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Manipulieren von Schutzeinrichtungen - kein Kavaliersdelikt
Kampagnen
Manipulieren von Schutzeinrichtungen - kein Kavaliersdelikt
Die Kampagne gegen diesen Missstand läuft seit 2007. Und noch immer werden in zahlreichen Unternehmen Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht. Mitarbeitende, die überbrücken, und Vorgesetze, die dies tolerieren, gehen ein grosses Risiko ein. Wenn es zu Unfällen kommt, drohen gravierende oder gar tödliche Verletzungen.

Wie weiter? Die intensiven Kontrollen werden weitergeführt, vor allem in denjenigen Branchen, in denen das Manipulieren von Schutzeinrichtungen häufig vorkommt. Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen für Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden verantwortlich. Sie machen sich strafbar, wenn sie manipulierte Schutzeinrichtungen tolerieren. Werden bei Kontrollen Manipulationen festgestellt, hat dies Konsequenzen, die bis zur sofortigen Stillsetzung der Anlage reichen können.
Für das Jahr 2012 ist die Veröffentlichung eines neuen Merkblatts geplant.
Die Verantwortung im Ernstfall
Welche Konsequenzen Verstösse gemäss schweizerischer Rechtssprechung für die Betroffenen haben können, erfahren Sie hier (48 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.).
Themen auf dieser Seite
- Fakten zur Kampagne
- Für Arbeitgeber: Was tun?
- Beispiel 1: Justierarbeiten bei laufender Maschine
- Beispiel 2: Störungsbehebung via Monitor bei Förder- und Lageranlagen
- Beispiel 3: Einrichtsteuerung bei Förder- und Lageranlagen
- Rechtliche Ausgangslage zum Thema "Manipulieren von Schutzeinrichtungen"
- Best Practice
- Stimmen zur Kampagne
Fakten zur Kampagne
Worum es geht
Seit mehr als zwei Jahren ist die Kampagne "STOP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen" im Gang. Was die Arbeitssicherheitsspezialisten der Suva jedoch bei ihren Kontrollen antreffen, ist noch immer alarmierend: Die Anzahl der manipulierten (überbrückten) Schutzeinrichtungen an Maschinen ist nur unwesentlich zurückgegangen – trotz gezielter Sensibilisierung, Information und Kontrollen.
Zur Erinnerung: Die Mitarbeitenden setzen sich beim Arbeiten an Maschinen ohne wirksame Schutzeinrichtungen bewusst oder unbewusst einem hohen Unfallrisiko aus. Die Vorgesetzten tolerieren es, wenn verbotenerweise überbrückt wird. Aber auch die Hersteller sind Teil des Problems: Maschinen werden nicht bedienungsfreundlich genug konstruiert, oder die Servicemonteure zeigen gar den Kunden, wie sich die Schutzeinrichtungen an den gelieferten Maschinen überbrücken lassen.
Ziele
Dieser Missstand muss bekämpft werden. Das Problem- und Risikobewusstsein soll gefördert und die Zahl der Manipulationen und der dadurch verursachten Unfälle drastisch gesenkt werden.
Kontrolle wird verstärkt
Vor allem in denjenigen Branchen, in denen das Manipulieren von Schutzeinrichtungen häufig vorkommt, wird die Kontrolle weiter verstärkt. Werden Manipulationen festgestellt, ist mit Konsequenzen zu rechnen, die bis zur sofortigen Stillsetzung der Anlage reichen können. Im Wiederholungsfall drohen rechtliche Konsequenzen.
Wer ist angesprochen?
Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sind die Arbeitgeber verantwortlich. Bei den Schutzeinrichtungen hat ihnen der Gesetzgeber eine Schlüsselrolle übertragen. Arbeitgeber, die das Manipulieren von Schutzeinrichtungen tolerieren, machen sich strafbar. Nach einem Unfall an einer manipulierten Maschine oder Anlage sind juristische Auseinandersetzungen vorprogrammiert.
Auch die Arbeitnehmenden sind gefordert: Es ist ihnen ausdrücklich untersagt, Schutzeinrichtungen zu ändern oder zu entfernen. Sie müssen den Arbeitgeber in allen Belangen der Arbeitssicherheit unterstützen und allfällige Mängel unverzüglich melden. Die Hersteller haben dafür besorgt zu sein, dass die Maschinen bedienungsfreundlich sind und die Schutzeinrichtungen sich nicht auf einfache Weise manipulieren lassen. Keinesfalls dürfen Vertreter und Servicemonteure den Kunden beim Manipulieren der Schutzeinrichtungen behilflich sein. Sie müssen sich an die Bedienungsanleitung und die Maschinenrichtlinie halten.
Warum wird manipuliert?
Schutzeinrichtungen werden aus den verschiedensten Gründen manipuliert: Zeitdruck, Zeitgewinn, Bequemlichkeit oder einfach Gewohnheit. Aber auch Risikounterschätzung oder Risikoignoranz spielen eine Rolle. Nicht selten wird das Manipulieren von den Vorgesetzten geduldet, vereinzelt sogar angeordnet (siehe auch untenstehende Grafik). In all diesen Fällen heisst die Lösung Optimieren der Arbeitsabläufe und konsequentes Durchsetzen der internen Sicherheitsregeln. Häufig wird von Produktionsleitern oder Bedienungspersonen geltend gemacht, dass sich die Maschine oder Anlage gar nicht bedienen lasse, ohne die Schutzeinrichtungen zu manipulieren. In solchen oder ähnlichen Fällen ist der Hersteller die richtige Ansprechperson.
Von den Verantwortlichen genannte Gründe, wenn bei Stichprobenkontrollen der Suva manipulierte Schutzeinrichtungen festgestellt wurden (219 Kontrollen, 149 Nennungen, Mehrfachnennungen möglich).
Für Arbeitgeber: Was tun?
Überblick verschaffen
Es gilt abzuklären, ob Maschinen oder Anlagen mit manipulierten Schutzeinrichtungen im Einsatz stehen. Mit dieser Checkliste(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) wollen wir Ihnen diese Arbeit erleichtern.
Nicht dulden
Das Manipulieren von Schutzeinrichtungen ist kein Kavaliersdelikt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
In dieser Publikation(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) finden Arbeitgeber und Vorgesetzte nützliche Tipps.
Für Bedienungsfreundlichkeit und Sicherheit sorgen
Sorgen Sie dafür, dass die Maschinen und Anlagen bedienungsfreundlich ausgerüstet sind und auch aus prozesstechnischen Gründen nicht manipuliert werden müssen. Wenn dies nicht möglich ist, ziehen Sie den Hersteller oder einen Spezialisten für "Maschinensicherheit" bei.
Beispiel 1: Justierarbeiten bei laufender Maschine
Problem/Gefahr
Einstell- oder Justierarbeiten bei laufender Maschine und voller Produktionsgeschwindigkeit müssen bei geschlossenen Schutzverdecken ausgeführt werden können (ausgenommen: Tippbetrieb mit reduzierter Geschwindigkeit). Dies wird beispielsweise gewährleistet durch Einstellelemente, die von aussen bedienbar sind, oder eine elektronische Feinjustierung. Wenn solche konstruktiven Massnahmen fehlen, besteht die Gefahr, dass die Überwachung des Schutzverdecks überbrückt und bei laufender Maschine in den Gefahrenbereich gegriffen wird.
Lösungen
Variante 1: Die Einstellelemente sind durch das geschlossene Schutzverdeck über einen Tunnel erreichbar (Bild 1). Der Tunnel ist so konstruiert, dass nicht in den Gefahrenbereich gegriffen werden kann.
Bild 1: Tunnel ermöglicht gefahrlosen Zugriff zu den Einstellelementen.
Variante 2: Die Einstellung erfolgt elektronisch über ein Bedienpanel (Bild 2) mit Servomotoren. Dieses Konzept ermöglicht es, diverse Einstellungen zu speichern. Formatumstellungen werden dadurch erleichtert.
Bild 2: Bedienpanel einer elektronischen Feinjustierung.
Variante 3: Feinjustierung mit Einstellelementen, die ausserhalb des Schutzverdecks angeordnet sind (Bild 3).
Bild 3: Ausserhalb des Schutzverdecks angeordnete Einstellelemente.
Beispiel 2: Störungsbehebung via Monitor bei Förder- und Lageranlagen
Problem/Gefahr
Komplexe Förder- und Lageranlagen sind oft grossräumig umwehrt. Wenn die Anlage für die Suche nach den Ursachen von Störungen und für die Störungsbehebung betreten oder bestiegen und deshalb abgeschaltet werden muss, geht viel Zeit verloren. Es besteht die Gefahr, dass die Zutrittsüberwachung der Umwehrung überbrückt und die erforderlichen Arbeiten bei laufender Anlage ausgeführt werden.

Lösung
Kameras und Monitoren einsetzen. Sie ermöglichen es, die meisten Störungen rasch zu lokalisieren und in vielen Fällen gar zu beheben, ohne dass der umwehrte Bereich betreten werden muss. Die Ausfallzeiten sind wesentlich geringer, und das zeitraubende Betreten der Anlage sowie gefährliche Klettereien im Hochregallager lassen sich vermeiden.
