2004 geriet auf einer grossen Tunnelbaustelle im Freien eine Förderanlage in Brand. Mit fatalen Folgen: In horrendem Tempo breitete sich der Brand über die ganze weitläufige Förderanlage aus. Die Rauchentwicklung war enorm und weithin sichtbar.
Ein solcher Brandfall darf sich unter Tag niemals ereignen. Die Auswirkungen auf die dort beschäftigten Personen wären katastrophal!
Ein Fördergurtenbrand kann als Lauffeuer grössere Strecken überwinden, dabei weitere Brandlasten entzünden und auch eingeschlossene Personen gefährden, die sich an einem vermeintlich sicheren Ort befinden.
Entzünden sich Fördergurten, beispielsweise durch eine darunterstehende brennende Baumaschine, sind die möglichen Folgen dramatisch:
Fördergurten, die unter Tage verwendet werden, sollen nicht in Brand geraten und den Brand nicht weiterleiten.
Fördergurten, welche die Anforderungen der untenstehenden Regeln der Technik nicht erfüllen, dürfen unter Tage nicht verwendet werden und sind umgehend zu ersetzen.
Die brandschutztechnischen Anforderungen an Fördergurten unter Tage sind in der SN EN 14973:2016 «Fördergurten für die Verwendung unter Tage» geregelt.
Diese technische Norm wurde durch das zuständige Bundesamt als geeignet bezeichnet, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) zu konkretisieren.
Die SN EN 14973:2016 unterscheidet je nach Verwendungsart und Gefährdungspotenzial zwischen Fördergurten der Klasse A, B und C.
Bei Untertagarbeiten sind Fördergurten der Klasse A geeignet, «Gurte für den allgemeinen Einsatz unter Tage».
Die Anforderungen gemäss Norm SN EN 14973:2016:
Für den Einsatz in Bauwerken mit Explosionsgefahr (z.B. Untertagarbeiten in Erdgas führenden Gesteinsschichten) gelten unter Umständen höhere Anforderungen (siehe Anhang A und B der Norm).
Beim Inverkehrbringen neuer technischer Einrichtungen und Geräte ist die Norm SN EN 14973:2016 zu beachten. Siehe dazu PrSG und Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) .
Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und für die Umsetzung von Brandschutzmassnahmen auf der Baustelle liegt beim Arbeitgeber. Zur Erfüllung der Anforderungen bezüglich Brandschutz bei Fördergurten, wie sie in Art. 66 der Bauarbeitenverordnung (BauAV) und in der EKAS-Richtlinie 6514 «Untertagarbeiten» festgehalten sind, stehen ihm zwei Wege offen: