Massgebend sind:
Hauptverkehrswege für Fussgänger in Gebäuden müssen mindestens 1,2 Meter breit sein.
Breitere Wege können aufgrund von Erlassen, wie sie in Bau- und Feuerpolizeigesetzen enthalten sind, verlangt werden.
Die lichte Durchgangshöhe von Verkehrswegen für Fussgänger muss mindestens 2,1 Meter (in Ausnahmefällen mindestens 1,9 Meter) betragen.
Kennzeichnen Sie Hindernisse im Querschnitt der Durchgänge mit Warnfarben und bringen Sie eine Polsterung an. So können Sie Unfälle und Verletzungen von Fussgängern verhindern.
Nebenverkehrswege für Fusswege in Gebäuden müssen mindestens 0,8 Meter (in Ausnahmefällen mindestens 0,6 Meter) breit sein.
Kennzeichnen Sie Hindernisse auf dem Weg mit Warnfarben und bringen Sie eine Polsterung an. So können Sie Unfälle und Verletzungen von Fussgängern verhindern.
Nur in einer Richtung befahrener Verkehrsweg mit ausschliesslich Fahrzeugverkehr.
Die Mindestbreite (X) von Verkehrswegen für Fahrzeuge ergibt sich aus der Fahrzeugbreite (x1) und dem Hinzuzählen einer Manövriertoleranz (x2) von 2 x 0,4 Metern.
Grosszügig bemessene Verkehrswege erhöhen die Sicherheit beim Fahrzeugverkehr.
Die Mindesthöhe (Y) von Verkehrswegen für Fahrzeuge setzt sich aus der grössten Höhe des Fahrzeugs oder der transportierten Lasten (y1) und einem vertikalen Sicherheitsabstand von 0,5 Metern zur Decke oder anderen Hindernissen zusammen.
Die Mindestbreite (X) von Verkehrswegen mit Fahrzeug- und Personenverkehr setzt sich zusammen aus der Breite der grössten Fahrzeuge oder ihren Lasten (x1), der Mindestbreite für Fusswege (0,8 Meter) und der Manövriertoleranz (x2) von mindestens 0,4 Metern.
Nur in einer Richtung befahrener Verkehrsweg mit geringem Fussgängerverkehr.
Nur in einer Richtung befahrener Verkehrsweg mit grossem Fussgängerverkehr.
Verkehrsweg mit Gegenverkehr, für Fahrzeuge und Fussgänger.
Sicherheitsabstände für Schienenverkehr
Für Verkehrswege von Schienenfahrzeugen sind die folgenden seitlichen Sicherheitsabstände (x2) zwischen den Schienenfahrzeugen und festen Einrichtungen zu gewährleisten:
x1 = grösste Ausladung von Eisenbahnfahrzeugen oder Transportgütern
Weitere Informationen zum Thema:
Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
Die Neigung von Rampenauffahrten ist der Art der Fahrzeuge und der Ladungen anzupassen. Sie darf höchstens 10 Prozent, bei Benützung von handgezogenen Fahrzeugen höchstens 5 Prozent betragen.
Leitplanken und Handläufe sorgen für mehr Sicherheit auf Rampen.
Rampenauffahrten sollen möglichst mit einem rutschhemmenden Belag versehen sein.
Handgezogene Fahrzeuge (Die Last soll 1000 kg nicht überschreiten) |
Neigung in Prozent |
Lasten bis max. 1000 kg |
1 % |
Leichtere Lasten |
2 - 4 % |
Maximum |
5 % |
Motorisierte Fahrzeuge |
|
Öfters benützte Auffahrtsrampen |
7 % |
Maximum |
10 % |