Tabelle 18 - Integritätsschaden bei Schädigung der Haut

Inhalt

Standard Variante
Bestellnummer
2870/18.D
Infomittel
Factsheets, PDF
Ausgabe
01/01/2003

Beschreibung

Mit der Tabelle 18 können Sie Hautschäden, die nach einem Unfall oder im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit auftreten, beurteilen. Sie begründen so auch die Integritätsentschädigung für geschädigte Haut gemäss UVG.

Wie sieht der Integritätsschaden bei Dermatosen und Verbrennungsnarben aus? Unsere Tabelle listet dermatologische Schäden und deren jeweilige Prozentskala für die Entschädigung auf, zum Beispiel:

  • Schwere Entstellung im Gesicht: 50 Prozent
  • Fehlende Nase: 30 Prozent
  • Skalpierung: 30 Prozent
  • Schwere Hand- und Fussdermatosen: 20 Prozent
  • Fehlende Ohrmuschel: 10 Prozent
  • Kosmetischer Haardefekt: 5 Prozent
  • Integritätsschaden bei Verbrennungsnarben der Haut: Hautnarben nach tieferen Verbrennungen sollen erst dann beurteilt werden, wenn sie ausgeheilt sind und sich in Farbe und mechanischer Beschaffenheit voraussichtlich nicht mehr wesentlich verändern werden.
  • Der Integritätsschaden kann, je nach Schweregrad und Ausdehnung, zwischen 5 und 50 Prozent reichen. Narben an Gesicht und Händen werden deutlich höher bemessen als Narben an bedeckten Körperpartien.
  • Sie finden weiterführende Literatur zum Thema.

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