Lesen Sie hier, welche Regelungen für Arbeitsplätze bezüglich der Belastung durch Mobilfunk-Strahlung gelten, wer für den Vollzug zuständig ist und was man selber dafür tun kann, die eigene Strahlenbelastung zu verringern.
Hält man beispielsweise während dem Telefonieren das Handy ans Ohr, erwärmt sich dort das Gewebe leicht. Neben thermischen Effekten sind bei starker Mobilfunkexposition auch andere kurzzeitige biologische Effekte wie Veränderungen der Hirnströme dokumentiert. Nach heutigem Forschungsstand erwarten Fachleute durch die Nutzung von Mobilfunk aber keine gesundheitlichen Langzeitfolgen. Bisher wurden keine eindeutigen Hinweise auf ein erhöhtes Krebsrisiko gefunden.
Die Suva verfolgt und prüft laufend die Diskussion, die technische Entwicklung und die Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf den Menschen. Dies ist die Grundlage, um jederzeit auf neue Erkenntnisse reagieren zu können.
Die Grafik zeigt die verschiedenen in der Schweiz geltenden Grenzwerte bei der Frequenz 1800 MHz. Für weitere Frequenzen gelten wieder andere Grenzwerte.
Die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) gelten überall dort, wo sich Menschen in der Regel nicht dauernd aufhalten. Allgemein ist damit der öffentliche Raum gemeint, beispielsweise eine Strasse. Diese Grenzwerte wurden so festgelegt, dass sie vor wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsschäden schützen. Die Grenzwerte beschränken die zulässige elektrische Feldstärke abhängig von der Frequenz. Bei 1800 Megahertz (MHz) beträgt der Grenzwert für Mobilfunkanlagen 58 Volt pro Meter (V/m).
Die Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind tiefer als die Immissionsgrenzwerte und gelten an sogenannten «Orten mit empfindlicher Nutzung» (OMEN). Das sind zum Beispiel Orte in Gebäuden, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Gemeint sind etwa Wohnräume, aber auch ständige Arbeitsplätze. Diese Werte begrenzen die Belastung durch einzelne Mobilfunkanlagen, damit an solchen Orten die Strahlenbelastung möglichst geringgehalten wird. Bei 1800 MHz beträgt die zulässige Feldstärke für Mobilfunkanlagen 6 V/m.
Der Anlagegrenzwert der NISV basiert auf dem Vorsorgeprinzip der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung. Danach sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Damit soll die Langzeitbelastung frühzeitig reduziert werden, bis ein allfälliger Zusammenhang zwischen Strahlung und Gesundheitsfolgen wissenschaftlich geklärt ist.
Die Arbeitsplatz-Grenzwerte für elektromagnetische Felder der Suva liegen höher sowohl als die Immissions- als auch die Anlagegrenzwerte. Denn sie gelten nur an solchen Arbeitsplätzen, die nicht regelmässig während längerer Zeit von Personen besetzt sind. Die Grenzwerte sind darauf ausgelegt, dass unmittelbare Auswirkungen auf Menschen verhindert werden können. Bei hochfrequenter Strahlung kann dies etwa eine akute Überhitzung des menschlichen Körpers sein. Für Schwangere gelten strengere Schutzbestimmungen aus der Mutterschutzverordnung. Arbeitsplatz-Grenzwerte richten sich auch beispielsweise nie an Kinder, geschwächte oder ältere Personen. Für diese gilt immer die strengere Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
Die Grenzwerte basieren auf den Empfehlungen der internationalen Kommission für nichtionisierende Strahlung (ICNIRP). Festgehalten sind sie in der Publikation «Grenzwerte am Arbeitsplatz» (siehe «Weiteres Material» unten auf dieser Seite). Bei einer Frequenz von 1800 MHz beträgt der Grenzwert 127 V/m.
Mit einer Überschreitung dieser Grenzwerte ist nur zu rechnen, wenn sich Personen in unmittelbarer Nähe von Mobilfunk-Antennen befinden (zum Beispiel bei der Installation). Dort haben üblicherweise nur befugte Personen Zutritt (siehe auch «Sicheres Arbeiten an Mobilfunkantennen, Link ganz unten auf dieser Seite). Die Suva definiert mit den betroffenen Betrieben Regeln, damit die Exposition dieser Personen unter dem Grenzwert bleibt.
Die Kantone sind zuständig für das Durchsetzen von Immissions- und Anlagegrenzwerten, weil sie für den Vollzug der NISV verantwortlich sind.
Die Suva überprüft das Einhalten der von ihr festgelegten Arbeitsplatz-Grenzwerte.
Im Alltag kommt die grösste Strahlenbelastung nicht von Mobilfunk-Antennen, sondern vom eigenen Mobilfunktelefon. Hier einige Tipps, wie man die Belastung von Mobilfunkstrahlung reduzieren kann: