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Erläuterungen zur Schadenmeldung
Erläuterungen zur Schadenmeldung
Die Suva unterscheidet zwischen Schadenmeldung und Meldung eines Bagatellunfalls.
| Schadenmeldung UVG | Bagatellunfall-Meldung UVG |
|---|---|
Eine Schadenmeldung UVG ist zu tätigen, wenn
|
Eine Bagatellunfall-Meldung UVG ist zu tätigen, wenn
Ausnahmen: Berufskrankheit, Zahnschaden oder Rückfall |
Zu beachten:
Zahnverletzungen
Ist lediglich eine zahnärztliche Behandlung notwendig, so genügt es, wenn Sie die Schadenmeldung ohne Lohnangaben der zuständigen Agentur senden. Die Agentur wird mit dem Zahnarzt Kontakt aufnehmen.
Rückfälle
Bei der Meldung eines Rückfalls geben Sie bitte die Schadennummer an. Sofern die Nummer nicht bekannt ist, geben Sie bitte das Schadendatum und den damaligen Arbeitgeber an.
Schwere Unfälle / Todesfälle
Benachrichtigen Sie bei schweren Unfällen - insbesondere bei Todesfällen - zusätzlich sofort telefonisch Ihre zuständige Suva-Agentur.
Üblicher Arbeitsplatz
Beispiele:
- Dreherei
- Bauschreinerei
- Büro EDV
Ausgeübter Beruf
Geben Sie die berufliche Tätigkeit der verletzten Person möglichst genau an. Angaben wie Hilfsarbeiter, Angestellter usw. genügen nicht.
Beispiele:
- Metallschleifer statt Schleifer
- Verkäuferin Textilwaren statt Verkäuferin
- Finanzdirektorin statt Direktorin
Sachverhalt
(Unfallbeschreibung, Verdacht auf Berufskrankheit)
Beschreiben Sie den Unfall und die Begleitumstände oder den Verdacht auf Berufskrankheit möglichst genau.
Bei Berufsunfällen empfehlen wir für die Unfallabklärung zusätzlich folgende Suva-Publikationen:
- 66100.D - Betriebsinterne Unfallabklärung: Damit es nicht wieder passiert!(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- 66100/1.D - Ereignisprotokoll(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
- 66100/2.D - Unfallabklärung: Fragen zum betrieblichen Sicherheitssystem(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Nichtberufsunfall
Geben Sie bei Nichtberufsunfällen die Gründe der Abwesenheit an.
Beispiele:
- Ferien
- Krankheit
- Militär
- Unbezahlter Urlaub
- Arbeitslosigkeit
Lohn
Geben Sie Löhne wie folgt an:
- Bruttolohn zum Zeitpunkt des Unfalls
AHV-massgebender Lohn (gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) inkl. Teuerungszulagen - Effektiver Lohn
bei Löhnen über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (zurzeit CHF 126 000.--) - vereinbarter Jahresverdienst
bei der freiwilligen Unternehmerversicherung
Verwendung der Angaben
Die Angaben auf der Schadenmeldung werden verwendet für:
- die Schadenerledigung;
- die Erstellung anonymisierter Statistiken für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;
- die gesetzlich vorgeschriebene anonymisierte Weitergabe an das Bundesamt für Statistik zwecks Erstellung der öffentlichen Lohnstatistik des Bundes.