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BauAV Art. 5: Schutzhelmtragpflicht
BauAV Art. 5: Schutzhelmtragpflicht

Grundsatz:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herabfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
Kampagne "Schutzhelmtragpflicht"
Schutzhelme müssen immer getragen werden:
- bei Hochbauarbeiten bis Rohbauvollendung (inkl. Unterdach)
- bei Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus
- im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen
- beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben
- in Steinbrüchen
- im Untertagbau
- bei Sprengarbeiten
- bei Rückbau oder Abbrucharbeiten
- bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (inkl. Gerüstmontage)
- bei Arbeiten an und in Rohrleitungen
In der Bauarbeitenverordnung werden keine Ausnahmen erwähnt, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung entbinden.
Ein ärztlicher Dispens bezüglich des Tragens von Schutzhelmen bedeutet, dass die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei den oben erwähnten Arbeiten nicht eingesetzt werden dürfen.
Um die weit verbreiteten Vorbehalte gegen das Tragen von Schutzhelmen abzubauen, ist es empfehlenswert, die Helme gemeinsam mit der Belegschaft auszuwählen. Dem Tragkomfort ist dabei grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Die Schutzhelme sind individuell anzupassen.
Publikationen zum Thema(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
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Verordnungstext(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)