Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane

Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane

Seit dem 1. Oktober 2007 ist die revidierte "Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen" (Kranverordnung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ) in Kraft. Sie löst die Kranverordnung vom 1. Januar 2000 ab.

 

Anforderungen

An alle Krantypen (Art. 1 bis 7, Art. 15 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 22 bis 24):

  • Krane dürfen nur in sicherem Zustand betrieben werden. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
  • Montage-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen, d.h. Kranfachleuten, ausgeführt werden.
  • Bei Hindernissen im Aktionsbereich des Krans sind Schutzmassnahmen zu treffen. Bei Arbeiten im Bereich von Freileitungen und Bahnanlagen gilt die Suva-Richtlinie 1863(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  , für die Installation von Turmdrehkranen das Merkblatt 66061(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  .
  • Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für diese Anwendung gebaut. Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Der Arbeitgeber muss vorgängig einen schriftlichen Antrag einreichen:
  • Kranführer müssen körperlich und geistig für diese Arbeit geeignet sein, sich am Arbeitsplatz verständigen können und vom Arbeitgeber im Bedienen des dort vorhandenen Krans angeleitet werden.
  • Lasten müssen für den Transportvorgang so gesichert werden, dass sie nicht umstürzen, abstürzen oder abrutschen können. Es sind geeignete Anschlag- und Lastaufnahmemittel zu verwenden.
  • Wer den Kran eines anderen Unternehmers benützt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung eingehalten werden.
  • Der Kranbetreiber - in der Regel der Arbeitgeber - ist verpflichtet, alle Personen, die Lasten anschlagen (Lasten anbinden), dafür anzuleiten.
  • Der Kraneigentümer - in der Regel der Arbeitgeber - ist verpflichtet, für jeden Kran ein Kranbuch zu führen.

Für Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane gelten zusätzlich die Bestimmungen über:

  • Kranführerausweise und Kranführerausbildung (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 bis 14, Art. 20 und 21a):
    Personen, die Fahrzeug- und Turmdrehkrane bedienen, müssen einen gültigen Lernfahr- oder Kranführerausweis besitzen.
  • Krankontrollen durch Kranexperten (Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 16 bis 18, Art. 21 und 21a):
    Es dürfen nur Fahrzeug- und Turmdrehkrane betrieben werden, die von einem anerkannten Kranexperten kontrolliert worden sind. Angaben über die Kontrollfristen enthält der Abschnitt Überprüfung und Kontrolle von Kranen.

Für Personentransporte mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich gelten besondere Regeln:

 

Revision der Kranverordnung

Das ist neu ab 1. Oktober 2007

Für Kranführer, die Fahrzeug- und Turmdrehkrane bedienen, ist mit der revidierten Kranverordnung ein neues Ausbildungsmodell geschaffen worden. Dies ist die grundlegendste Änderung der Verordnung, die seit dem 1. Oktober in Kraft ist. Mit ihrer Überarbeitung passte der Bundesrat die Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Vorschriften für Kranarbeiten aus dem Jahr 1999 den heutigen Anforderungen in der Praxis an.

Die Änderungen in der Kranverordnung wurden von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) unter Beizug der Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie der Suva erarbeitet.

Das neue Ausbildungsmodell

Die Ausbildungsdauer spielt neu nur noch eine untergeordnete Rolle.

Im neuen Modell spielt die Ausbildungsdauer eine untergeordnete Rolle: Der Schwerpunkt wird vielmehr darauf gelegt, dass jeder Kandidat mit einer individuellen Ausbildungszeit von maximal zehn Monaten das Prüfungsniveau erreicht. Mit der Übungszeit wurde die frühere Lernfahrzeit, in der 600 Stunden Fahrpraxis erworben werden mussten, ersetzt. Die möglichen Kandidaten vor der Ausbildung auf ihre Eignung hin zu prüfen, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Betriebsinterne Eignungstests für Kranführer

Neu gibt es zwei Lernfahrausweise: einen Ausweis (zwei Monate gültig) für die sogenannte Auswahlzeit vor dem Grundkurs und wie bisher einen für die darauffolgende Übungszeit, der neu  zehn Monate gültig ist.

Die neu eingeführte freiwillige Auswahlzeit ermöglicht dem Arbeitgeber, einen betriebsinternen Eignungstest durchzuführen. Erst dann wird in die Ausbildung des Mitarbeiters investiert.

Einheitliches Prüfungsniveau

Die Prüfungen haben für alle Kandidaten dasselbe Niveau, unabhängig von ihrer Rolle oder ihrem Rang auf der Baustelle. Sie unterscheiden sich nur darin, ob sie für Fahrzeugkrane (Kategorie A) oder Turmdrehkrane (Kategorie B) abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht, erhält von der Suva den Kranführerausweis seiner Kategorie. Die Suva führt eine öffentliche Liste der anerkannten Organisationen und Institutionen, die Grundkurse und Prüfungen durchführen dürfen.

Zusätzliche Aufgabe des Arbeitgebers

Das ist zwar nicht neu, wurde aber bisher zu wenig wahrgenommen: Mit dem Abschluss der Prüfung ist die Ausbildung noch nicht fertig. Denn der Arbeitgeber hat die Aufgabe, seine Kranführer mit den auf den Baustellen vorhandenen Kranen vertraut zu machen.

Krantypen klarer gegliedert

Die Praxis zeigte zudem, dass die Unterscheidung der bisher in der Verordnung aufgeführten Krantypen nur schwer verständlich war. Neu sind diese unter den drei Kategorien "Fahrzeugkrane", "Turmdrehkrane" und "übrige Krane" klarer gegliedert. In den zugehörigen EKAS-Richtlinien 6510 und 6511 werden die Krantypen mit Bildern(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   erläutert.

 

Kranführerausbildung und Kranführerprüfung

Der Weg zum Kranführerausweis ist in der EKAS-Richtlinie 6510 "Kranführerausbildung: Grundkurs und Prüfung"(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   im Detail geregelt. Grundkurs und Prüfung sind für alle Kranführer obligatorisch und werden für zwei Kategorien von Kranen durchgeführt:

  • Kategorie A: Fahrzeugkrane
  • Kategorie B: Turmdrehkrane

Anmeldeunterlagen können bei den Ausbildungszentren bestellt werden, welche von der Suva anerkannte Grundkurse und Prüfungen anbieten.

Der Weg von der Anmeldung bis zur Prüfung

Schritte Erläuterungen
Anmeldung und medizinische Eignung Der Kandidat erhält mit den Anmeldeunterlagen vom Ausbildungszentrum seiner Wahl auch die Formulare "Fragen zum Gesundheitszustand" und "Seh- und Gehörtest". Wer die gesundheitlichen Bedingungen erfüllt, kann sich anmelden.
Freiwillig:
Lernfahrausweis für die Auswahlzeit (2 Monate gültig)

Dieser freiwillige Schritt ermöglicht es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter einmalig während längstens 2 Monaten auf ihre Eignung als Kranführer zu testen, bevor er sie zur Ausbildung schickt. Bedingung dabei ist, dass er sie beim Arbeiten am Kran begleitet.

Sonderregelung für Jugendliche: Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten besondere Schutzbestimmungen. Für sie ist gemäss Art. 9 der Kranverordnung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Art. 72 Verordnung über die Unfallverhütung vorgeschrieben. Die Kosten dieser Untersuchung werden von der Suva übernommen. Bitte weisen Sie bei der Bestellung der Anmeldeunterlagen darauf hin, dass Sie Unterlagen für Jugendliche benötigen.

Grundkurs und Lernfahrausweis für die Übungszeit (10 Monate gültig) Der Kandidat lernt bei einem Ausbildungszentrum, das anerkannte Grundkurse anbietet, die elementaren Regeln der Kranbedienung, des Anschlagens von Lasten und der Arbeitssicherheit kennen. Nach erfolgreichem Abschluss erhält er einmalig einen Lernfahrausweis für die Übungszeit.
Anleitung im Bedienen des am Arbeitsplatz vorhandenen Krans Der Arbeitgeber muss den Kandidaten in jedem Fall im Bedienen des am Arbeitsplatz vorhandenen Krans anleiten. Er macht ihn mit den besonderen Regeln vertraut, die im Betrieb und auf der Baustelle gelten. Erst jetzt darf der Kandidat unter Aufsicht einen Kran führen.
Freiwillig:
Fortbildungskurse für Kranführer
Die Fortbildungskurse, welche die Ausbildungszentren anbieten, sind freiwillig, aber zu empfehlen. Sie vermitteln dem Kandidaten das nötige Wissen, damit er die Prüfung besteht.
Prüfung
(Dauer: 1/2 Tag)
Kranführerausweis
Der Kandidat legt bei einem anerkannten Ausbildungszentrum die Prüfung als Kranführer ab.
Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat einen in der ganzen Schweiz gültigen Kranführerausweis

Bei Nichtbestehen der Prüfung wird der Lernfahrausweis um 6 Monate verlängert.

