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Industriekrane
Industriekrane
Seit dem 1. Oktober 2007 ist die revidierte "Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen" (Kranverordnung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ) in Kraft. Sie löst die Kranverordnung vom 1. Januar 2000 ab.
Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 bis 7, Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 und 24) gelten auch für Krane in Industrie und Gewerbe. Beispielsweise für fest installierte Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerdrehkrane usw.
Das Wichtigste in Kürze
- Krane und ihr Zubehör dürfen nur in betriebssicherem Zustand benützt werden. Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind vor Weiterverwendung des Krans zu beheben.
- Krananlagen müssen regelmässig instand gehalten werden. Der Kranbetreiber ist für die Instandhaltung verantwortlich. Die Instandhaltung muss dokumentiert sein.
- Kranführer brauchen für ihre Tätigkeit spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt und gezielt ausgebildet werden. Verantwortlich für die Ausbildung ist der Arbeitgeber. Die Ausbildung muss dokumentiert sein.
- Personen, die Lasten anschlagen (anbinden), sind sorgfältig zu instruieren. Verantwortlich für die Instruktion ist der Arbeitgeber. Die Instruktion muss dokumentiert sein.
- Personentransporte mit Kran und Arbeitskorb sind grundsätzlich verboten, ausser der Kran wurde für diese Anwendung gebaut. Die Suva kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Der Arbeitgeber muss vorgängig einen schriftlichen Antrag einreichen:
Instandhaltung
Alle Krane inklusive der Lastaufnahmemittel müssen regelmässig instand gehalten werden.
Der Kranbetreiber ist für die Instandhaltung verantwortlich.
Die Instandhaltung muss gemäss den Angaben des Herstellers erfolgen.
Die Instandhaltung darf nur von Personen ausgeführt werden, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese "Kranfachleute" sind angemessen ausgebildet, wenn sie beispielsweise Aus- und Weiterbildungskurse bei Kranherstellern besucht haben, die Sicherheitsvorschriften beim Verwenden von Kranen kennen und diese in der Praxis anwenden können.
Die Instandhaltung eines Krans muss im Kranbuch dokumentiert sein (Art. 32b Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) und Art. 3 der Kranverordnung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ). In welcher Form die Dokumentation (das Kranbuch) geführt wird, bleibt dem Kranbetreiber bzw. dem Kraneigentümer überlassen. Vom gedruckten Heft bis zur EDV-Lösung ist alles erlaubt, sofern es übersichtlich und zweckmässig ist.
Weitere Informationen: Merkblatt "Krane in Industrie und Gewerbe“, Kap. 5(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Ausbildung der Kranführer
(Für Industriekrane)
Kranführer brauchen für ihre Tätigkeit spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt und gezielt ausgebildet werden.
Verantwortlich für Auswahl und Ausbildung der Kranführer ist der Arbeitgeber. Die Ausbildung muss dokumentiert sein.
Grundlage für die Ausbildung bilden die Herstellerangaben (Betriebsanleitung). Zusätzlich muss die Ausbildung die betrieblichen Anforderungen abdecken. Wegen der Vielfalt dieser Anforderungen hat der Gesetzgeber keine minimalen Ausbildungsinhalte definiert.
Die Ausbildung soll aus theoretischen Erläuterungen und praktischen Übungen bestehen und mit einer Lernzielkontrolle abgeschlossen werden. Als Ausbilder braucht es Personen mit dem erforderlichen technischen und didaktischen Fachwissen.
Weitere Informationen: Merkblatt "Krane in Industrie und Gewerbe“, Kap. 6(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Ausbildungsangebot
In der Liste "Ausbildungsstätten“ sind die uns bekannten Anbieter solcher Ausbildungen aufgeführt. Die Suva hat keine Beurteilung bzw. Prüfung der angebotenen Kurse vorgenommen.
Instruktion der Lastanbinder
Personen, die Lasten anschlagen (anbinden), müssen so instruiert sein, dass sie sich und andere nicht gefährden. Bei dieser Instruktion geht es um das korrekte Befestigen von Lasten sowie um die Auswahl der richtigen Anschlagmittel und die elementare Beurteilung bezüglich ihrer Betriebssicherheit.
Verantwortlich für die Instruktion der Lastanbinder ist der Arbeitgeber. Die Instruktion muss dokumentiert sein.
Die Instruktion soll vor allem aus praktischen Übungen bestehen, unterstützt durch kurze theoretische Erläuterungen. Sie soll mit einer Lernzielkontrolle abschliessen. Die Instruktion muss von Personen mit dem erforderlichen Fachwissen vermittelt werden.
Weitere Informationen:
- Merkblatt «Krane in Industrie und Gewerbe», Kap. 6(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Checkliste «Anschlagmittel»(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Lerneinheit. Anschlagen von Lasten(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Lerneinheit. Wahl der Anschlagmittel(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- Lerneinheit. Vakuumheber(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)