Eine Person, die im ersten Arbeitsmarkt zur beruflichen Integration beschäftigt wird, ist gegen Unfall versichert, wenn entweder
Gemäss neueren Entscheiden des Bundesgerichts gilt dies auch beim IV-Arbeitsversuch, sowie beim unentlöhnten Arbeitseinsatz von Personen die Sozialhilfe empfangen. Solche Arbeitseinsätze werden von der Suva als Praktika betrachtet. Vergleichen Sie dazu auch die Informationen zu den "AHV- und Suva-pflichtige Löhne" .
Absolviert eine Person eine praktische Berufsausbildung und sieht der Ausbildungsvertrag ein vorübergehendes externes Praktikum in einem anderen Betrieb vor, dann bleibt die Versicherungsdeckung weiterhin über den Ausbildungsbetrieb bestehen.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Arbeitgeber gilt der Versicherungsschutz für Berufsunfälle, bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber sowohl für Berufs- (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU).
Für Personen im Praktikum ist ein prämienpflichtiger Tagesverdienst von mindestens 81.20 Franken, respektive 40.60 Franken vor Vollendung des 20. Altersjahres der Suva zu deklarieren. Der entsprechende Betrag ist für die gesamte Dauer der vorgesehenen Beschäftigung (inkl. Wochenenden) oder bis zu einer vorzeitigen Auflösung des Einsatzvertrags auf der Lohnsummendeklaration aufzuführen. Bei Einsätzen, die nur einzelne Stunden dauern, ist von einem ganzen Einsatztag auszugehen. Erzielt die versicherte Person einen höheren Verdienst als die genannten Ansätze, ist dieser zu deklarieren.
Als Arbeitgeber schulden Sie den gesamten Prämienbetrag. Die NBU-Prämie können Sie dem Arbeitnehmer vom Lohn abziehen.
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Wird kein Lohn oder ein geringer Lohn ausgerichtet, ist ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 81.20 Franken, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 40.60 Franken auszugehen.
Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem IV-Gesetz, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der Invalidenver-sicherung (wöchentliches Brutto-IV-Taggeld x 52 : 365). Erhielt die Person vor dem Unfall nebst dem IV-Taggeld noch Lohn, ein "Sackgeld" oder ein anderer symbolischer Betrag, so wird dieser Betrag wie effektiver Lohn zusätzlich gemäss den üblichen Richtlinien mit 80 Prozent Taggeld vergütet (keine Erhöhung auf den Minimalansatz).
Erleidet eine Person während der beruflichen Integration in einem der Suva unterstellten Betrieb des ersten Arbeitsmarktes ein neuer Unfall, wird der entstandene Aufwand für Versicherungsleistungen auf Antrag des betroffenen Betriebs grundsätzlich nicht bei der Prämienbemessung belastet. Sie können diesen Antrag bei der zuständigen Agentur einreichen. Der Malusverzicht gilt nicht für Betriebe, deren Zweck oder öffentliche Aufgabe die berufliche Integration darstellt. Dazu gehören zum Beispiel Invaliden- oder Eingliederungswerkstätten, Gemeinwesen, und Sozialdienste. Bei solchen Betrieben können jedoch Betriebsteile gebildet werden, sodass sich eine Belastung nicht auf den gesamten Betrieb auswirkt. Die zuständige Agentur hilft Ihnen auch hier weiter.
In besonderen Fällen kann die Suva eine andere Beurteilung treffen als oben beschrieben. Ihre Fragen an uns sind willkommen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Gerne geben Ihnen unsere Fachleute auf Ihrer Suva Agentur Auskunft .