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BauAV 9. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil
BauAV 9. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil
Grundsätzlich gilt: Am hängenden Seil darf nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten nicht auf andere Weise und mit weniger Risiko ausgeführt werden können. Der Kollektivschutz, der für alle auf der Baustelle Beschäftigten wirksam ist, ist dem Individualschutz, dem Schutz des Einzelnen, immer vorzuziehen.

Das Arbeiten am hängenden Seil gehört zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren. Solche Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmern übertragen werden, die dafür entsprechend ausgebildet sind (Art. 8 VUV, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten).
Klare Regeln
- Für Arbeiten am hängenden Seil ist eine entsprechende Ausbildung erforderlich.
- Die Arbeiten müssen immer von einer zweiten Person überwacht werden, welche die Rettung/Bergung selber vornehmen kann.
- Das Seilsystem jeder Person muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen.
Weitere Informationen zum Thema:
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeiten am hängenden Seil (FAQ)
- Instruktionsmappe 88816 "Acht lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Anseilschutz"(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Factsheet 33016 "Arbeiten am hängenden Seil"(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Factsheet 33019 "Naturgefahren"(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Verordnungstext(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)