Bei erneutem Nichtbestehen der Prüfung wird der Lernfahrausweis nochmals um 6 Monate verlängert.

Nach dem dritten Nichtbestehen kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden und der Lernfahrausweis verliert seine Gültigkeit.

Anleitung im Bedienen des am Arbeitsplatz vorhandenen Krans Diese Pflicht des Arbeitgebers gilt auch nach der Prüfung, denn je nach Krantyp oder Baustelle können andere Regeln gelten, die der Arbeitgeber dem Kranführer zur Kenntnis bringen muss.
 

Kranführerausweise

Alle Personen, die einen Fahrzeugkran oder Turmdrehkran bedienen, müssen einen gültigen Kranführerausweis auf sich tragen. Gültig sind zurzeit folgende Ausweise:

Schweizerische Ausweise

Kranführerausweis, unbeschränkt gültig (kein Datum) für die Krantypen:

Kranführerausweis, unbeschränkt gültig (kein Datum).

Kategorien:

  • A = Fahrzeugkrane
  • B = Turmdrehkrane
  • A/B = Fahrzeug- und Turmdrehkrane

Kranführer-Lernfahrausweis: für die Übungszeit, 10 Monate gültig (plus zweimal 6 Monate, falls die Prüfung zweimal nicht bestanden wird.)
Diese Ausweise sind mit einem Ablauf-Datum versehen, z.B. 31.10.2008.

Kranführer-Lernfahrausweis: für die Übungszeit, 10 Monate gültig

Kategorien:

  • A = Fahrzeugkrane
  • B = Turmdrehkrane
  • A/B = Fahrzeug- und Turmdrehkrane

Kranführer-Lernfahrausweis für die Auswahlzeit, 2 Monate gültig
Für die kurze Auswahlzeit erhält der Kandidat einen Brief, der alle nötigen Informationen enthält. Aus Kostengründen verzichtet man auf einen Ausweis in Kreditkartenform.

Kranführer mit "altem", anerkanntem Ausweis

Wer einen "alten", anerkannten Kranführerausweis mit Ausstellungsdatum vor dem 1.7.2000 besitzt (z.B. des SBV, der Städte Basel, Bern, Zürich oder der Westschweizer Kantone), kann diesen bei der Suva gegen einen neuen, in der ganzen Schweiz unbeschränkt gültigen Ausweis im Kreditkartenformat umtauschen (Antragsformular 88181.d(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ).

Ausweise der Schweizer Armee

Diese können nicht als Kranführerausweise im Sinne der Kranverordnung anerkannt werden. Diese Nicht-Anerkennung ist  mit den Verantwortlichen der Schweizer Armee abgesprochen.

Ausländische Ausweise (Stand 1. August 2009)

Grundsatz: Für das Bedienen von Kranen in der Schweiz ist ein Suva-Kranführerausweis erforderlich.

Die Suva anerkennt ausländische Kranführerausbildungen, wenn sie gleichwertig sind mit der Ausbildung gemäss Kranverordnung (Art. 10 Buchstabe c).
Personen, die eine solche Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, können direkt einen schweizerischen Kranführerausweis beantragen. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 60.- (inkl. MWST) für den Ausweis.

Deutschland:

Frankreich:

Die Suva anerkennt die folgenden CACES-Ausbildungen gemäss R 377 (Drehturmkrane) und R 383 (Kranlaster) ausschliesslich von folgenden Instiutionen:

  • Manitowoc Crane Group France SAS, F-71800 La Clayette
  • BAC - STP, F-74140 Ballaison (anciennement CFAC - STP)
  • Platinium CQFT, F-38000 Grenoble
  • ECF Llerena, F-67100 Strasbourg
  • JB Formation, F-25420 Voujeaucourt
  • AIFC, AFC-IFTIM Formation continue, F-75847 Paris

Entspricht Ihr Ausweis diesen Bedingungen? Dann können Sie hier die Unterlagen für den Suva-Kranführerausweis bestellen(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  .

