Der Bundesrat hat in Artikel 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) die Arbeitgeber verpflichtet, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand einzuhalten. Er hat die Suva mit dem Vollzug dieser Empfehlungen auf Baustellen und in Gewerbe- und Industrie (gemäss Zuständigkeit nach VUV Art. 49 Abs. 1) beauftragt. Beratungen bieten wir über unsere Hotlines allen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden an.
In der Handlungshilfe werden Fragen für die Kontrolltätigkeit präzisiert. Das Dokument entwickelt sich laufend weiter.
Hotline für Fragen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Coronavirus auf Baustellen.
Telefon: 041 419 60 00