden (Art. 77 VUV).
Weiterführung der Untersuchung nach Beendigung der Exposition
Bei Arbeitnehmenden, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit Substanzen hatten, welche erst nach Jahren zu einer Berufskrankheit führen können, kann die Suva nach Beendigung der Exposition Nachuntersuchungen anordnen. Dies betrifft Expositionen gegenüber Asbest, Aromatischen Aminen, Benzol, Vinylchlorid und Teer. Die Kosten der Nachuntersuchungen werden von der Suva übernommen.
Klinische Untersuchungen
Art der Untersuchungen
- Eintrittsuntersuchungen
In bestimmten Situationen bereits vor Arbeitsaufnahme (siehe Tabelle) - Kontrolluntersuchungen
Intervalle durch Abteilung Arbeitsmedizin festgelegt - Nachuntersuchungen
Asbest, Aromatische Amine, Benzol, Vinylchlorid, Teer
Ablauf der klinischen Untersuchungen
Der Arbeitgeber erhält für die Personen, bei denen eine Untersuchung fällig ist, in regelmässigen Abständen eine Aufgebotsliste im Doppel mit den erforderlichen Untersuchungsformularen. Bei Grossbetrieben werden die Untersuchungsformulare im Voraus bereitgestellt. Der Betrieb legt mit dem vereinbarten Arzt/Spital einen Untersuchungstermin fest. Die Untersuchungen sollten innert 30 Tagen durchgeführt werden. Auf den Untersuchungsformularen füllt der Betrieb die Personalien aus und schickt den Arbeitnehmenden zum vereinbarten Arzttermin. Bei Abwesenheit von Arbeitnehmenden vermerkt der Betrieb auf dem Doppel der Aufgebotsliste den Grund der Absenz und sendet die Liste an den Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV). Der Arzt/Spital sendet die Untersuchungsergebnisse direkt an AMV. Die Kosten der Untersuchung werden dem Arzt/Spital/Labor durch AMV vergütet.
Auswertung der medizinischen Untersuchungsdaten
Die Arbeitsärzte der Abteilung Arbeitsmedizin beurteilen die Untersuchungsbefunde, bestimmen das weitere Vorgehen, veranlassen allfällige Massnahmen, wie z.B. zusätzliche Untersuchungen, und nehmen zur Eignung der Arbeitnehmenden Stellung. Die Daten der ärztlichen Untersuchungen verbleiben bei der Abteilung Arbeitsmedizin und unterstehen dem Arztgeheimnis.
Information der Betriebe/Arbeitnehmenden
Für geeignete Personen erhält der Betrieb eine Eignungsmitteilung. Gleichzeitig wird der nächste Untersuchungstermin und das zu verwendende Untersuchungsformular bekannt gegeben. Für Tätigkeiten, bei denen ein persönlicher Eignungsausweis erforderlich ist, wird dieser dem Betrieb mit der Eignungsmitteilung zugestellt. Wenn Arbeitnehmende bei der Fortführung der Tätigkeit gesundheitlich erheblich gefährdet sind, prüft die Abteilung Arbeitsmedizin zur Verhütung von Berufskrankheiten oder in der Person des Arbeitnehmenden liegenden Unfallgefahren den Erlass einer Nichteignungsverfügung oder Bedingten Eignungsverfügung.
Nächste Kontrolluntersuchung
Kurz vor Ablauf der Eignung erhält der Betrieb von AMV das neue Aufgebot für die nächste Kontrolluntersuchung.
Für folgende Stoffe bzw. gefährdende Arbeiten werden klinische
Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt:
| Noxe | Physikalische Einwirkungen | Untersuchung vor Arbeitsaufnahme erforderlich |
persönlicher Eignungs- ausweis |
|---|---|---|---|
| GD | Druckluft | x |
x |
| GS | Hitzearbeit im Untertagbau | x |
x |
| GI1 | Ionisierende Strahlen geschlossen | x |
|
| GI2 | Ionisierende Strahlen offen | x |
|
| GI3 | Ionisierende Strahlen Kernanlagen (KKW) |
x |
x |
| GI5 | Schutzanzug für KKW (nur im Zusammenhang mit GI3) |
x |
x |
| GG | Lärm | ||
| GC | Vibrationen |
Arbeitsstoffe |
|||
|---|---|---|---|
| ZW | Lungenreizstoffe | ||
| ZX | Organ. Lösungsmittel (diverse) | ||
| ZZ | Chemiearbeit | ||
| AS | Antimon | ||
| AP | Aromatische Amine | ||
| AO | Arsen | ||
| BC | Benzol | ||
| BE | Beryllium | ||
| BG | Blei | ||
| CA | Cadmium | ||
| CQ | Chromverbindungen | ||
| DE | Dimethylformamid | ||
| FA | Fluor | ||
| IA | Isocyanate | ||
| MD | Methylethylketon | ||
| NE | Nitroglycerin | ||
| NH | Nickel | ||
| NF | Nitroglykol | ||
| PH | Phosphorsäure-Ester | ||
| PH2 | Elem. gelber Phosphor | ||
| QA | Quecksilber | ||
| AG | Scopolamin | ||
| SP | Styrol | ||
| HF5 | TCDD | ||
| TT | Teer, Pech, Bitumen | ||
| TG | Toluol | ||
| NK | Trotyl | ||
| HF | Vinylchlorid | ||
| XA | Xylol |
Stäube |
|||
|---|---|---|---|
| LB | Asbest-Staub | ||
| LH | Hartmetall-Staub | ||
| LQ | Quarz-Staub/ Untertagbau/Giessereien | ||
| LX | Diverse Stäube |
| Andere Untersuchungen | |||
|---|---|---|---|
| YK | Kranführer (Art. 9.2, Abs. 2b der Kranverordnung) |
Biologisches Monitoring
Was ist ein Biologisches Monitoring?
Die Biologische Überwachung beurteilt die Exposition von Arbeitnehmenden gegenüber chemischen Arbeitsstoffen durch die Bestimmung der Arbeitsstoffe oder von Metaboliten (Umwandlungsprodukten) im biologischen Material oder die Bestimmung eines biologischen Indikators, der eine Reaktion des Organismus gegenüber Arbeitsstoffen anzeigt. Diese Methode ist nur bei ausgewählten, geeigneten Arbeitsstoffen anwendbar. Beurteilt werden die Ergebnisse des Biologischen Monitoring anhand der biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte). Der BAT-Wert (Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert) beschreibt die arbeitsmedizinisch-toxikologisch abgeleitete Konzentration eines Arbeitsstoffes, seiner Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten, auch bei wiederholter und langfristiger Exposition nicht beeinträchtigt wird. BAT-Werte beruhen auf einer Beziehung zwischen der äusseren und inneren Exposition oder zwischen der inneren Exposition und der dadurch verursachten Wirkung des Arbeitsstoffes. Dabei orientiert sich die Ableitung des BAT-Wertes an den mittleren inneren Expositionen.
Der BAT-Wert ist überschritten, wenn bei mehreren Untersuchungen einer Person die mittlere Konzentration des Parameters oberhalb des BAT-Wertes liegt; Messwerte oberhalb des BAT-Wertes müssen arbeitsmedizinisch-toxikologisch bewertet werden. Aus einer alleinigen Überschreitung des BAT-Wertes kann nicht notwendigerweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden. Die BAT-Werte werden in der Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) der Suva publiziert.
Ablauf der Laboranalysen
Der Arbeitgeber erhält für die Personen, bei denen die Analyse fällig ist, in regelmässigen Abständen eine Versandliste im Doppel. Die benötigte Anzahl Fläschchen werden dem Betrieb direkt vom Labor zugesandt. Eine Liste dient dazu, die Fläschchen zu etikettieren. Das Doppel ist zusammen mit den Urin- oder Blutproben innert 10 Tagen dem zuständigen Labor express zurück zu senden. Es sind nur Proben von den auf der Versandliste aufgeführten Arbeitnehmenden an das Labor einzusenden. Neue Arbeitnehmende sind AMV vorgängig mit dem Mutationsformular 2125/1 zu melden. Die Urin- resp. Blutentnahmen haben in der Regel am Mittwoch oder Donnerstag nach der Arbeitsschicht zu erfolgen (Ausnahmen werden durch AMV mitgeteilt). Am Vortag von Feiertagen dürfen keine Proben eingesandt werden, da der Inhalt durch Transportverzögerungen unter Umständen für Analysen unbrauchbar wird. Bei Abwesenheit von Arbeitnehmenden hat der Betrieb, auf der für das Labor bestimmten Liste, den Grund der Absenz zu vermerken (siehe Merkblatt). Das Labor teilt der Abteilung Arbeitsmedizin die biologischen Messwerte direkt mit. Die Kosten der Analysen werden dem Labor durch AMV vergütet. In den Proben werden ausschliesslich nur die zur Beurteilung der Exposition notwendigen biologischen Parameter analysiert.
Auswertung der biologischen Messwerte
Die ermittelten Werte werden durch die Abteilung Arbeitsmedizin beurteilt. Im Falle von abklärungsbedürftigen Befunden legt der Arbeitsarzt das weitere Vorgehen fest, wie z.B. Wiederholung der Analyse, ärztliche Untersuchungen oder den Einbezug der technischen Berufskrankheitenverhütung. Die Daten verbleiben bei der Abteilung Arbeitsmedizin und unterstehen dem Datenschutz.
Information der Betriebe/Arbeitnehmenden
Sofern weitere Massnahmen angezeigt sind, wird der Betrieb bzw. der Arbeitnehmende durch die Abteilung Arbeitsmedizin orientiert.
Nächste Laboranalyse
Bei Fälligkeit der nächsten Analyse erhält der Betrieb von AMV das neue Aufgebot.
Liste der Grenzwerte am Arbeitsplatz(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)