Merkblatt Behandlungen in Frankreich bei Unfall und Berufskrankheiten

Inhalt

      Standard Variante
      Bestellnummer
      3848.D
      Infomittel
      Factsheets, PDF
      Ausgabe
      09/01/2022

      Beschreibung

      Bei Behandlungen infolge Unfall oder Berufskrankheiten im Ausland gelten besondere Bedingungen des Leistungsumfangs. In der Europäischen Union und den Ländern der EFTA werden diese durch das europäische Freizügigkeitsabkommen geregelt. Dabei gilt, dass in allen angeschlossenen Ländern die Heilkosten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes vergütet werden.

      In Frankreich ist die Caisse primaire d'assurance maladie (CPAM) des jeweiligen Départements für die Kostenabrechnung zuständig. Die Suva fungiert als Verbindungsstelle zu der zuständigen CPAM. Bei Berufsunfällen oder Berufskrankheit werden die Behandlungskosten wie folgt abgerechnet:

      • Reichen Sie eine Schadensmeldung bei der Suva ein.
      • Nach Überprüfung des Leistungsanspruchs erhalten Sie eine Bestätigung mit der notwendigen Schadennummer für Ihren Leistungsanspruch in Frankreich.
      • Die behandelnden Spitäler, Ärzte oder anderen therapeutischen Institutionen rechnen ihre Leistungen nach dem Sozialtarif der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
      • Selbstbehalte, Franchisen oder mögliche Zusatzkosten werden nicht übernommen und gehen zulasten der versicherten Person.

      Behandlungskosten im Zusammenhang mit einem Freizeitunfall werden in Frankreich über die Gemeinsame Einrichtung KVG abgerechnet.

      Wir empfehlen Ihnen, sich mit den in unserem Merkblatt beschriebenen Regelungen vertraut zu machen. So sind Sie auf der sicheren Seite, sollte eine medizinische Behandlung infolge Unfall oder Berufskrankheit in Frankreich erforderlich werden.

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