Rechtliche Grundlagen

Asbest erkennen - richtig handeln

Weitere Aspekte

Asbestverbot

Am 1. März 1989 ist in der Schweiz ein weitgehendes Asbestverbot in Kraft getreten. Es umfasst heute sowohl die Verwendung von Asbest als auch die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände (Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR 814.81(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ).

Das Asbestverbot untersagte die Verwendung der meisten asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände ab 1. März 1990. Für bestimmte Anwendungen gab es Übergangsfristen bis 1. Januar 1995.

Die Anwendung von Spritzasbest wurde bereits 1975/1976 eingestellt.

Arbeitnehmerschutz

Gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Anderseits sind auch die Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Die erforderlichen Massnahmen im Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind in der EKAS-Richtlinie Nr. 6503(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   aufgeführt. Die Richtlinie zeigt den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre Verpflichtungen zur Verhütung von asbestbedingten Berufskrankheiten erfüllen können. Sie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften.

Konkrete Vorschriften für den Umgang mit Asbest enthält auch die Bauarbeitenverordnung (BauAV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  . Sie verlangt eine Gefahrenermittlung vor Beginn der Bauarbeiten (Ermittlungspflicht) sowie eine Risikobewertung und Planung von Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor Asbest. Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.