Verzichtserklärung enfällt
Ab dem 1. Januar 2008 gibt es für Kleinst-Jahreslöhne keine Verzichtserklärung mehr.
Bis anhin galt folgende Regelung: War der massgebende Jahreslohn einer Person im Nebenerwerb tiefer als CHF 2'000, konnte sich diese mittels einer Verzichtserklärung von der UV-Prämien- und AHV-Beitragspflicht entbinden, womit sie natürlich auch auf Leistungen verzichtete.
Wenn am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit in Kraft tritt, entfällt diese Verzichtserklärung. Ab dem neuen Jahr müssen neugegründete Betriebe, die ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von unter CHF 2'200 beschäftigen, die Löhne nicht mehr abrechnen. Passiert ein versicherter Unfall, bezahlen diese Arbeitgebenden allerdings für die letzten fünf Versicherungsjahre Ersatzprämien mit Verzugszinsen für alle Beschäftigten.
Jahresprämie trotzdem möglich
Konkret bedeutet dies: Beschäftigt ein neu gegründetes Unternehmen nur Personen, die alle jährlich unter CHF 2'200 Lohn verdienen, kann sich die bei einem Unfall rückwirkend zu bezahlende Prämie zu einem ansehnlichen Betrag summieren. Neu gegründete Unternehmen, die ausschliesslich Personen unter der Mindestlimite beschäftigen, haben deshalb die Möglichkeit, dennoch eine jährliche Prämie zu bezahlen. Dafür müssen sie Kontakt mit ihrer Suva-Agentur aufnehmen.
Unternehmen, die sowohl Mitarbeitende mit einem Jahreslohn unter wie auch über CHF 2'200 beschäftigen, deklarieren die gesamte Lohnsumme, das heisst auch diejenigen Löhne unter CHF 2'200. Diese Unternehmen bezahlen im normalen Jahresrhythmus.
Gleiches gilt für die bereits heute bei der Suva gemeldeten Unternehmen, auch wenn diese ausschliesslich Mitarbeitende mit einem Jahreslohn unter CHF 2'200 beschäftigen.
Obwohl Angestellte in Privathaushalten nicht bei der Suva versichert sind, noch ein Wort zu ihnen: Auch hier entfällt die Verzichtserklärung, denn solche Personen bezahlen unabhängig ihres Lohnes immer AHV- und Unfallversicherungsprämien.
