BauAV 9. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil

BauAV 9. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil

Grundsätzlich gilt: Am hängenden Seil darf nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten nicht auf andere Weise und mit weniger Risiko ausgeführt werden können. Der Kollektivschutz, der für alle auf der Baustelle Beschäftigten wirksam ist, ist dem Individualschutz, dem Schutz des Einzelnen, immer vorzuziehen.

Arbeiten am hängenden Seil

Das Arbeiten am hängenden Seil gehört zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren. Solche Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmern übertragen werden, die dafür entsprechend ausgebildet sind (Art. 8 VUV, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten).

   

Klare Regeln

  • Für Arbeiten am hängenden Seil ist eine entsprechende Ausbildung erforderlich.
  • Die Arbeiten müssen immer von einer zweiten Person überwacht werden, welche die Rettung/Bergung selber vornehmen kann.
  • Das Seilsystem jeder Person muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen.

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