Alkohol- oder Drogentests können nicht einfach durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Bei jedem Test wird sowohl in die private Geheimsphäre als auch die persönliche Integrität des betroffenen Arbeitnehmers eingegriffen. Deshalb sind solche Überprüfungen aus rechtlicher Sicht problematisch.
Als Arbeitgeber können Sie Alkohol- und Drogentests in bestimmten Fällen präventiv anordnen.
Eine Voraussetzung ist gegeben, wenn ein überwiegendes Sicherheitsinteresse dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers entgegensteht. Dann überwiegen die geschützten Sicherheitsgüter dem Schutz der Persönlichkeit. Zum Beispiel ist dies dann der Fall, wenn die Verletzung einer Sicherheitsnorm zur Gefährdung des Lebens des Arbeitnehmers oder von Dritten führen kann. Dies gilt vor allem im Luft-, Zugs- und Strassenverkehr, wo Arbeitnehmer sich selbst, Passagiere und Dritte gefährden können.
Führen Sie Alkohol- und Drogentests nur stichprobenartig und im Rahmen eines bestimmten, im Arbeitsvertrag bzw. eines Reglements, welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, umschriebenen Sicherheitsmassnahmenpakets durch. Informieren Sie die betroffenen Personen vorher über die Möglichkeit von Alkohol- und Drogentests.
Die Durchführung invasiver Alkohol- bzw. Drogentests ist Aufgabe von medizinischen Fachpersonen. Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Gesundheitsdaten unterliegt dem Arztgeheimnis sowie dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Die medizinische Fachperson darf dem Arbeitgeber nur den Befund über die Tauglichkeit zur Ausführung der Arbeit, nicht aber Angaben über den allfälligen Alkohol- bzw. Drogenkonsum geben. Atemlufttests müssen nicht von medizinischen Fachpersonen durchgeführt werden.
Die Einwilligung der betroffenen Person ist mangels gesetzlicher Grundlage bei jedem Test nötig.
Gibt die Person ihre Einwilligung nicht, so kann sie nicht zum Test gezwungen werden. Sie hat aber bei einem überwiegenden Sicherheitsinteresse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (begründete Verwarnung mit Androhung einer ordentlichen Kündigung im Wiederholungsfall) zu rechnen.