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Hochheben von Personen mit dem Arbeitskorb
Hochheben von Personen mit dem Arbeitskorb
Die neue Regelung trägt dem heutigen Stand der Technik Rechnung und berücksichtigt gesetzliche Änderungen seit 1995. Massgebend sind das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, Europäische Maschinenrichtlinie(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ) und die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) .
Beim Improvisieren sind Unfälle vorprogrammiert
Arbeitspodeste
Wer sich mit einem Gabelstapler und behelfsmässigen Mitteln wie Paletten, Paloxen oder selbst gebauten Einrichtungen für Arbeitseinsätze in die Höhe heben lässt, geht ein hohes Unfallrisiko ein. Immer wieder kommt es in diesem Zusammenhang zu schweren Unfällen, zum Teil mit tödlichem Ausgang.
Arbeitgeber, die solche Praktiken zulassen oder gar anordnen, handeln klar widerrechtlich. Artikel 42 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) hält ausdrücklich fest, dass Arbeitsmittel (z.B. Gabelstapler), die vom Hersteller ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, nicht zum Transport von Personen benützt werden dürfen.
In den Betrieben ist sicherzustellen, dass für das Hochheben von Personen nur sichere, speziell für diesen Einsatz gebaute Arbeitsmittel verwendet werden. Dies können Hubarbeitsbühnen sein oder Arbeitskörbe, die als voll integriertes Anbaugerät konzipiert sind.
Noch besser ist, wenn anstelle von mobilen Arbeitsmitteln fest installierte Einrichtungen zum Einsatz kommen, z. B. Arbeitspodeste.
Stand der Technik: Hubarbeitsbühnen sind sicherer als Arbeitskörbe
Viele Betriebe verfügen heute noch immer über Arbeitskörbe, die in der Vergangenheit mit dem Gabelstapler für das Hochheben von Personen eingesetzt wurden. Während vieler Jahre war diese Lösung zeitgemäss und wurde von den Aufsichtsorganen der Arbeitssicherheit akzeptiert. Inzwischen erfüllt diese Lösung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (PrSG(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) , Europäische Maschinenrichtlinie(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ) nicht mehr. Insbesondere bei grossen Hubhöhen werden die Arbeitnehmenden oft einem unzulässig hohen Unfallrisiko ausgesetzt. Die Problematik wird noch dadurch verstärkt, dass meistens unklar ist, welche Sicherheitsbestimmungen beim Einsatz von Arbeitskörben einzuhalten sind, da entsprechende Betriebsanleitungen der Hersteller in der Regel fehlen oder unvollständig sind.
Hubarbeitsbühne
Wesentlich sicherer sind z.B. Hubarbeitsbühnen. Diese werden von den Herstellern speziell für den Personentransport gebaut und erfüllen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vollumfänglich. Heute gibt es für die verschiedensten Hubhöhen und Einsatzgebiete passende Hubarbeitsbühnen, mit welchen ein sicheres Hochheben von Personen und ein effizientes Arbeiten in der Höhe möglich sind. Hubarbeitsbühnen sind in der Regel nach EN 280(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) gebaut und verfügen über spezielle Sicherheitsfunktionen wie Überlastsicherung, Steuereinrichtungen auf der Arbeitsbühne, Notabsenkeinrichtung usw. Von Vorteil ist auch, dass auf der Hubarbeitsbühne eine einzelne Person eingesetzt werden kann, während beim Arbeiten mit Sitzgabelstapler und Arbeitskorb immer zwei Personen nötig sind (Person im Korb und Staplerfahrer). Als Alternative zur kostspieligen Eigenbeschaffung von Hubarbeitsbühnen bietet sich die Miete an, was heute zu erschwinglichen Preisen möglich ist. Das Mieten setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Arbeiten im Voraus geplant werden.
Von verschiedenen Herstellern werden heute Arbeitskörbe als voll integrierte Anbaugeräte angeboten. Insbesondere bei den Schmalgangstaplern setzt sich diese Lösung immer mehr durch. Gabelstapler und Arbeitskorb bilden dabei eine Einheit. Sie sind mit speziellen Sicherheitsfunktionen ausgerüstet (z. B. Zustimmschalter im Korb, Anschlussstecker für Korb usw.). Diese Arbeitsmittel werden unter Berücksichtigung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gebaut (gemäss PrSG und Europäischer Maschinenrichtlinie).
Allgemeine Bestimmungen
Von den meisten Gabelstapler-Herstellern wird das Hochheben und Befördern von Personen ausdrücklich verboten. Auch mit einem Arbeitskorb am Gabelstapler bleibt ein solches Verbot bestehen.
Der Transport von Personen mit Gabelstapler und Arbeitskorb ist nur zulässig, wenn der Betreiber (Betrieb) über die dafür notwendige Ausnahmebewilligung nach Artikel 69 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) verfügt. Ab 01.01.2009 wird diese Regelung konsequent umgesetzt.
Keine Ausnahmebewilligung ist notwendig für Arbeitsmittel, die vom Hersteller speziell für das Hochheben und Befördern von Personen gebaut wurden (z.B. Hubarbeitsbühnen). Diese Arbeitsmittel können gemäss den Vorgaben des Herstellers (Betriebsanleitung) eingesetzt werden.
Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen für das Hochheben von Personen mit Gabelstapler und Arbeitskorb werden nur erteilt, wenn eine sichere Arbeitsweise gewährleistet ist und eine Verweigerung für den Betrieb zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. Im Anforderungskatalog unter Punkt 6 sind die zu erfüllenden Anforderungen festgehalten.
Will ein Betrieb von der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung Gebrauch machen, so hat er der Suva ein vollständig ausgefülltes Antragsformular ( AS 407/1.d (121 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)) mit allen darin erwähnten Beilagedokumenten zuzustellen. Im Antragsformular bestätigt eine handlungsbevollmächtigte Person mit Unterschrift, dass bei den geplanten Arbeitseinsätzen die Kriterien gemäss Anforderungskatalog ausnahmslos erfüllt werden.
Anhand der eingereichten Unterlagen und eventuell nach einer Kontrolle am Arbeitsplatz entscheidet die Suva über den Antrag. Der Entscheid wird dem Betrieb mit Verfügung bekannt gegeben.
Hinweise:
- Pro Betriebsort wird gleichzeitig nur eine Ausnahmebewilligung erteilt.
- Die Gültigkeit der Ausnahmebewilligungen beträgt maximal 12 Monate.
- In Absprache mit dem IVA (Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz) werden die Ausnahmebewilligungen für alle UVG-unterstellten Betriebe von der Suva ausgestellt.
- Bei der betrieblichen Arbeitsplanung ist für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens ausreichend Zeit vorzusehen (erfahrungsgemäss werden dafür rund 4 Wochen benötigt).
Sicherheitsmassnahmen
Beim Verwenden von Arbeitskörben wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden Arbeitseinsätze über das betriebliche Sicherheitssystem geplant und überwacht werden. Das Vorhandensein eines funktionsfähigen Sicherheitssystems ist daher eine Grundvoraussetzung für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Über das betriebliche Sicherheitssystem muss gewährleistet werden, dass vor dem ersten Einsatz und bei jeder wesentlichen Änderung des Einsatzes eine Gefahrenermittlung vorgenommen wird.
Informationen und Hilfsmittel für den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitssystems finden sich unter www.suva.ch/asa.
Vorkehrungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung des Arbeitskorbs die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Diese ergeben sich einerseits aus den Vorgaben der Ausnahmebewilligung, andererseits aus der vorgenommenen Gefahrenermittlung.
- Der Staplerfahrer und die Hilfsperson im Arbeitskorb sind über die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu informieren und entsprechend anzuleiten. Die Instruktion wird dokumentiert.
- Alle Arbeiten, für die im Betrieb der Arbeitskorb zum Einsatz kommt, werden in einem Journal ( AS 407/2.d (62 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)) dokumentiert.
Verhaltensregeln für Staplerfahrer und Hilfsperson
Diese befolgen bei Arbeitseinsätzen mit dem Arbeitskorb die vom Arbeitgeber (Vorgesetzten) vorgegebenen Sicherheitsmassnahmen. Unsichere Situationen werden umgehend dem Vorgesetzten gemeldet.
Wichtige Verhaltensregeln sind (nicht abschliessende Aufzählung):
- Der Hubmast muss beim Einsatz des Arbeitskorbs immer senkrecht stehen und darf nicht bewegt werden.
- Mit dem Arbeitskorb darf nur in abgesenkter Stellung herumgefahren werden. Ein Fahren des Gabelstaplers mit angehobenem Arbeitskorb ist nur zur Feinpositionierung zulässig (Fahrweg höchstens 0,5 m).
- Vor dem Hochheben oder Absenken von Personen muss der Gabelstapler gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden. Dazu hat der Fahrer die Feststellbremse anzuziehen.
- Der Fahrer darf den Gabelstapler nicht verlassen, solange sich eine Person im Arbeitskorb befindet.
- Die Standfläche im Arbeitskorb darf nicht durch Hilfsmittel (z.B. eine Kiste) erhöht werden.
- Während des Einsatzes darf der Arbeitskorb nicht verlassen werden. Gabelstapler mit Arbeitskorb dürfen also nicht als Ersatz für Leitern oder andere Aufstiege verwendet werden.
- Der Arbeitsbereich/Gefahrenbereich des Gabelstaplers ist mit Absperrmaterial (z.B. Markierbändern) gegen den Zutritt Dritter zu kennzeichnen.
- Fahrer und Hilfsperson müssen die notwendigen persönlichen Schutzmittel benutzen (z.B. Schutzbrille, Schutzhelm).
Anforderungskatalog
Ab 1. Januar 2009 müssen für das Ausstellen einer Ausnahmebewilligung zum Hochheben von Personen mit Gabelstapler und Arbeitskorb sämtliche Punkte des folgenden Anforderungskatalogs erfüllt sein.
| Zugelassen werden... | Nicht zugelassen werden … | |
|---|---|---|
| Einsatzhäufigkeit |
|
Gesuche, die mehr als 6 Einsätze pro Jahr oder mehr als 2 Stunden Dauer pro Einsatz vorsehen |
| Arbeitsarten | Instandhaltungsarbeiten (Sonderbetrieb) wie z.B. der Austausch von Beleuchtungskörpern (Lampen) | Arbeiten im Normalbetrieb:
|
| Einsatzort |
|
|
| Gabelstapler | Gegengewichtsstapler oder Schubmaststapler, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
alle anderen Staplertypen:
Gegengewichtsstapler oder Schubmaststapler, die für die Korbaufnahme nicht geeignet sind:
|
| Arbeitskorb |
|
Arbeitskörbe mit technischen Mängeln, z. B. mit
|
| Fahrer | Staplerfahrer, die eine anerkannte Staplerfahrerausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben und über die notwendige Routine/Erfahrung im Umgang mit Gabelstaplern verfügen | Arbeitseinsätze mit Staplerfahrern, die nicht ausreichend ausgebildet sind bzw. nicht über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach SGL-Richtlinie verfügen |
| Hilfsperson | Hilfspersonen, die ausreichend instruiert wurden und sich mit dem Staplerfahrer verständigen können (Sprache, Sprechfunk bei hohen Lärmwerten) | Arbeitseinsätze mit Hilfspersonen, die nicht ausreichend instruiert wurden und die sich mit dem Staplerfahrer nicht ausreichend verständigen können (Sprache, Hintergrundgeräusche) |
| Organisation | Arbeitseinsätze, für welche die Zuständigkeiten und Verantwortungen klar geregelt sind | Arbeitseinsätze, für welche die Zuständigkeiten und Verantwortungen nicht geregelt sind |
| Dokumentation | Arbeitseinsätze, die nachvollziehbar dokumentiert sind:
|
Arbeitseinsätze, die nicht ausreichend dokumentiert sind |