Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf Personen- und Lastenaufzüge, die vor Inkrafttreten der Aufzugsverordnung am 1. August 2001 in Verkehr gesetzt worden sind.
Solche Aufzüge weisen gegenüber neuen Aufzügen in der Regel ein deutlich tieferes Sicherheitsniveau aus. Sie sind beispielweise nicht mit Kabinenabschlusstüren ausgestattet, haben keine Notrufeinrichtung, eine unzureichende Anhaltegenauigkeit oder keinen abschliessbaren Hauptschalter.
Zur Verbesserung der Sicherheit an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen hat das europäische Komitee für Normung die Norm «Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge» (SN EN 81-80) erarbeitet. In dieser sind 74 signifikante Gefährdungen aufgelistet, welche ältere Aufzüge gegenüber neuen Aufzügen aufweisen können. Jeder Gefährdung sind Massnahmen nach dem Stand der Technik für neue Personen- und Lastenaufzüge zugeordnet.
Wie bei allen Arbeitsmitteln sind die Betriebe verpflichtet, ihre Personen- und Lastenaufzüge nachzurüsten, wenn dies nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen ist (Unfallversicherungsgesetz Art. 82).
Das Unfallgeschehen mit Personen- und Lastenaufzügen in Betrieben ist erfahrungsgemäss gering. Dennoch müssen ältere Personen- und Lastenaufzüge sicherheitstechnisch nachgerüstet werden. Es gibt lediglich einen zeitlichen Spielraum für die Umsetzung. Die Anlagen sind spätestens bei einer Modernisierung nachzurüsten.
Die obige Regelung ist sinngemäss in den Gesetzgebungen der Kantone Genf, Zürich, Glarus und Tessin festgehalten. In den Kantonen Genf und Zürich wurden zusätzlich Fristen für die Umsetzung spezifischer Punkte aus der Norm SN EN 81-80 festgelegt.
Bestehende Personen- und Lastenaufzüge ohne Kabinenabschlusstüren müssen mit kraft- oder handbetätigten Türen nachgerüstet werden (SN EN 81-80, Gefährdung 40). Diese Massnahme führt zu einer Reduktion der nutzbaren Kabinentiefe und der Tragkraft des Aufzugs. Als Folge davon können bestimmte Lasten möglicherweise nicht mehr oder nicht mehr in der gleichen Anzahl mit dem Aufzug befördert werden.
Führt dies in einem Betrieb zu einer unverhältnismässigen Beeinträchtigung des Warenflusses, können die Kabineneingänge ausnahmsweise mit Sicherheits-Lichtvorhängen anstelle von Kabinenabschlusstüren gesichert werden.
Lichtvorhänge weisen nicht die gleiche Schutzwirkung wie Kabinenabschlusstüren auf und erfüllen somit auch nicht das Schutzniveau der Norm SN EN 81-80. Der Betrieb muss sich deshalb den Einbau eines Lichtvorhangs durch das für ihn zuständige Durchführungsorgan (Suva, kantonales Arbeitsinspektorat) bewilligen lassen. Reichen Sie hierfür einen schriftlichen Antrag (Link unten auf dieser Seite) bei der Suva ein.
Mögliche Argumente für eine Ausnahmebewilligung: