Diese Informationen beziehen sich auf Personen- und Lastenaufzüge in Betrieben, die vor Inkrafttreten der Aufzugsverordnung am 1. August 2001 in Verkehr gebracht wurden. Bestehende Aufzüge haben gegenüber neuen meistens ein deutlich tieferes Sicherheitsniveau. Beispiele: Sie sind nicht mit Kabinenabschlusstüren ausgestattet, haben keine Notrufeinrichtung, eine unzureichende Anhaltegenauigkeit oder keinen abschliessbaren Hauptschalter.
Für die Verbesserung der Sicherheit an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen gelten die «Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge (SN EN 81-80 / Stand 2019)» vom Europäischen Komitee für Normung. In dieser Norm sind 94 signifikante Gefährdungen aufgelistet, die bestehende Aufzüge gegenüber neuen Aufzügen aufweisen können. Zu jeder Gefährdung sind Massnahmen nach dem Stand der Technik beschrieben.
Wie bei allen Arbeitsmitteln sind die Betriebe verpflichtet, die Sicherheit ihrer Personen- und Lastenaufzüge zu erhöhen, wenn dies notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Umständen angemessen ist (Unfallversicherungsgesetz Art. 82). Den Zeitpunkt dieser Verbesserung bestimmt der Betrieb selbst. Sie muss aber spätestens bei einer Erneuerung oder bei einem Umbau des Aufzugs erfolgen (siehe dazu das Merkblatt unter «Weiteres Material» unten).
Die Regelung zur Erneuerung alter Anlagen haben die Kantone Genf, Zürich, Glarus, Tessin und Luzern in ihren Gesetzgebungen verankert. In den Kantonen Genf und Zürich wurden zusätzlich Fristen für die Umsetzung spezifischer Punkte aus der Norm SN EN 81-80 festgelegt.
Bestehende Personen- und Lastenaufzüge ohne Kabinenabschlusstüren müssen mit kraft- oder handbetätigten Türen nachgerüstet werden (SN EN 81-80, Gefährdung 4.20). Die Umsetzung dieser Massnahme kann einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern oder den Materialfluss im Betrieb in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigen.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Kabineneingänge ausnahmsweise mit Sicherheits-Lichtgittern anstelle von Kabinenabschlusstüren zu sichern.
Die Fragen, ob der Aufwand für den Einbau von Kabinenabschlusstüren oder eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Materialflusses verhältnismässig sind, müssen anhand objektiver Kriterien beantwortet werden.
Damit Anbieter zur Erneuerung von Aufzügen klären können, ob die Aufwendungen für den Einbau von Kabinenabschlusstüren verhältnismässig sind, hat die Suva gemeinsam mit Fachorganisationen objektive Kriterien definiert (siehe dazu das Factsheet unter «Weiteres Material» unten). Diese Kriterien gelten ausschliesslich für Personen- oder Lastenaufzüge in Betrieben.
Die Frage, ob die Beeinträchtigung des Materialflusses infolge Nachrüstung eines Aufzugs mit Kabinenabschlusstüren verhältnismässig ist, muss durch den Betrieb beantwortet werden. Um hier Fehlentscheiden vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, die Verhältnismässigkeit durch die Suva beurteilen zu lassen. Das Formular zum Beantragen einer Beurteilung können Sie unter «Weiteres Material» herunterladen.