Diese Lösung hat noch einen weiteren Vorteil: Personen, welche die Anlage betreten müssen, können vom Operateur beobachtet werden. Nötigenfalls kann über Telefon sofort Hilfe angefordert werden.

Beispiel
Der Operateur überwacht den Materialfluss von zentraler Stelle aus. Auf den Monitoren in der oberen Reihe kann er die gesamte Anlage überblicken, auf denjenigen in der unteren Reihe den Materialfluss in der Lagerverwaltung.
Beispiel 3: Einrichtsteuerung bei Förder- und Lageranlagen
Problem/Gefahr
Für Einrichtarbeiten oder die Störungsbehebung bei Förder- und Lageranlagen fehlt der Bedienungsperson oft die erforderliche Sicht auf die Gefahrenstelle. Falls keine geeignete Einrichtsteuerung vorhanden ist, wird die Zutrittstüre überbrückt, und es werden gefahrbringende Bewegungen innerhalb der Umwehrung ausgelöst.
Lösung
Die Anlage muss über eine sicherheitskonforme Einrichtsteuerung verfügen (Bild 1 und 2). Ein sicherer Einrichtbetrieb ist gewährleistet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Tippbetrieb: eine Bewegung wird nur so lange ausgeführt, wie die Zustimmtaste betätigt wird.
- Die Zustimmtaste ist dreistufig (Paniktaste) oder mit Not-Halt-Taste ergänzt.
- Die Bewegungen sind nur mit reduzierter Geschwindigkeit möglich.
- Die Bedienungsperson kann einen sicheren Standort einnehmen (genügend Abstand zu Scher- und Klemmstellen, z.B. genügend langes Kabel oder Notsteuerstand).
- Die Bedienungsperson verfügt über gute Sicht auf die Gefahrenstelle.
- Die Bedienungsperson ist im sicheren Umgang mit der Einrichtsteuerung instruiert und über mögliche Gefahren informiert.
Bild 1: Regalbediengerät mit Einrichtsteuerung ausserhalb der Umwehrung. Das Bedienpanel ist beweglich und wird so platziert, dass die Bedienungsperson eine gute Sicht auf die Gefahrenstelle hat.
Bild 2: Verschiebewagen mit Einrichtsteuerung innerhalb der Umwehrung. Die Bedienungsperson arbeitet mit einer dreistufig wirkenden Zustimmtaste von einem sicheren Standort aus.
Rechtliche Ausgangslage zum Thema "Manipulieren von Schutzeinrichtungen"
| Gesetz/Verordnung/Richtlinie | Bestimmung (sinngemäss) |
|---|---|
| Bundsgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 82 Abs. 1(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die:
|
| UVG, Art. 82 Abs. 3(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber zu unterstützen. Sie müssen insbesondere:
|
| Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Art. 3 Abs. 2(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. |
| VUV, Art. 6 Abs. 3(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. |
| VUV, Art. 11 Abs. 1(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Der Arbeitnehmer darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. |
| VUV, Art. 11 Abs. 2(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Der Arbeitnehmer muss Mängel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. |
| VUV, Art. 28 Abs. 4(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzausrüstung in Schutzstellung befindet oder wenn im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird. |
| Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), Anhang 1, Kap. 1.2.5(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) (Auszug aus den grundlegenden Anforderungen an Maschinen) |
Betriebsartenwahlschalter:
|
| Mögliche Konsequenzen | |
|---|---|
| Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 230 Abs. 1(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, indem er an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung:
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Busse bestraft. |
| Obligationenrecht Art. 41(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet. |
| UVG, Art. 112(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) | Wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten - vorsätzlich oder - fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. (Sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorliegt.) |
Best Practice
In den nachstehenden Beiträgen werden Unternehmen vorgestellt, die Schutzeinrichtungen optimal in die Arbeitsprozesse integriert haben. Die Best-Practice-Beispiele stammen aus folgenden Branchen:
- Chemie (521 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)
- Holzverarbeitung (795 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)
- Kunststoffindustrie (384 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)
- Logistik (556 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)
- Metallindustrie (530 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)
- Nahrungsmittelindustrie (560 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.)
Stimmen zur Kampagne
- «STOP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen», Benefit 3/2007 (159 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.) (PDF, 160 KB)
- Kein Manipulieren der Schutzeinrichtungen!, Panissimo Nr. 45 (195 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.) (PDF, 196 KB)
