Baumusterprüfung gemäss Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Nachlaufzeit

Inhalt

Baumusterprüfverfahren gemäss EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Nachlaufzeitmessung
Bestellnummer
CE95-11.D
Infomittel
Informationsschrift, PDF, 7 Seiten, A4
Ausgabe
01/02/2023

Beschreibung

«Baumusterprüfverfahren gemäss-EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Nachlaufzeitmessung ».

Diese umfasst die Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen. Die Maschinenrichtlinie verlangt im Anhang I, dass nach dem Öffnen einer verriegelten, trennenden Schutzeinrichtung oder dem Ansprechen einer nichttrennenden Schutzeinrichtung die beweglichen Teile gestoppt werden, bevor deren Gefährdungsbereich erreicht werden kann. Verriegelte, trennende Schutzeinrichtung ohne Zuhaltung und nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen darum einen ausreichend grossen Abstand vom Gefährdungsbereich bewegter Teile haben.

Dieser Abstand kann mit der Messung der Nachlaufzeit (Zeit vom Ansprechen der Schutzeinrichtung bis zum Stoppen der bewegten Teile) und der Annäherungsgeschwindigkeit von Körperteilen berechnet werden. Im Dokument «Baumusterprüfverfahren gemäss EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Nachlaufzeitmessung» unter www.suva.ch/CE95-11.d, wird aufgezeigt, wie entsprechend der Norm EN ISO 13855 «Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen» die Messung der Nachlaufzeit zu dokumentieren und der erforderliche Mindestabstand zwischen der Schutzeinrichtung und dem Gefährdungsbereich bewegter Teil zu berechnen und zu beurteilen ist.

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