Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten

Meldepflicht für Asbestsanierungsarbeiten, Meldeformular

Die Bauarbeitenverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber bestimmte Sanierungsarbeiten der Suva meldet:

Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu melden:

  • a. vollständige oder teilweise Entfernung von:
    1. asbesthaltigen Spritzbelägen;
    2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;
    3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.

  • b. Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
    1. asbesthaltigen Spritzbelägen;
    2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;
    3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.

Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen

Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden (Bauarbeitenverordnung Art. 60b(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ). Diese sind verpflichtet, bestimmte Sanierungen der Suva zu melden. Für das Entfernen von schwachgebundenem Asbest hat eine ausgebildete Fachkraft (Spezialistin oder Spezialist für Asbestsanierungen) ständig auf der Baustelle anwesend zu sein.

Die Massnahmen, die bei Asbestsanierungsarbeiten getroffen werden müssen, sind in EKAS-Richtlinie Nr. 6503(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   festgehalten. Die Richtlinie schreibt Schutzmassnahmen vor wie das Tragen von Atemschutzgeräten und Schutzanzügen, die Abschottung des Sanierungsplatzes oder das Aufstellen von Warntafeln vor. Zudem ist der Erfolg einer Sanierung von schwachgebundenem Asbest durch eine abschliessende Kontrollmessung zu belegen.

Die Anerkennung der Asbestsanierungsunternehmen erfolgt durch die Suva.

Diese Betriebe:

  1. beschäftigen Spezialisten für Asbestsanierungen
  2. beschäftigen Arbeitnehmende, die für diese Arbeiten ausgebildet und bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Suva gemeldet sind;
  3. verfügen über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung
  4. bieten Gewähr für die Einhaltung des anwendbaren Rechts Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, so kann die Suva die Anerkennung entziehen.

Die Modalitäten für die Anerkennung bzw. den Entzug einer Anerkennung sind in den folgenden Unterlagen beschrieben:

Firmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Asbestsanierungen anbieten

Die aufgeführten Firmen erfüllen die in der Bauarbeitenverordnung im Artikel 60b(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   genannten Kriterien für Sanierungsfirmen und wurden durch die Suva als solche anerkannt. Die Suva kann trotz laufender Überprüfungen im Einzelfall keine Garantie für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten übernehmen.

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