Österreich:

Die Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Buchstabe c der Kranverordnung ist zur Zeit nicht gegeben. Den Weg zum Kranführerausweis finden Sie hier.

Weitere Länder:

Die Gleichwertigkeit von Kranführerausbildungen weiterer Länder konnte wegen fehlender Unterlagen bisher nicht überprüft werden. Den Weg zum Kranführerausweis finden Sie hier.

 

Überprüfung und Kontrolle von Kranen

Für alle Krane gilt:

Wer Krane betreibt, muss diese regelmässig nach den anerkannten Regeln der Technik auf ihren betriebssicheren Zustand hin überprüfen lassen. Der Kranhersteller gibt in der Betriebsanleitung konkrete Hinweise, wie die Überprüfung zu erfolgen hat. Diese Überprüfungen, die in der Regel 1-mal jährlich erfolgen sollen, dürfen nur von Kranfachleuten durchgeführt werden. Der Beizug eines Kranexperten ist dafür nicht erforderlich.

Für Fahrzeug- und Turmdrehkrane gilt zusätzlich:

Für die periodische Kontrolle muss der Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer einen Kranexperten beiziehen. Die Details zur Durchführung der Kontrollen sind in der EKAS-Richtlinie 6511(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   geregelt.

Auf der  Liste der anerkannten Kranexperten (172 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.) können Sie sich einen Kranexperten aussuchen und mit ihm die Kontrolle Ihrer Krane vereinbaren.

Kranfachleute

Heute sind Kranfachleute meistens so genannte "Kranmonteure", die Krane montieren, reparieren und instand halten. Es können aber auch andere Spezialisten sein, z.B. Elektriker, die mit der Steuerungstechnik von Kranen vertraut sind und Arbeiten aus ihrem Fachgebiet am Kran ausführen.
Kranfachleute sind hinreichend ausgebildet, wenn sie Aus- und Weiterbildungskurse beispielsweise bei Kranherstellern besucht haben, die Sicherheitsvorschriften beim Verwenden von Kranen (Suva-/EKAS-/Herstellervorschriften) kennen und diese in der Praxis richtig anwenden können.

Kranexperten für Fahrzeug- und Turmdrehkrane

Kranexperten sind Personen, die bezüglich der Instandhaltung von Kranen über grosse Erfahrung (mindestens 5 Jahre) verfügen. In der Regel sind sie bereits heute auf diesem Gebiet tätig, sei es als Kranmonteur, sei es als Werkstattchef oder in ähnlicher Funktion. Kranexperten müssen über einen eidgenössischen Fachausweis als Instandhaltungsfachmann verfügen. Sie müssen von der Suva anerkannt sein.

Informationen über die Ausbildung zum Instandhaltungsfachmann finden Sie unter www.mfs.ch(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  .

Interessieren Sie sich für die Tätigkeit als Kranexperte? Wenn ja, melden Sie sich bei folgender Adresse:
Suva, Bereich Bau
Fredy Suter
Tel. 041 419 65 42
E-Mail: alfred.suter@suva.ch(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)

Kontrolle von Fahrzeug- und Turmdrehkranen

Krane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen nur betrieben werden, wenn sie durch einen Kranexperten kontrolliert wurden und die Kontrollfrist nicht abgelaufen ist.

Kontrollintervalle

Die Intervalle zwischen den Kontrollen werden von den Kranexperten auf dem Kontrollrapport für Fahrzeug- oder Turmdrehkrane verbindlich festgehalten. Für die Experten ist dabei in erster Linie das Alter des Krans (Jahrgang gemäss Angaben des Herstellers) zum Zeitpunkt der Kontrolle massgebend. Sie können aber von den üblichen Kontrollintervallen abweichen, wenn es die Umstände erlauben bzw. erforderlich machen (EKAS-RL 6511, Ziffer 3.4.1).

Im Regelfall gilt (EKAS-RL 6511, Ziffer 3.4.1.c):

  • Bis zum 20. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 4 Jahre
  • ab 21. Altersjahr des Krans: Kontrolle alle 2 Jahre
  • ab 31. Altersjahr des Krans: Kontrolle jährlich

Zwangsmassnahmen sind für alle Beteiligten unangenehm: Wer nicht dafür sorgt, dass seine Krane fristgerecht kontrolliert werden, riskiert die Stilllegung des Krans auf der Baustelle, auch wenn der Kran aus Sicht des Kranbetreibers dringend gebraucht wird.

