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30. September 2020 | von Irene Kunz

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Hitzearbeit

Arbeit in Hitzeumgebung kann sich nachteilig auf die menschliche Leistungsfähigkeit und die Gesundheit auswirken. Im nachfolgenden Beitrag wird auf die Gefährdung durch Hitzearbeit, die erste Hilfe, die Beurteilung der Klimaverhältnisse und die allgemeinen Prinzipien der Verhütung von Hitzeschäden eingegangen.

Inhalt

Allgemein

Im Freien oder in Innenräumen durchzuführende Tätigkeiten in der Industrie, im Handel und im Gewerbe können mit einer wesentlichen Hitzebelastung einhergehen. Dies stellt für den Körper nicht nur eine erhebliche Belastung dar, sondern führt im Bau- und Transportgewerbe auch zu mehr Unfällen. Zwischen den Jahren 2000 bis 2015 ereigneten sich an Tagen mit Temperaturen über 30° C im Bau- und im Transportgewerbe 7 % mehr Unfälle. Grundsätzlich ist in allen industriellen Bereichen, die energieintensive und Wärme erzeugende Verfahren anwenden, potentiell mit dem Auftreten von Hitzearbeit zu rechnen. Typische Branchen sind die metallverarbeitende Industrie, namentlich Giessereien, die Papierindustrie, die Zement- und Glasherstellung, die Herstellung von Schokolade, Arbeiten als Koch am Herd oder Arbeiten im Untertagbau im feuchtwarmen Klima. Auch Arbeiten in Fernwärmekanälen und an Heiz- oder Kühlsystemen, anderen Geräten und Maschinen mit Wärmeabstrahlung in engen Räumlichkeiten können mit Hitzearbeit einhergehen.

Mit der Klimaerwärmung und den sich häufenden Hitzewellen können Hitzearbeitsplätze durch die steigenden Temperaturen vorübergehend in allen Industriezweigen entstehen, insbesondere im Sommer.

Hitzearbeit ist Arbeit, bei der es aufgrund einer kombinierten Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls ungeeigneter Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körperkerntemperatur auf über 38,5° C kommt. Unter ungünstigen Verhältnissen kann schon bei kurzzeitiger Beschäftigung in der Hitze ein gesundheitliches Risiko bestehen.

Neben der Lufttemperatur und der Wärmestrahlung wird das Klima am Arbeitsplatz wesentlich durch die Luftfeuchtigkeit und -geschwindigkeit beeinflusst. Vor allem bei höheren Lufttemperaturen (über 30° C) spielt die Möglichkeit der Kühlung des Körpers durch Schweissverdunstung die entscheidende Rolle. Die Schweissverdunstung ist umso effektiver, je niedriger die Luftfeuchtigkeit und je höher die Luftgeschwindigkeit ist. Wenn eine hohe Luftfeuchtigkeit hinzukommt, dann erhöht sich somit die Hitzebelastung. Das Arbeiten unter Hitzebedingungen kann sich nachteilig auf die menschliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit auswirken. Diese Auswirkungen reichen von Müdigkeit, verminderter Aufmerksamkeit, Unbehagen, verminderter Leistungsfähigkeit bis hin zu mit Hitze verbundenen Krankheiten und Verletzungen. Hitze kann sich auch mit einigen anderen Faktoren am Arbeitsplatz überlagern und dadurch das Risiko anderer Einwirkungen und damit verbundener Verletzungen erhöhen.

Beträgt die Außenlufttemperatur mehr als 26° C, sodass dies zum Überschreiten der Lufttemperatur in einem Raum auf über 26° C führt, so sollen zusätzliche Massnahmen ergriffen werden. Mindestens ist die Temperatur zu erheben, von der – je nach Arbeitssituation – Massnahmen abzuleiten sind. In Einzelfällen kann es die Gesundheit gefährden, bei über 26° C zu arbeiten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidungen getragen werden müssen, die die Wärmeabgabe stark behindern oder wenn gesundheitlich vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte – wie etwa Jugendliche, ältere Menschen, Schwangere oder stillende Mütter – im Raum arbeiten. Übersteigt die Lufttemperatur in einem Raum 30° C, so sind grundsätzliche Massnahmen zu prüfen. Insbesondere muss der Arbeitgeber wirksame Massnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.

Krankheitsbilder

Die Krankheitsbilder nicht kompensierbarer Hitzebelastung sind untenstehend in einer Tabelle zusammengestellt nach C. Piekarski 1982

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Alle Formen von Hitzeerkrankungen können sich schlagartig zu einem Hitzschlag entwickeln. Entscheidend für eine erfolgreiche Therapie des Hitzschlags ist die schnellstmögliche Diagnosestellung und die umgehende Kühlung des Körpers mit dem Ziel innert 30 Minuten eine Körperkerntemperatur von unter 40 °C zu erreichen. Unmittelbar einsetzende effektive Kühlungsmassnahmen sind der einzige kausale Therapieansatz beim Hitzschlag. Versäumte Zeit lässt sich nicht aufholen. Eine medikamentöse Therapie gibt es nicht. Besser als jede Behandlung ist daher die Prävention (Arbeitsplanung, Expositionsreduktion, Trinken, Akklimatisation und geeignete Arbeitskleidung) und das rechtzeitige Beenden der Hitzebelastung in Form von Arbeitsabbruch, resp. -unterbruch resp. das Einlegen von Entwärmungspausen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge für Hitzearbeit

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Arbeitnehmende mit Hitzearbeit geht es darum, Hitzeerkrankungen zu vermeiden. Gestützt auf den Artikel 70 der Verordnung über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (VUV), kann die Suva zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeitnehmenden liegenden Unfallgefahren einen Betrieb, einen Betriebsteil oder einen Arbeitnehmenden durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen. In diesem Sinne können der Suva nicht nur durch Hitze belastete Betriebsteile gemeldet werden, sondern auch einzelne Arbeitnehmende, bei denen Erkrankungen vorliegen mit dem Verdacht, dass diese die Tauglichkeit für Hitzearbeit einschränken. Nach Prüfung der individuellen Situation vor Ort, kann die Suva zur Verhütung von Hitzeerkrankungen Massnahmen anordnen. In erster Linie werden zur Verhütung von Hitzearbeit technische und organisatorische Massnahmen geprüft und umgesetzt. Wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass Hitzeerkrankungen vermieden werden können, kann die Suva arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verfügen (Art. 70 VUV). Gemäss Art. 78 VUV kann ein Arbeitnehmender von der gefährdenden Arbeit ausgeschlossen (Nichteignung) werden oder dessen Beschäftigung bei dieser Arbeit kann nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen (bedingte Eignung) werden. Ist der Arbeitnehmende imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber mit.

Allgemeine Prinzipien zur Verhütung von Hitzeerkrankungen

Gemäss EKAS Richtlinie 6508 muss bei besonderen Gefährdungen am Arbeitsplatz ein ASA-Beizug erfolgen, wenn das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist. Die Hitzearbeit gehört zu diesen besonderen Gefährdungen. Der menschliche Körper ist in der Lage sich dem Klima anzupassen. Einerseits erfolgt dies unbewusst über die körpereigenen thermoregulatorischen Funktionen, z. B. Schwitzen bei Hitze, andererseits bewusst über die Wahl der Bekleidung, der Arbeitsintensität und der Aufenthaltsdauer im Hitzebereich. Da zudem aufgrund der individuellen Belastbarkeit und der jeweiligen Arbeitsbedingungen grosse Unterschiede bestehen, gibt es keinen allgemeingültigen Klimagrenzwert für die zulässige Hitzebelastung. Eine Ausnahme bildet der Untertagbau im feuchtwarmen Klima, wo der Grenzwert 28° C Trockentemperatur beträgt.

Im Rahmen der EKAS Richtlinie 6508 sind Arbeitsplätze daher in Bezug auf das Risiko Hitze zu beurteilen. Ein zuverlässiges und international anerkanntes Instrument ist die Norm DIN EN ISO 27243. Diese bedient sich für die Risikobeurteilung der Arbeitsintensität in Watt und des Klimasummenmasses WBGT (Wet Bulb Globe Temperature – auch: Kühlgrenztemperatur). Im Klimasummenmass WBGT werden neben der Trockentemperatur die Luftfeuchtigkeit und der Einfluss der Konvektion (Wärmeleitung) sowie der Wärmestrahlung berücksichtigt. Fallen während einer Arbeitsschicht längerdauernde körperliche Arbeiten bei Temperaturen über 25° C WBGT an, muss die Hitzebeanspruchung gemäss der Norm DIN EN ISO 27243 beurteilt werden und je nach Arbeitsdauer und Arbeitsschwere sind auch Massnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu prüfen. Bei längerdauernden körperlichen Arbeiten ab einer Stunde und Klimawerten ab 30° C WBGT sind grundsätzlich Massnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu prüfen.

Arbeit, Arbeitskleidung und Arbeitsumgebung sind grundsätzlich so zu gestalten, dass weder ein Flüssigkeitsdefizit noch eine Überhitzung des Körpers auftreten. Dies kann durch technische, organisatorische und personenbezogene Massnahmen erzielt werden

1. Technische Massnahmen

Hitzearbeiten sind durch Änderungen des Arbeitsverfahrens nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Arbeitsplätze sind vor direkter Strahlungswärme und Sonneneinstrahlung zu schützen. Durch geeignete Lüftungsmassnahmen (Be- und Entlüftung oder Luftduschen) kann eine Kühlung erreicht werden. An ständigen Arbeitsplätzen ist der Einsatz einer Kühlung/Klimatisierung zu prüfen. Gegen die Abwärme von Maschinen kann eine zusätzliche Isolation oder ein Hitzeschutzschirm Abhilfe leisten. Der Abstand zu Hitzequellen ist zu wahren, indem automatisierte oder ferngesteuerte Arbeitsverfahren zur Anwendung kommen.

