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Wie lassen sich Hebezeuge für Personen und Güter sicher betreiben?

Hebeeinrichtungen für Personen und Güter müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Wie sicher ist zum Beispiel Ihr Materiallift oder Ihr Bauaufzug? Wir helfen Ihnen, die Sicherheit Ihrer Hebezeuge richtig einzuschätzen und wo nötig zu verbessern. Erfahren Sie mehr über die geltenden Normen und die wichtigsten Sicherheitsvorkehrungen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Hebeeinrichtungen für Personen und Güter werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Sicherheitsanforderungen, die in den entsprechenden Normen festgehalten sind. Drei Grundregeln sollten Sie jedoch im Umgang mit Hebezeugen immer beachten:

      • Sorgen Sie dafür, dass solche Anlagen nur von Personen benutzt werden, die wissen, wie man sie bedient.
      • Halten Sie die Anlagen fachgerecht instand.
      • Es gibt Hebeeinrichtungen, die nur für Güter bestimmt sind. Stellen Sie sicher, dass hier niemals Personen mitfahren.

      Mitfahren erlaubt – solange es sicher ist

      Hebeeinrichtungen für Personen und Güter (auch Hebezeuge genannt) sind zum Beispiel Güteraufzüge, in denen auch Personen mitfahren dürfen, Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung oder Mastgeführte Kletterbühnen. All diese Maschinen sind im Arbeitsalltag unverzichtbar – aber auch mit Gefahren verbunden.

      Technische Voraussetzungen

      Damit Ihre Mitarbeitenden Ihren Materiallift oder Ihren Treppenschrägaufzug sicher benutzen können, müssen die Anlagen bestimmte technische Vorgaben erfüllen. Hebeeinrichtungen für Personen und Güter gelten als Maschinen und müssen deshalb die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.

      Weist die Hebeeinrichtung eine Hubhöhe von mehr als 3 m auf und wurde keine harmonisierte Norm berücksichtigt, muss sie einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, um zu ermitteln, ob sie die Vorschriften der Maschinenrichtlinie erfüllt:

      • Baumusterprüfverfahren gemäss Anhang IX und interne Fertigungskontrolle gemäss Anhang VIII Nummer 3
      • Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gemäss Anhang X

      Als Käufer muss Ihnen der Hersteller eine entsprechende Konformitätserklärung aushändigen – ebenso wie eine Betriebsanleitung. Diese muss in der schweizerischen Amtssprache des Landesteils abgefasst sein, in dem die Hebeeinrichtung verwendet wird.

      Kategorien und Normen

      Die Maschinenrichtlinie unterscheidet Hebeeinrichtungen für Personen und Güter nach folgenden Kategorien. Zu jeder Kategorie gibt es Unterkategorien, für die jeweils andere Normen gelten:

      Zu dieser Kategorie gehören Hebeeinrichtungen, bei denen die Fahrgeschwindigkeit des Lastträgers maximal 0,15 m/s beträgt, zum Beispiel:

      • Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Behinderte (SN EN 81-40)
      • vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (SN EN 81-41)
      • Güteraufzüge mit Personenbegleitung (keine produktspezifische Norm vorhanden. Empfehlung: Verwendung SN EN 81-31 und SN EN 81-20)
      • Hubtische, die bis zu zwei feste Haltestellen anfahren (SN EN 1570-1)

      Hier geht es um kraftbetriebene, vorübergehend errichtete Bauaufzüge für Personen, die berechtigt sind, Baustellen und technischen Anlagen zu betreten, zum Beispiel:

      • Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben (SN EN 12159)
      • Transportbühnen (SN EN 16719)

      Gemeint sind hier dauerhaft oder vorübergehend errichtete, kraft- oder handbetriebene Hebeeinrichtungen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, zum Beispiel:

      • hängende Personenaufnahmemittel (SN EN 1808)
      • mastgeführte Kletterbühnen (SN EN 1495+A2)

      Diese Kategorie umfasst Hebeeinrichtungen, die dauerhaft oder vorübergehend mit einer Maschine verbunden sind und ausschliesslich dazu bestimmt sind, den Zugang zu Arbeitsplätzen zu ermöglichen, zum Beispiel:

      • Kranführeraufzüge (SN EN 81-43)
      • Aufzüge in Windkraftanlagen (SN EN 81-44, in Entstehung)

      Instandhaltung

      Als Betreiber einer Hebeeinrichtung müssen Sie für eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung sorgen. In der Betriebsanleitung des Herstellers finden Sie alle nötigen Angaben dazu. Wichtig: Die Instandhaltungsmassnahmen müssen von Gesetzes wegen dokumentiert werden (Verordnung über die Unfallverhütung, Art. 32b Abs. 1 ).

      Instruktion der Mitarbeitenden

      Arbeitnehmende, die Hebezeuge wie einen Materiallift, eine Transportbühne, einen Scherenhubtisch oder einen Schrägaufzug verwenden, müssen in deren Bedienung geschult sein. Achten Sie darauf, neue Mitarbeitende bei Stellenantritt entsprechend zu instruieren.

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