Stapler_unuebersichtliche_Stellen

Sichere Masse für Verkehrswege und Rampen im Betrieb

Ob Flurförderfahrzeuge (Stapler), Eisenbahnwaggons, Palettrollis oder Fussgänger: Sie alle benötigen Verkehrswege, die Mindestanforderungen an Höhe, Breite, Abstand, Neigung und Schutzvorkehrungen genügen müssen. Mit diesen Information dimensionieren und bauen Sie Verkehrswege, Rampen und Durchgänge richtig.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Auf innerbetrieblichen Verkehrswegen darf es nicht zu eng werden, weder für Fahrzeuge noch für Fussgänger. Für einen sicheren Verkehrsfluss müssen auch Rampen und Durchgänge entsprechend geplant und ausgestattet werden.

      Beachten Sie deshalb folgende Punkte:

      • Die Abmessungen für sichere Verkehrswege im Betrieb richten sich nach dem Verkehrsaufkommen sowie den Fahrzeugen und Gütern, die darüber bewegt werden.
      • Die Neigung von Rampenauffahrten darf für motorisierte Fahrzeuge höchstens 10 Prozent, für handgezogene Fahrzeuge höchstens 5 Prozent betragen.
      • Ein sicherer Durchgang bei Türen und Toren erfordert eine lichte Höhe von 2,1 m. Die Mindestbreite für einflügelige Türen beträgt 0,90 m.

      Mit den untenstehenden Detailinformationen können Sie Ihre Verkehrswege korrekt planen oder nachträglich anpassen.

      Was bestimmt die Abmessungen der Verkehrswege?

      Folgende Kenngrössen sind dafür massgebend:

      • das Verkehrsaufkommen (Fahrzeuge, Fussgänger). An stark frequentierten Stellen ereignen sich auch mehr Unfälle - es sei denn, man schafft mehr Platz und/oder reduziert die Verkehrsgeschwindigkeit.
      • die grössten Abmessungen der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge (Stapler, Schlepper, usw.) sowie deren Wendekreise müssen beim Bau innerbetrieblicher Verkehrswege berücksichtigt werden.
      • die grössten Abmessungen der zu transportierenden Güter (Werkstücke, Kisten, Maschinen, usw.) beeinflussen ausserdem - sofern sie breiter sind als der Verkehrsweg selbst - die unmittelbar daran anschliessenden Betriebszonen.

      Massgebende Kenngrössen für unterschiedliche Verkehrswege

      Verkehrswege sollen nicht nur genügend Platz zum Fahren oder Laufen aufweisen: Bei deren Planung müssen auch Sicherheitsabstände einberechnet werden. Hier finden Sie die korrekten Mindestabmessungen für Gehwege und Fahrwege von Fahrzeugen wie Stapler oder Eisenbahnwaggons.

      Fussgänger

      Mindestmasse für die Haupt- und Nebenverkehrswege von Fussgängern garantieren ein sicheres Durchkommen. Breitere Wege können aufgrund von Erlassen, wie sie in Bau- und Feuerpolizeigesetzen enthalten sind, verlangt werden.

      Zwei Fussgänger stehen nebeneinander in einem Gang, der 1,2 Meter breit ist.
      In Gebäuden beträgt die minimale Breite für Fussgänger-Hauptverkehrswege 1,2 Meter.
      Ein Fussgänger geht durch einen Verkehrsweg , der oben und unten begrenzt ist. Die Höhe beträgt 2,1 m. Ein an der Decke montiertes Hindernis kommt bis auf 1,9 m herunter.
      2,1 m beträgt die minimale, lichte Durchgangshöhe von Fussgänger-Verkehrswegen. In Ausnahmefällen kann sie auf max. 1,9 m reduziert werden.
      Ein Fussgänger steht in einem Gang, der 0,8 m breit ist. An der Wand ist auf mittlerer Höhe ein Hindernis angebracht, auf dessen Höhe der Gang nur noch 0.5 m breit ist.
      In Gebäuden beträgt die minimale Breite für Fussgänger-Nebenverkehrswege 0,8 Meter. In Ausnahmefällen sind 0,5 Meter möglich.

      Kennzeichnen Sie Hindernisse im Querschnitt der Durchgänge oder auf dem Weg mit Warnfarben und bringen Sie wenn nötig eine Polsterung an. So können Sie Unfälle und Verletzungen von Fussgängern verhindern.

      Fahrzeuge

      Bei der Dimensionierung von Verkehrswegen kommt es auf mehrere Masse an: Die Fahrzeugbreite, die Manövriertoleranz sowie die Fahrzeughöhe und die maximale Höhe der Last. Daraus ergibt sich die minimale Breite und Höhe des Verkehrswegs. Ziehen Sie sämtliche Faktoren mit ein.

      Ein Stapler befährt eine Verkehrsweg der seitlich durch Wände begrenzt ist. Links und rechts des Staplers ist eine Manövriertoleranz von je 0,4 m vorhanden.
      Für innerbetriebliche Verkehrswege, die nur in einer Richtung befahren und nur von Fahrzeugen benutzt werden, gilt folgende Formel für die Mindestbreite: Fahrzeugbreite (x1) plus Manövriertoleranz (x2) von 2 x 0,4 m.
      Ein Stapler befährt einen Verkehrsweg mit einem vertikalen Sicherheitsabstand von 0,5 m zur Decke.
      Die Verkehrsweg-Mindesthöhe (Y) für Fahrzeuge setzt sich aus der grössten Höhe des Fahrzeugs oder der transportierten Lasten (y1) und einem vertikalen Sicherheitsabstand von 0,5 m zur Decke oder anderen Hindernissen zusammen.

      Grosszügig bemessene Verkehrswege erhöhen die Sicherheit beim Fahrzeugverkehr zusätzlich.

      Fahrzeug- & Fussgängerverkehr

      Die Mindestbreite (X) von Verkehrswegen mit Fahrzeug- und Personenverkehr setzt sich zusammen aus der Breite der grössten Fahrzeuge oder ihren Lasten (x1), der Mindestbreite für Fusswege (0,8 m) und der Manövriertoleranz (x2) von mindestens 0,4 m.

      Ein Fussgänger und ein Stapler teilen sich den Verkehrsweg. Der Fussgänger verfügt über 0,8 m Breite zum Gehen, die Manövriertoleranz des Staplers auf der anderen Seite beträgt 0,4 m.
      Nur in einer Richtung befahrener Verkehrsweg mit geringem Fussgängerverkehr. Fussgänger sollen dabei über 0,8 m Platz oder mehr verfügen, der Sicherheitsabstand für das Fahrzeug (x2) beträgt 0,4 m.
      Zwei Fussgänger teilen sich den Verkehrsweg mit einem Stapler. Sie befinden sich links und rechts davon und haben je 0,8 m Breite zum Gehen.
      Nur in einer Richtung befahrener Verkehrsweg mit beidseitigem Fussgängerverkehr, für den minimal je 0,8 m Platz zur Verfügung steht.
      Zwei Fussgänger und zwei Stapler befinden sich auf demselben Verkehrsweg im Gegenverkehr. Die Stapler befinden sich in der Mitte, die Fussgänger aussen.
      Verkehrsweg mit Gegenverkehr, für Fahrzeuge und Fussgänger. Für letztere muss beidseitig eine minimale Breite von 0,8 m gewährleistet sein, zwischen den Staplern ein Abstand von 0,4 m.

      Schienenverkehr

      Für Verkehrswege von Schienenfahrzeugen sind die folgenden seitlichen Sicherheitsabstände (x2) zwischen den Schienenfahrzeugen und festen Einrichtungen zu gewährleisten:

      • in Bereichen, in denen sich nur Rangierpersonal aufhält: x2 = 0,6 m
      • im allgemeinen Verkehrsbereich: x2 = 1,0 m

      x1 = grösste Ausladung von Eisenbahnfahrzeugen oder Transportgütern.

      Ein Eisenbahnwaggon befindet sich auf einem Gleis. Links und rechts befinden sich feste Einrichtungen und je ein seitlicher Sicherheitsabstand, der mit x2 bezeichnet ist.

      Auch für Schienenfahrzeuge sind seitliche Sicherheitsabstände festgelegt (x2). Sie betragen pro Seite je nach Situation 0,6 m oder 1,0 m.

      Sicherheitsanforderungen an Türen und Tore

      Ein sicherer Gang durch Türen oder Tore erfordert eine lichte Höhe von 2,0 m. Die Mindestbreite für einflügelige Türen beträgt 0,90 m. Ist die Türe aus Glas oder einem ähnlichen Material gebaut, so muss dieses so gesichert sein, damit bei einem Bruch keine Personen verletzt werden.

      Stellen Sie sicher, dass durchsichtige Türen deutlich erkennbar sind (siehe Verordnung über die Unfallverhütung Art. 15 , Glaswände und -türen). Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art. 10  (Türen und Ausgänge in Fluchtwegen) sowie in der Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4  des Arbeitsgesetzes.

      Rampen: Neigung, Leitplanken und Handläufe

      Es ist ein Unterschied, ob man mit einem motorgetriebenen Stapler oder mit einem manuell bewegten Palettrolli eine Rampe hinauf oder hinunter fährt. Gestalten Sie die Neigung entsprechend den untenstehenden Vorgaben, um Unfälle zu vermeiden.

      Zweckmässige Rampenneigung in Prozent

      Die maximale Neigung von Rampen ist nicht immer gleich: Sie hängt von der Art der Fahrzeuge und der Ladungen ab. Bei motorisierten Fahrzeugen beträgt sie maximal 10 %; bei handgezogenen sind es 5 %.

      Handgezogene Fahrzeuge (Die Last soll 1000 kg nicht überschreiten) Neigung in Prozent
      Lasten bis max. 1000 kg 1 %
      Leichtere Lasten 2 - 4 %
      Maximum 5 %
      Motorisierte Fahrzeuge  
      Öfters benützte Auffahrtsrampen 7 %
      Maximum 10 %

      Leitplanken und Handläufe

      Leitplanken und Handläufe sorgen für mehr Sicherheit auf Rampen. Um Stürze zu vermeiden, können Sie Rampenauffahrten mit einem rutschhemmenden Belag versehen.

      Eine Rampe führt längs an einem Gebäude entlang. Ein gelber, gebäudeseitiger Streifen, der den rutschhemmenden Belag darstellt, führt die Rampe hoch. An der Aussenseite der Rampe befindet sich eine Reeling mit Handlauf.

      Leitplanken und Handläufe sorgen für mehr Sicherheit auf Rampen. Rampenauffahrten sollen möglichst mit einem rutschhemmenden Belag (hier gelb) versehen sein.

      Downloads und Bestellungen

      Finden Sie diese Seite hilfreich?

      Das könnte Sie auch interessieren