2. Organisatorische Massnahmen

Bei sehr hohen Temperaturen sind schwere und sehr schwere Arbeiten zu vermeiden. Wie der untenstehenden Tabelle entnommen werden kann werden als schwere Arbeiten, Stufe 3, solche mit einem Energieumsatz von 200-260 W/m2 und als sehr schwere Arbeiten, Stufe 4 jene mit einem Energieumsatz von über 260 W/m2 bezeichnet.

Tabelle mit Richtwerten für den WBGT-Wert

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DIN EN ISO Norm 27243

Es ist zu berücksichtigen, ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen ohne wesentlichen Luftwechsel verrichtet werden und ob es sich um dauernde oder vorübergehende Arbeitsplätze handelt. Hinweise dazu liefert auch die Checkliste „Arbeiten bei Hitze und Ozon auf Baustellen im Freien“. Können schwere und sehr schwere Arbeiten bei hohen Temperaturen nicht vermieden werden, ist die Aufenthaltszeit im Hitzebereich zu reduzieren, indem beispielsweise schwere körperliche Arbeiten im Freien möglichst in den Morgenstunden vorzunehmen sind. Die Checkliste „Arbeiten bei Hitze und Ozon auf Baustellen im Freien“ liefert eine praktische Wegleitung. Weiterhin sind Tätigkeiten, die nicht den Verbleib in der Hitze erfordern, ausserhalb dieses Bereiches auszuführen. Die Aufenthaltszeit im Hitzebereich kann auch reduziert werden, indem regelmässige, stündliche «Entwärmungspausen» in einem kühleren resp. schattigen Bereich durchgeführt werden. Die untenstehende Grafik aus der DIN EN ISO Norm 27243 liefert dazu das nötige Wissen. «Dauerarbeit», also Arbeit ohne Pausen, ist nur unterhalb der ausgezogenen Linie möglich.

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Betrachtungszeitraum 1 Stunde; spürbare Luftbewegung; Person ist akklimatisiert. DIN EN ISO Norm 27243

Eine weitere Möglichkeit für eine geringere Wärmeakkumulation bietet die Reduzierung der Arbeitsintensität, also des Arbeitstempos oder die Unterbrechung der körperlichen Arbeit unter Verbleib im Hitzebereich. Dabei haben viele kurze Erholungspausen einen höheren Erholungswert als wenige lange. Die Arbeitnehmenden sind über die gesundheitlichen Risiken bei Hitzearbeit und über die Massnahmen zu deren Vermeidung zu informieren. Eine Akklimatisation, darunter versteht man Anpassungsvorgänge des Körpers an die Hitze, verringert das Risiko für eine Hitzeerkrankung.

Für die Akklimatisation werden ein bis zwei Wochen benötigt und sie geht ebenso schnell wieder verloren. Bei der Arbeitsplanung ist der Akklimatisation entsprechend Rechnung zu tragen.

In klimatisch kritischen Bereichen ist der Einsatz eines Konzeptes zur Klimaüberwachung notwendig. Es ist ein Klimaverantwortlicher zu bestimmen und das Klima zu messen. Bei Erreichen kritischer Werte sind Massnahmen zu definieren und deren Umsetzungen zu kontrollieren. Es ist ein Rettungskonzept zu erstellen.

3. Personenbezogene Massnahmen

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (Art. 5 VUV). Arbeitnehmende sollen angepasste Arbeitskleidung tragen, die eine Schweissverdunstung zulässt. Der Einsatz von Hitzeschutzkleidung, inkl. der Schuhe und der Kopfbedeckung ist zu prüfen. Für kurzdauernde Hitzeeinsätze ist der Einsatz von Kühlwesten zu prüfen. Für den Ausgleich des Flüssigkeitshaushalts sollen geeignete Getränke in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitgestellt werden. Die Arbeitnehmenden sind anzuweisen, das Durstgefühl ernst zu nehmen und den Durst schnell zu löschen. Die Arbeitnehmenden sind über das richtige Verhalten bei Auftreten von Erkrankungen zu unterweisen. Personen mit fieberhaften Erkrankungen sind während der Krankheitsphase nicht tauglich für Hitzearbeit. In kritischen Klimabereichen müssen Massnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge getroffen werden. Mit dem Einsatz personengetragener Messgeräte für die Erhebung der Körperkerntemperatur kann die Hitzebeanspruchung individuell und vor Ort beurteilt werden. Diese individuelle Erweiterung des Klimamesssystems trägt massgeblich zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes bei. Mit dieser Massnahme können eine drohende Überhitzung des Körpers erstmals frühzeitig und vor Ort festgestellt und umgehend Massnahmen zur Verhütung eines Hitzschlags getroffen werden.

Kann durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ein Auftreten von Hitzeerkrankungen nicht sicher vermieden werden, so kann die Suva arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verfügen, um die Eignung der Arbeitnehmenden für die Hitzearbeit beurteilen zu können, Art. 70 VUV. Die Entscheidung, ob Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Vor Antritt der Hitzearbeit ist eine Eintrittsuntersuchung und danach sind regelmässige Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Vorsorgeuntersuchung für Hitzearbeit umfasst einerseits eine Befragung des Arztes über frühere und bestehende Erkrankungen, aktuelle Beschwerden, Medikamente und Gewohnheiten, andererseits eine klinische Untersuchung, insbesondere des Herzens, des Kreislaufs und der Lunge. Ausserdem werden Laboruntersuchungen (Blutbild, Leber-, Nierenwerte und Urinstatus), Ruhe-EKG, Belastungs-EKG und eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt. Gemäss Art. 71 VUV muss der Arbeitgeber die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, der fachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die Suva kann Untersuchungen auch selbst durchführen. Bestehen aufgrund der Untersuchungsresultate keine Bedenken für den Einsatz des Arbeitnehmenden bei der vorgesehenen Hitzearbeit, gilt er als geeignet. Bestehen hingegen Bedenken, müssen weitere Abklärungen getroffen werden. Falls der Arbeitnehmende nicht geeignet ist oder Zweifel an seiner Eignung bestehen, darf er nicht mehr im Hitzebereich eingesetzt werden. Voraussetzung für Arbeiten unter klimatisch ungünstigen Bedingungen ist eine gute körperliche und geistige Kondition. Personen mit chronischen Erkrankungen, insbesondere des Herzens, des Kreislaufes, der Lungen, der Niere und der Leber sowie des Stoffwechsels, auch wenn diese unter Therapie kontrolliert sind, haben ein erhöhtes gesundheitliches Risiko bei derartigen Arbeitseinsätzen. Bei Personen, die die Hitze schlecht ertragen, spricht man von Hitzeintoleranz. Allgemeine konstitutionelle Faktoren wie Alter, Übergewicht oder ein niedriger Fitnesslevel sind Risikofaktoren für eine Hitzeerkrankung ebenso wie Alkohol und eine Reihe von Medikamenten, wie beispielsweise, Antihistaminika, Betablocker, Bezodiazepine u. a. mehr. Mit dieser Vermutung einer vermehrten Gefährdung ist der Arbeitnehmende der Suva, Arbeitsmedizin, zu melden, damit weiterführende arbeitsmedizinische Abklärungen vorgenommen werden können, die sowohl Abklärungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmenden umfassen, als auch diejenigen des Arbeitsplatzes. Falls es nicht möglich ist, den Hitzearbeitsplatz des Arbeitnehmers durch technische, organisatorische oder personenbezogen Massnahmen zu verbessern, so dass keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit besteht, kann gemäss Art. 78 VUV eine Nichteignung erlassen werden. Der Erlass solcher Personenverfügungen ist nur bei obligatorisch UVG-versicherten Personen möglich. Falls der Arbeitnehmer von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen wurde und daher nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden kann, hat er Anspruch auf eine persönliche Beratung von Seiten der Suva. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann. Dem Versicherten stehen dann gemäss Art. 83 - 87 VUV auch Übergangsleistungen zu.

Korrespondenzadresse

Dr. med. Irene Kunz
Bereichsleiterin AMS, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Arbeitsmedizin

Literaturverzeichnis

DIN EN ISO 27243: Ermittlung der Wärmebelastung des arbeitenden Menschen mit dem WBGT- Index. EN ISO 7726: Umgebungsklima – Instrumente zur Messung physikalischer Grössen.

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV, Art. 5, 70, 71,78, 83-86.

Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit Nr. 6508, 2017, Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit.

Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11, Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz und Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes, Art. 16 Raumklima, Art. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung, 2011, seco.

Checkliste der Suva „Arbeiten bei Hitze und Ozon auf Baustellen im Freien“, Bestellnummer 67135.

Suva Broschüre „Arbeitsmedizinische Prophylaxe bei Arbeiten im Untertagbau im feucht-warmen Klima“. Bestellnummer 2869/26.d

Hitzearbeit, I. Kunz, Suva Medical 2013, S.60-81

Gesundheitsgefahren und Interventionen bei anstrengungsbedingter Überhitzung, D. Leyk, J. Hoitz, C. Becker, K.J.Glitz, K. Nestler, C. Piekarski; Deutsches Ärzteblatt, Jg 116, Heft 31-32, 5.August 2019

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