Diese Informationen beziehen sich auf Personen- und Lastenaufzüge in Betrieben, die vor Inkrafttreten der Aufzugsverordnung am 1. August 2001 in Verkehr gebracht wurden. Ältere Aufzüge haben gegenüber neuen meistens ein deutlich tieferes Sicherheitsniveau. Beispiele: Sie sind nicht mit Kabinenabschlusstüren ausgestattet, haben keine Notrufeinrichtung, eine unzureichende Anhaltegenauigkeit oder keinen abschliessbaren Hauptschalter.
Für die Verbesserung der Sicherheit an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen gelten die «Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge (SN EN 81-80 / Stand 2004)» vom «Europäischen Komitee für Normung». Darin sind 74 signifikante Gefährdungen älterer Aufzüge aufgelistet. Zu jeder Gefährdung sind Massnahmen nach dem Stand der Technik beschrieben.
Wie bei allen Arbeitsmitteln sind die Betriebe verpflichtet, ihre Personen- und Lastenaufzüge nachzurüsten, wenn dies notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Umständen angemessen ist (Unfallversicherungsgesetz Art. 82).
Nach unseren Erfahrungen geschehen in Betrieben relativ wenig Unfälle mit Personen- und Lastenaufzügen. Dennoch müssen ältere Anlagen sicherheitstechnisch nachgerüstet werden. Den Zeitpunkt einer Nachrüstung bestimmt der Betrieb selber. Sie muss aber spätestens bei der Modernisierung der Anlage erfolgen (siehe dazu das Merkblatt unter «Weiteres Material» unten).
Die Regelung zur Sanierung alter Anlagenhaben die Kantone Genf, Zürich, Glarus und Tessin in ihrer Gesetzgebung verankert. In den Kantonen Genf und Zürich wurden zusätzlich Fristen für die Umsetzung spezifischer Punkte aus der europäischen Norm SN EN 81-80 festgelegt.
Bestehende Personen- und Lastenaufzüge ohne Kabinenabschlusstüren müssen mit kraft- oder handbetätigten Türen nachgerüstet werden (SN EN 81-80, Gefährdung 40). Die Umsetzung dieser Massnahme kann zu einer Beeinträchtigung des innerbetrieblichen Materialflusses führen.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Kabineneingänge ausnahmsweise mit Sicherheits-Lichtgittern anstelle von Kabinenabschlusstüren zu sichern.
Es ist klar, dass Lichtgitter nicht die gleiche Schutzwirkung wie Kabinenabschlusstüren aufweisen. Sie erfüllen auch nicht das Schutzniveau der europäischen Norm SN EN 81-80. Gründe sind:
Lichtgitter dürfen deshalb nur dann eingebaut werden, wenn der Einbau von Kabinenabschlusstüren den Betrieb überdurchschnittlich einschränken oder der Einbau solcher Türen mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist.
Eine objektive Beurteilung für die Nachrüstung mit einem Sicherheits-Lichtgitter ist für ein Unternehmen in der Regel schwierig. Um Fehlentscheiden vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, für die Nachrüstung bei der Suva vorgängig einen Antrag für den Einbau einzureichen - auch zur Abklärung der Rechtssicherheit. Das entsprechende Formular können Sie unter «Weiteres Material» herunterladen.