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Spezialisten der Arbeitssicherheit
ASA: Sicherheit mit System
Spezialisten der Arbeitssicherheit
Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Sie sind fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.
Spezialisten müssen beigezogen werden, wenn im eigenen Unternehmen das Wissen fehlt für
- das systematische Erkennen und Ermitteln von Gefahren
- das Beurteilen der damit verbundenen Risiken
- das Festlegen geeigneter Schutzmassnahmen oder
- den Aufbau des Sicherheitssystems
Detaillierte Angaben finden Sie in der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie).
Information für ausländische Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in der Schweiz
Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure suchen
Suchen Sie einen Spezialisten der Arbeitssicherheit, der in Ihrer Branche oder Ihrem Unternehmen ein Beratungsmandat übernimmt?
Auf folgender Liste finden Sie Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, die seit 1996 eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildung besucht und mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Liste enthält keine Angaben über
- EKAS-Lehrgangsabsolventen, die bei einem Aufsichtsorgan (Durchführungsorgan) der Arbeitssicherheit arbeiten
- Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure gemäss Übergangsbestimmung (Art. 12 Eignungsverordnung(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) )
- Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, die ihre Weiterbildung im Ausland absolviert haben, diese jedoch ohne Prüfung abgeschlossen haben, welche vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund der Eignungsverordnung (Art. 2 Abs.4(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ) andersweitig anerkannt wurden.
Bitte geben Sie Ihre individuellen Suchkriterien ein. Ohne diese Eingaben wird durch den Befehl "Suchen" die gesamte Liste angezeigt.
Weitere Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure finden Sie hier:
Arbeitshygieniker
Arbeitsärzte
Unterstützende Dokumente:
Information für ausländische Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in der Schweiz
Im Ausland ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten haben zu belegen, dass ihre Ausbildung gleichwertig ist. Zudem müssen sie einen Kurs «Einführung in die schweizerische Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit» (EigV Art. 2 Absatz 4)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) besuchen.
Sofern sich die ausländische Ausbildung als gleichwertig erweist und ein Einführungskurs in die schweizerische Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit besucht wurde, wird die Eignung von einer Expertengruppe bescheinigt.
Das zuständige Durchführungsorgan hat das Recht, bei Kontrollen im Einsatzbetrieb die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit anhand der konkreten Tätigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt unabhängig davon, ob jemand die formellen Bedingungen für den Einsatz als Spezialistin oder Spezialist der Arbeitssicherheit erfüllt.
Das Verfahren zur Überprüfung der Eignung beinhaltet zwei Schritte:
- Formelle Überprüfung der Gleichwertigkeit
Als Dienstleistung für die Durchführungsorgane überprüft eine Expertengruppe aus Vertretern der Arbeitsinspektorate und der Suva die Eignung formell. Massgebend sind die Anforderungen, die sich aus der Eignungsverordnung ableiten lassen.
Antrag auf Überprüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung zur Spezialistin/zum Spezialisten der Arbeitssicherheit: Antragsformular(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) - Passerellenkurs «Einführung in das schweizerische Recht»
Die Suva bietet in ihrem Kursprogramm Gesundheitsschutz einen Passerellenkurs «Einführung in das schweizerische Recht»(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) an. Vergleichbare Angebote anderer Anbieter werden anerkannt.
Der Antrag auf Überprüfung und die Anmeldung zum Passerellenkurs können gleichzeitig eingereicht werden.