Häufig gestellte Fragen zu Arbeiten am hängenden Seil

Häufig gestellte Fragen zu Arbeiten am hängenden Seil

Arbeiten am hängenden Seil sind mit besonderen Gefahren verbunden. Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen beantwortet.

Verwendete Abkürzungen:

SZP Seil-Zugangs- und Positionierungsverfahren
SHRV Schweizerischer Höhenarbeiten- und Rigging-Verband(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  
SBV Schweizerischer Bergführerverband(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  
WFV www.felssicherungen.ch(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   (Walliser Felssicherungsspezialisten Verband)
BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  
BauAV Bauarbeitenverordnung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  
Int. Organisationen: www.IRATA.org(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  , www.FISAT.de(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  

Definition Arbeiten am hängenden Seil:

Arbeiten am hängenden Seil (SZP) sind Tätigkeiten, bei denen eine Person durch ein angespanntes Seil stabilisiert wird und ein Systemversagen ohne Sicherungsseil unweigerlich einen Absturz zur Folge hat.

Fragenkatalog

Thema Erläuterung
Gilt für Betriebe eine Ausbildungspflicht? Gemäss Art. 82 BauAV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   sind die Betriebe verpflichtet, ihre Arbeitnehmer für das Arbeiten am hängenden Seil auszubilden.
Wie wird man Ausbildner oder Prüfungsexperte? Mit abgeschlossener Ausbildung Level 3 ist jemand berechtigt, als Ausbildner oder Prüfungsexperte zu wirken. Prüfungen müssen immer von einem unabhängigen Experten abgenommen werden.
Welche nationalen und internationalen Ausbildungen gelten in der Schweiz als gleichwertig?
Wer bietet Ausbildungen an?

Ausbildungsangebote finden Sie unter:

Wie sieht das Ausbildungskonzept aus? Siehe Factsheet Nr. 33016.d: «Arbeiten am hängenden Seil»(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  
Wozu befähigen die verschiedenen Ausbildungsstufen (Level)? Siehe Factsheet Nr. 33016.d: «Arbeiten am hängenden Seil»(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  
Welche Anforderungen müssen Ausbildner erfüllen?

Personen mit abgeschlossener Ausbildung Level 3 und entsprechender Weiterbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte sind berechtigt, selber als Ausbildner oder Prüfungsexperte zu wirken:

  • Die Verbände bestimmen die Prüfungsexperten.
  • Prüfungen müssen immer von einem unabhängigen Experten abgenommen werden.
  • Ausbildner mit Ausbildung Level 3 müssen sich regelmässig weiterbilden.
    Die Ausbildungsintervalle werden vom Ausbildungsverband festgelegt.
    Die Ausbildung muss die gemeinsamen Anforderungen der involvierten Verbände und der Suva erfüllen.
Gibt es Vorgaben für die Ausbildungsinhalte?
  • In der Ausbilung für die verschiedenen Level (Stufen) werden Themen der Seil-Zugangstechnik gemäss internationalen Standards vermittelt.
  • Die Ausbildungsstätten verfügen über einen gewissen Freiraum, Spezialfachgebiete einzubauen (z.B. Natur- oder Chemiegefahren, Schweissarbeiten, Vertiefung Statik usw.).
  • Mit regelmässig stattfindenden ERFA-Tagungen von Ausbildungsstätten und Suva wird der schweizweite Abgleich sichergestellt.
Ist bei SZP Alleinarbeit zulässig?
(Einzelarbeitsplatz)
Nein. In Art. 8 VUV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   "Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren" heisst es wörtlich:
"Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen."
An wen können Sie sich bei fachlichen Fragen werden?

Folgende Ansprechpersonen stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung:

Gibt es für die Geotechnik/Felstechnik besondere Bestimmungen?
Gibt es für die Forst-/Baumpflege besondere Bestimmungen? Werden Forst-/Baumpflegearbeiten zum Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturbauten ausgeführt, ist Art. 82 BauAV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   einzuhalten.
Kontaktperson Suva: Luca Giacometti luca.giacometti@suva.ch(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Gibt es für Arbeiten an Freileitungen besondere Bestimmungen?
Ist eine projektspezifische Gefahrenermittlung erforderlich? Ja. Die Gefahrenermittlung muss bezüglich Personen, Arbeitsplatz, Stoffe, Umwelt, Umfeld und SZP objektspezifisch erfolgen und vor Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form vorliegen.
Welches sind die gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildungspflicht? Laut Art. 3 Abs. 1 VUV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Schutzmassnahmen gemäss Verordung über die Unfallverhütung VUV bzw. den sonst für seinen Betrieb geltenden Vorschriften (z.B. BauAV) treffen. Zusätzlich wird von ihm auch verlangt, alle Schutzmassnahmen zu treffen, die den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Gemeint sind technische Festlegungen, die nach national und möglichst auch international herrschender Auffassung geeignet sind, die Sicherheit zu gewährleisten. Wenn in Bezug auf Arbeiten am hängenden Seil anerkannte Regeln existieren (z.B. Normen, Richtlinien, Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen), so sind diese Regeln einzuhalten.
Braucht ein Bergführer mit eidg. Fachausweis eine Zusatzausbildung gemäss Art. 82 BauAV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ? Arbeiten am hängenden Seil sind Arbeiten mit besonderen Gefahren. Deshalb dürfen sie nur an Arbeitnehmer übertragen werden, die dafür entsprechend ausgebildet sind (vgl. Art. 8 VUV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   bzw. Art. 82 BauAV(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ). Um herauszufinden, inwieweit eine Bergführerausbildung diese Anforderungen erfüllt, müssen die Ausbildungsinhalte und die massgebenden Anforderungen der Bergführer- mit denjenigen einer dreistufigen Höhenarbeiterausbildung verglichen werden.
Ausbildungsinhalte, die in der Grundausbildung für Bergführer fehlen, müssen im Rahmen einer Zusatzausbildung mit Prüfung nachgeholt werden.
Gibt es eine Ausnahmeregelung für Geologen und Ingenieure? Es gibt keine Ausnahmeregelung für Geologen und Ingenieure. Sie sind von Gesetzes wegen bezüglich SZP allen anderen Berufsgattungen gleichgestellt.
Was gilt bezüglich Weiterbildung?
  • Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den Angaben der ausbildenden Verbände. Vom Gesetzgeber sind keine Intervalle vorgeschrieben.
  • Weiterbildungen gemäss persönlichen Bedürfnissen sind empfehlenswert (z.B. alle 1 bis 2 Jahre)
  • Ausbildner mit Level 3 müssen sich regelmässig weiterbilden gemäss Vorgaben des ausbildenden Verbands.
Welche Industrienormen gelten für PSA gegen Absturz? Bedeutung und Anwendung der Normen sind Bestandteil der einzelnen Ausbildungsstufen.
Welche Regelungen gelten für Klettersteige, Seilparks und Canyoning?
  • Das Erstellen, Einrichten und Unterhalten von Canyoning-Routen oder Klettersteigen fallen unter die BauAV. Dabei ist den besonderen Gefahren von Umwelt/Umfeld besonders Beachtung zu schenken. Die Arbeitstechnik ist darauf abzustimmen.
  • Das Begehen solcher Routen und das Führen von Gruppen fallen nicht unter die BauAV.
Wie wird die Gleichwertigkeit und die Kompatibilität der Ausbildungen sichergestellt?
  • Die Ausbildungsstätten erarbeiten laufend gemeinsam Lösungskonzepte und stellen dadurch die Gleichwertigkeit/Kompatibilität ihrer Ausbildungen sicher.
  • Die Suva organisiert in regelmässigen Abständen ERFA-Tagungen für die Ausbildner der ausbildenden Verbände.
Was gilt bezüglich Prüfung, Zertifizierung und Registrierung?
Welche Möglichkeiten haben Quereinsteiger?
  • Erfahrene Berufsleute und Bergführer mit eidg. Fachausweis können direkt die Prüfungen Level 1 ohne Kursbesuch absolvieren, sofern sie bereits über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. Die Bedingungen für Quereinsteiger werden mit dem jeweiligen ausbildenden Verband abgesprochen.
  • Ein Kursbesuch zum Erreichen der Ausbildung Level 2 und 3 ist unumgänglich.
Was ist beim Routenbau in Kletterhallen zu beachten?
  • Beim Routenbau an Wandelementen in Kletterhallen handelt es sich nicht um eine Bautätigkeit im Sinne der BauAV.
  • Der Kletterhallenbetreiber legt die für seine individuelle Situation geeignete Arbeitstechnik fest und instruiert sein Personal entsprechend.
Was gilt für Selbständigerwerbende? Selbständigerwerbende müssen nachweisen, dass sie über das in der geforderten Ausbildung vermittelte Wissen verfügen.
Dürfen Sportkletterausrüstungen für Arbeiten am hängenden Seil eingesetzt werden?
  • Sportkletterausrüstungen sind für den gewerblich-industriellen Einsatz verboten.
  • Sie sind für den Freizeiteinsatz konzipiert, wo ausschliesslich die Eigenverantwortung des Anwenders massgebend ist.
  • Beim gewerblich-industriellen Einsatz hat der Arbeitgeber eine grosse Verantwortung. Die Schutzstufenanforderungen ans Material sind höher. (Beispiel: Vergleich zwischen Abseilachter und Abseilgerät mit Panikfunktionen)
Gibt es Ausnahmeregelungen für temporäre Mitarbeiter? Es gibt keine Ausnahmeregelungen. Auch temporäre Mitarbeiter müssen vor dem ersten Einsatz die Prüfung der Ausbildung Level 1 bestanden haben.