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Anerkennung ausländischer Staplerfahrausweise
Anerkennung ausländischer Staplerfahrausweise
Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Europäischen Union und der Schweiz kommen in den Betrieben vermehrt Staplerfahrer aus dem Ausland zum Einsatz. Für diese gelten die gleichen Anforderungen wie für alle andern Staplerfahrer in der Schweiz: Sie müssen eine anerkannte Ausbildung absolviert und diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
Generelle Anerkennung nicht möglich
Die Bestimmungen für die Ausbildung von Staplerfahrern sind von Land zu Land verschieden. Selbst innerhalb eines Landes können die Qualitätsunterschiede sehr gross sein. Genaue Informationen zur Ausbildungsqualität fehlen jedoch in dem meisten Fällen. Mit dem Vorweisen eines ausländischen Staplerfahrausweises ist nicht sichergestellt, dass das in der Schweiz geforderte Ausbildungsniveau erreicht wurde. Eine generelle Anerkennung von Staplerfahrausweisen aus dem Ausland, wie bei Fahrausweisen im Strassenverkehr üblich, ist deshalb nicht möglich.
Ausreichenden Ausbildungsstand nachweisen
Staplerfahrer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz erst eingesetzt werden, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie über einen ausreichenden Ausbildungsstand verfügen. Dieser Nachweis kann auf zwei verschiedene Arten erbracht werden:
- Zusatzausbildung und Test bei einem betriebsinternen Staplerfahrerinstruktor (Hinweis: Fahrberechtigung nur für den jeweiligen Betrieb gültig).
- Zusatzausbildung und Prüfung bei einer Suva-anerkannten Staplerfahrschule (Hinweis: Staplerfahrausweis in der ganzen Schweiz gültig).
Zusatzausbildung und Prüfung bei einem betriebsinternen Staplerfahrerinstruktor
Voraussetzung für diese betriebsinterne Lösung ist, dass der betreffende Staplerfahrerinstruktor über eine anerkannte Ausbildung verfügt.
Der Instruktor ermittelt vor dem ersten Arbeitseinsatz mit einem Test den aktuellen Ausbildungsstand des Staplerfahrers. Abgestimmt auf die Testresultate muss der Staplerfahrer eine ergänzende Ausbildung (Zusatzausbildung) absolvieren. Die Ausbildung beschränkt sich ausschliesslich auf die betrieblichen Arbeitseinsätze und auf die im Betrieb im Einsatz stehenden Fahrzeugtypen. Die Ausbildung wird mit einem Test (Theorie und Praxis) abgeschlossen. Nach bestandenem Test erhält der Fahrer eine Fahrberechtigung. Sie ist für diejenigen Staplerkategorien (z.B. Gegengewichtsstapler) gültig, für die der Staplerfahrer ausgebildet wurde.
Hinweis: Diese Fahrberechtigung ist nur im Einsatzbetrieb gültig. Sie kann nicht auf andere Betriebe übertragen werden.
Zusatzausbildung und Prüfung bei einer Suva-anerkannten Staplerfahrschule
Voraussetzung für diese externe Lösung ist, dass die ausgewählte Staplerfahrschule von der Suva anerkannt ist.
Zulassung: Es werden nur Staplerfahrer zugelassen, die der Ausbildung in der Unterrichtssprache der Staplerfahrschule folgen können. Die Kursteilnehmer müssen sich mit einem amtlichen Dokument (Identitätskarte, PW-Fahrausweis usw.) ausweisen können und über einen ausländischen Staplerfahrausweis oder ein Kursattest verfügen.
Mit einem Eintrittstest wird der aktuelle Ausbildungsstand des Staplerfahrers ermittelt. Die Testresultate werden bei der ergänzenden Ausbildung (Zusatzausbildung) berücksichtigt. Vermittelt werden grundsätzlich die Lerninhalte gemäss SGL-Richtlinie. Die Ausbildung wird mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen. Nach bestandener Prüfung erhält der Fahrer einen Suva-anerkannten Staplerfahrausweis. Dieser ist für diejenigen Staplerkategorien (z.B. Gegengewichtsstapler) gültig, für die der Staplerfahrer ausgebildet wurde.
Hinweis: Der Suva-anerkannte Staplerfahrausweis ist in der ganzen Schweiz gültig.
Falls die Ausbildung nicht am Arbeitsplatz erfolgt, ist eine Zusatzinstruktion durch den Arbeitgeber notwendig. Die Zusatzinstruktion muss die spezifischen Risiken des Arbeitsplatzes und des Staplers umfassen und ist zu dokumentieren.