Geländer und Abschrankungen verhindern das Abstürzen von Personen und Fahrzeugen oder das Herunterfallen von Gegenständen. Sie sind so zu bemessen, dass sie den auftretenden Beanspruchungen standhalten.
In Industrie-, Gewerbegebäuden und Werkhöfen ohne Publikumsverkehr gilt: Ab einer Absturzhöhe von einem Meter oder bei Treppen mit mehr als vier Stufen, ist ein Geländer notwendig.
Geländer müssen eine Höhe von mindestens 100 Zentimeter aufweisen und falls es die Sicherheit erfordert, mit mehreren Zwischenleisten (horizontal oder vertikal) versehen sein.
Zudem müssen Geländer durch eine mindestens 10 Zentimeter hohe Fussleiste (Bordleiste) ergänzt werden, wenn Gegenstände über den Boden abrollen oder abrutschen oder Personen ausrutschen können (z. B. bei Geländern im Freien). (Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz Art.12 )
Da für maschinelle Anlagen (siehe nächster Abschnitt) eine Geländerhöhe von 110 Zentimetern vorgeschrieben ist, empfiehlt die Suva, alle neuen Geländer im industriellen und gewerblichen Bereich generell mit einer Geländerhöhe von 110 Zentimetern auszuführen.
Die Verladekante an Verladerampen muss nicht speziell gesichert werden, auch wenn die Absturzhöhe mehr als 1 Meter beträgt.
Auf Dächern kann auf Geländer verzichtet werden, wenn der Verkehrsweg klar bezeichnet und mindestens 2 Meter vom Dachrand entfernt ist.
Arbeitspodeste und Zugänge zu Arbeitsplätzen an Maschinen und Anlagen sind gemäss der Norm SN EN ISO 14122-3 mit festen Geländern zu sichern, wenn die Absturzhöhe mehr als 50 Zentimeter beträgt. Das Geländer muss mindestens 110 Zentimeter hoch sein und mit mindestens einer Knieleiste oder einem anderen gleichwertigen Schutz versehen sein. Zudem ist eine Sockelleiste oder eine Fussleiste (Höhe mind. 10 Zentimeter) immer dann anzubringen, wenn der Abstand zwischen Bühne und angrenzendem Bauteil 20 mm überschreitet.
Bei älteren Anlagen (Baujahr vor 2002) wird eine minimale Geländerhöhe von 100 Zentimetern toleriert.
Bei Bauarbeiten und bei Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken ist ab einer Absturzhöhe von 2 Metern ein dreiteiliger Seitenschutz zu erstellen. Er besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Das Geländer muss gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) mindestens 1.00m hoch sein. Weitere Masse und Anforderungen an den Seitenschutz sind in der Bauarbeitenverordnung (BauAV), Art. 22 und in der Norm SN EN 13374 definiert.
Bei Hochbauten wie Wohnhäusern, Sport-, Freizeit-, Schul- oder Verwaltungsgebäuden ist ab einer Absturzhöhe von einem Meter ein mindestens 100 Zentimeter hohes Geländer (in einzelnen Fällen 110 Zentimeter) anzubringen. Die Ausführung der Geländer ist in der Norm SIA 358 geregelt.
Für Geländer bei Wegen, Plätzen, Strassen und Strassenbrücken ist die Norm VSS 40 568 massgebend.
Die in dieser Norm beschriebenen Geländer schützen Fussgänger und leichten Zweiradverkehr gegen Absturz. Die Höhe der Geländer variiert je nach Einsatzbereich.