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Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Der Einbezug der Ergonomie bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Maschinen ist nicht – wie oft angenommen – freiwillig und eine nette Geste gegenüber den Arbeitnehmenden, sondern ein Muss. Im Arbeitsgesetz (ArG)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) und der dazugehörigen Verordnung 3(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) sowie in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) sind die Anforderungen in Bezug auf Ergonomie und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz klar geregelt.
Im Weiteren dürfen gemäss der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) nur Maschinen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen. Diese Anforderungen werden in verschiedenen «Ergonomie-Normen» konkretisiert.
Die Publikation «Grenzwerte am Arbeitsplatz»(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) enthält auf den Seiten 151 und 152 Richtwerte für die manuelle Handhabung von Lasten.
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 11 Pflichten des Arbeitnehmers(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 24 Grundsatz(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 27 Zugänglichkeit(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 33 Lüftung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 34 Lärm und Vibrationen(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 35 Beleuchtung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 41 Transport und Lagerung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 2 Grundsatz(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 10 Pflichten der Arbeitnehmer(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 12 Luftraum(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 14 Böden(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 15 Licht(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 16 Raumklima(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 17 Lüftung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 22 Lärm und Erschütterungen(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 23 Allgemeine Anforderungen (Arbeitsplätze)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 24 Besondere Anforderungen (Arbeitsplätze)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Art. 25 Lasten(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Grenzwerte am Arbeitsplatz(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Kap. 4 Richtwerte für physische Belastungen
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Anhang 1 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen
- 1.1.4 Beleuchtung
- 1.1.5 Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung
- 1.1.6 Ergonomie
- 1.1.8 Sitze
- 1.2.2 Stellteile
- 1.5.8 Lärm
- 1.5.9 Vibrationen