 

Inverkehrbringen von Kranen

Diese Informationen richten sich in erster Linie an die Inverkehrbringer von neuen Kranen und von Occasionskranen, die nicht älter als 4 Jahre sind.

  • Liefern Sie neue Krane und Occasionskrane nur mit einer Konformitätserklärung aus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV und Art. 3 Abs. 1 Kranverordnung).
  • Rüsten Sie jeden neuen Kran mit einem Kranbuch aus (Art. 3 Kranverordnung). Das Kranbuch kann bei der Suva gratis bezogen werden(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  .
  • Kontrollieren Sie bei Occasionskranen, ob ein Kranbuch vorhanden ist. Wenn nicht, ergänzen Sie die Krandokumente durch ein neues, korrekt ausgefülltes Kranbuch.
  • Bringen Sie an neuen Kranen einen Kleber "Neukran" an, auf dem der Monat der Inverkehrsetzung und die Fälligkeit der ersten Kontrolle durch einen Kranexperten ersichtlich ist (innert 4 Jahren nach Inverkehrsetzung). Inverkehrbringer von Kranen können solche Kleber unter Angabe ihrer Kundennummer beim Kundendienst der Suva beziehen (Telefon 041 419 58 51). Die Bestellnummer lautet: AS 508.
  • Auch Occasionskrane, die noch nicht vier Jahre alt sind, müssen mit einem Kleber "Neukran" ausgerüstet sein, der die Fälligkeit der ersten Kontrolle durch einen Kranexperten angibt (innert 4 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung).
  • Füllen Sie das Formular  Meldung Neukran/Occasionskran (956 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.) aus und melden Sie der Suva damit die Inverkehrsetzung und den Eigentümer des Neukrans oder Occasionskrans.

Occasionskrane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen erst nach erfolgter Kontrolle durch einen Kranexperten ausgeliefert werden.

 

Ausbildung für das Anschlagen (Anbinden) von Lasten

Personen, die Lasten anschlagen (anbinden), müssen dafür ausgebildet sein, damit sie sich und andere nicht gefährden.

Die Auswertung aller Unfälle mit Turmdrehkranen im Jahr 2005 hat deutlich aufgezeigt, wie wichtig diese Ausbildung ist:
60 % aller Unfälle ereigneten sich beim Anschlagen von Lasten!

Bei dieser Ausbildung geht es um das korrekte Befestigen von Lasten sowie um die Auswahl der richtigen Anschlagmittel und die elementare Beurteilung bezüglich ihrer Betriebssicherheit. Die Ausbildung kann durch den Betrieb selber erfolgen.

Die Suva unterstützt die Betriebe dabei mit Lerneinheiten. Diese sollen es ihnen ermöglichen, das Grundwissen über das Anschlagen von Lasten selber zu vermitteln. Jede Lerneinheit umfasst Hinweise für den Ausbildner, eine Instruktionsanleitung und Instruktionsblätter zu den einzelnen Instruktionsschritten.

Die Checkliste «Anschlagmittel»(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   liefert Ihnen weitere nützliche Hinweise.

 

Kranbuch

Die technischen Daten und der "Lebenslauf" des Krans müssen dokumentiert werden (Art. 3 der Kranverordnung). Diese vom Kraneigentümer zu führende Dokumentation ist im Kranbuch der Suva in vier Teile gegliedert:

  • Der erste Teil (weisse Farbe) dient der Dokumentation der grundlegenden Krandaten (technische Daten). Der Kranhersteller liefert die erforderlichen Daten (in der Regel in der Betriebsanleitung).
  • Der zweite Teil (graue Farbe) gibt den Lebenslauf des Krans im Detail wieder. Er dient dem Kranfachmann für die jährliche Überprüfung und dem Kranexperten als Grundlage für die wiederkehrende Kontrolle.
  • Der dritte Teil (rosa Farbe) dient ausschliesslich dem Kranexperten zur Dokumentation der erfolgten Krankontrollen durch den Kranexperten.
  • Der vierte Teil beinhaltet die Konformitätserklärung des Herstellers. Sie ist nur für Krane nötig, die ab 01.01.1997 in Verkehr gebracht wurden. Ist die Konformitätserklärung vorhanden, wird das im ersten Teil auf Seite 3 vermerkt.

In welcher Form das Kranbuch geführt wird, wo es aufbewahrt und wie es dem Kranfachmann oder Kranexperten zur Verfügung gestellt wird, bleibt dem Kranbetreiber bzw. Kraneigentümer überlassen. Vom gedruckten Heft bis zur EDV-Lösung ist alles möglich, sofern es übersichtlich und zweckmässig ist (z.B. in Anlehnung an ISO 9000).
Die Suva bietet eine gedruckte Version an: das "Kranbuch für Kranfachleute und Kranexperten". Es kann im Waswo(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   bestellt werden.

 

Häufig gestellte Fragen

Kranführerausbildung

  • Wie findet man ein Ausbildungszentrum für die Kranführerausbildung?
  • Gibt es bei der Kranführerprüfung eine Sonderregelung für Vorgesetzte?
    • Nein, die Prüfungen haben für alle Kandidaten das gleiche Niveau, unabhängig von ihrer Funktion oder ihrem Rang auf der Baustelle. Unterschiedliche Prüfungen gibt es lediglich in Bezug auf den Krantyp (Prüfung entweder für das Führen von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen).
  • Gibt es spezielle Hilfsmittel für Kranführer?
  • Werden Kranführerausweise, die nicht von der Suva ausgestellt wurden, anerkannt?
    • Die Liste der von der Suva anerkannten ausländischen Ausweise finden Sie auf der Seite Kranführerausweise.
    • Wer einen solchen Ausweis besitzt, kann bei der Suva den Umtausch des Ausweises gegen einen Suva-Kranführerausweis beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller einen unbeschränkt gültigen Kranführerausweis. Die Kosten belaufen sich auf ca. Fr. 30.- für den Seh- und Gehörtest und Fr. 60.- für den Ausweis.
  • Wie lange dauert es, bis die Ausweise ausgeliefert werden?
    • Die Produktion der Ausweise nimmt ca. 10 Arbeitstage in Anspruch.
      Ersatz- und Zusatzausweise werden erst nach Eingang der Vorauszahlung in Auftrag gegeben. Sind ärztliche Abklärungen nötig, kann dies zu zusätzlichen Verzögerungen von ca. 2 - 3 Wochen führen

Krankontrolle und Kranexperten

Fragen zu Kranarten (Kategorien)

  • Gelten im Kanton Genf andere Regeln für die Einteilung der Krane in die Kategorie "Fahrzeugkrane"?
    • Es ist zurzeit noch offen, wie der Kanton Genf die revidierte Kranverordnung interpretiert.
      Bisher beurteilte der Kanton Genf alle mobilen Krane mit Seilwinden als Fahrzeugkrane (wie Lastwagen-Ladekrane, Teleskopstapler im Kraneinsatz und ähnliche Geräte). Er verlangte seit 1.1.2000, dass alle diese Krane unabhängig von ihrem Lastmoment und ihrer Ausladung durch Kranexperten kontrolliert werden und die Kranführer einen Ausweis der Kategorie A besitzen.

Krane auf Baustellen

  • Dürfen Werkzeugkisten oder Ähnliches hochgezogen und über Nacht am Baukran hängen gelassen werden?
    • Nein. Der Lasthaken ist bei Arbeitsschluss freizumachen. Zusätzliche Gewichte beeinträchtigen die Standsicherheit des Krans. Deshalb dürfen keine Werkzeugkisten oder andere Lasten hängen gelassen werden. Der Lasthaken muss leer hochgezogen und die Laufkatze - je nach Krantyp - zum Turm oder zur Auslegerspitze gefahren werden.
  • Wie können Krane gegen Sturmböen gesichert werden?
  • Gelten für stationäre Turmdrehkrane die gleichen Anforderungen wie für Turmdrehkrane, die immer wieder von Baustelle zu Baustelle verschoben werden?
    • Ja. Die Anforderungen gemäss Kranverordnung gelten unabhängig von der Art und Dauer des Einsatzes.
  • Darf ein Fahrzeugkran (Pneukran, Autokran, Mobilkran) für "Bungee-Jumping" oder andere Freizeitaktivitäten eingesetzt werden?