Die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV ) regelt die Anforderungen an die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Druckgeräten. Die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung werden seit 2007 in der EKAS-Richtlinie «Druckgeräte» (siehe unten) konkretisiert.
Für Betriebe, die dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) unterstellt sind, löst die Druckgeräteverwendungsverordnung bezüglich der Verwendung von Druckgeräten die bisherigen Verordnungen betreffend Dampfkesseln (VO 25) bzw. Druckbehältern (VO 38) ab. Die Anforderungen an die Herstellung von Druckgeräten sind hingegen in der Druckgeräteverordnung festgelegt.
Die Betriebe müssen Druckgeräte vor der Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen der Suva schriftlich melden. Die Meldung muss mit einem der Meldeformulare (siehe unten) erfolgen und muss die wichtigsten Angaben für die Beurteilung enthalten.
Welche Druckgeräte meldepflichtig sind, erfahren Sie in der Liste der meldepflichtigen Druckgeräte Art. 1 DGVV.
Ziele des Meldeverfahrens
Nach Eingang der Meldung, werden dem Betrieb schriftlich die Inspektionsintervalle, allfällige weitere Massnahmen sowie der Entscheid bei Anträgen mitgeteilt. Die Suva kann zur Beurteilung der Meldungen Rücksprache mit der beauftragten Fachorganisation, dem Kesselinspektorat, (SVTI ) nehmen.
Können die beantragten Inspektionen während des Betriebs (IwB) nicht in Eigenverantwortung durchgeführt werden, bietet das Kesselinspektorat die Betriebe für die wiederkehrenden Inspektionen auf und führt diese durch.