Für das Abbeizen von Möbeln oder zum Auffrischen von Wandverkleidungen, Türen und ähnliches wurden bisher häufig Abbeizmittel eingesetzt, die Dichlormethan enthalten.
Aufgrund der gesundheitlichen Risiken ist das Inverkehrbringen von Dichlormethan-haltigen Abbeizmitteln für die berufliche und gewerbliche Anwendung ab 1.12.2014 grundsätzlich verboten (ChemRRV Anhang 2.3 ). Ausgenommen ist nur die industrielle Verwendung.
Ob ein Produkt Dichlormethan enthält, lässt sich mithilfe des Sicherheitsdatenblatts des jeweiligen Anbieters feststellen.
Dichlormethan hat eine starke narkotische Wirkung und wird als gesundheitsschädlich eingestuft. Wer DCM-Dämpfe einatmet, kann vorübergehend unter Schwindel, Kopfschmerzen, Benommenheit oder Konzentrationsstörungen leiden. Es können auch chronische Gesundheitsstörungen wie Leber- und Nervenschäden auftreten. Bei hohen Konzentrationen besteht akute Erstickungsgefahr.
Der an Arbeitsplätzen geltende Grenzwert (MAK-Wert) für Dichlormethan beträgt 180 mg/m3 Luft. Dieser Wert ist im Vergleich zu anderen Lösemitteln relativ niedrig. DCM verdampft zudem rasch, sodass bei Verwendung von Abbeizmitteln die Konzentration von DCM in der Luft leicht den Grenzwert überschreitet. Wird der Geruch von DCM wahrgenommen, liegt dessen Konzentration in der Regel bereits über dem Grenzwert.