Versicherungsleistungen bei asbestbedingten Erkrankungen

Asbest erkennen - richtig handeln

Weitere Aspekte

Als «Berufskrankheit» anerkannte Erkrankungen werden im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   den Berufsunfällen gleichgestellt und vom zuständigen Unfallversicher entschädigt.

Die Versicherungsleistungen umfassen die Kosten der Heilbehandlung, Kostenvergütungen und Geldleistungen. Dazu zählen Arzt- und Medikamentenkosten, Therapien, Taggelder, Rentenzahlungen. Zusätzlich zu den genannten Leistungen werden bei beruflich bedingten Asbestkrankheiten – insbesondere bei bösartigen Tumoren – je nach Diagnose und Verlauf Integritätsentschädigungen ausgerichtet.

Anerkennung als «Berufskrankheit»

Als «Berufskrankheit» gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Die entsprechenden Stoffe und Erkrankungen sind in Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   aufgelistet. Auf dieser Liste steht auch der Asbeststaub. Die meisten Erkrankungen durch Asbest resultieren aus beruflichen Tätigkeiten.

Leistungspflichtig ist derjenige UVG-Versicherer, bei dem die Versicherung bestand, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

Bei Krankheiten, die nicht auf eine berufliche Tätigkeit zurückgehen, werden Leistungen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   erbracht.

Keine Verjährung der Versicherungsleistungen

Oft werden asbestbedingte Berufskrankheiten erst lange nach der beruflichen Exposition diagnostiziert. Die Suva erbringt die dem Versicherten zustehenden Versicherungsleistungen auch dann, wenn zwischen der Exposition und dem Auftreten der Erkrankung viele Jahre vergangen sind, mit anderen Worten: der Anspruch auf Versicherungsleistungen verjährt nicht.