Unternavigation
Arbeiten mit besonderen Gefahren, die eine entsprechende Ausbildung erfordern
Arbeit - Weiter- und Fortbildung
Arbeiten mit besonderen Gefahren, die eine entsprechende Ausbildung erfordern
Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur Arbeitnehmern übertragen werden, die dafür entsprechend ausgebildet sind (Art. 8 VUV, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ).
Eine Ausbildung ist insbesondere für folgende Arbeiten, Aufgaben oder Tätigkeiten erforderlich (die Liste ist nicht abschliessend!):
- Umgang mit Asbest
- Führen von Baumaschinen
- Desinfektion von Badewasser
- Arbeiten unter Druckluft
- Installation von Flüssiggasanlagen
- Gefahrgutbeauftragter
- Transport von gefährlichen Gütern
- Verwendung von Holzschutzmitteln
- Umgang mit Kältemitteln
- Führen von Kranen
- Kontrolle von Kranen (Kranexperte)
- Sprengung von Lawinen (Patrouilleur)
- Umgang mit Mikroorganismen (Biosicherheitsbeauftragter, BSO)
- Arbeiten mit der Motorsäge
- Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln
- Schädlingsbekämpfung
- Arbeiten am hängenden Seil
- Arbeiten mit Sprengstoffen
- Führen von Flurförderzeugen (Stapler)
- Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenanlagen
- Transport von radioaktiven Stoffen
- Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz