Der Bundesrat hat die neue Fassung der Bauarbeitenverordnung (BauAV) am 18. Juni 2021 verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der BauAV ist ein Gemeinschaftswerk der Sozialpartner aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone und der Suva. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz. Insgesamt sind über 70 000 Betriebe direkt betroffen.
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der Bauarbeitenverordnung.
Die neue Bauarbeitenverordnung hat weitreichende Auswirkungen auf das Informationsangebot der Suva. Wir haben für Sie eine Liste derjenigen Publikationen zusammengestellt, die seit dem 1. Januar 2022 in der aktualisierten Fassung vorliegen. Achten Sie darauf, nur noch mit den aktuellen Informationen und Publikationen zu arbeiten.
Liste der aktualisierten Publikationen
Weitere von der Verordnungsrevision nur leicht betroffene Publikationen werden im weiteren Jahresverlauf ebenfalls noch überarbeitet.
Als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmende in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und ihnen dafür ein Entgelt schuldet. Arbeitgeber tragen gemäss Unfallversicherungsgesetz Art. 82
Für einen reibungslosen Bauablauf empfiehlt es sich deshalb, die Aspekte der Arbeitssicherheit bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen und sie bei der Erstellung des Bauwerks zu koordinieren.
Alle Mängel, die eine unmittelbare schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden darstellen. Zum Beispiel: fehlende Absturzsicherungsmassnahmen an ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m.
Die Bauarbeitenverordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Bauarbeiten. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen: Erstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau und Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten.
Folglich richten sich die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung an alle Unternehmen, die an solchen Arbeiten beteiligt sind.
Entscheidend ist, ob die technische Anlage ein Teil des Gebäudes und für den Betrieb des Gebäudes installiert ist. So gehören beispielsweise Heizungs-, Solar-, Lüftungs- oder Kühlanlagen zur technischen Einrichtung des Gebäudes.
Eine Maschine zur Produktion von Erzeugnissen, die unabhängig vom Gebäude installiert ist, gilt nicht als Teil des Gebäudes. Zum Beispiel eine Abbiegemaschine von Stahlprodukten.
Diese Abgrenzung ist jedoch nicht ganz eindeutig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer Beurteilung eines Unfallereignisses ein Richter in Anlehnung an die Bauarbeitenverordnung gewisse Artikel der Verordnung auch für andere Anwendungen heranziehen wird.
Nein, leider erlauben unsere personellen Ressourcen es nicht, Beratungen oder Schulungen in Betrieben anzubieten. Im Rahmen von Betriebskontrollen besteht jedoch die Gelegenheit, Fragen zu diskutieren.
Sie können sich ausserdem bei Ihrem Branchenverband melden. Viele Branchenverbände bieten Informationsveranstaltungen an. Zudem fliessen die Neuerungen in ihre Kopas- Erfa- und Weiterbildungskurse ein.
Die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit im Bauhauptgewerbe hat für Schulungszwecke eine Präsentation
Nein. Die neuen Vorgaben sind seit 1. Januar 2022 rechtlich bindend. Zwei Ausnahmen werden in den Artikeln 123 und 124 aufgeführt.
Die Suva erstellt keine Standardlösungen. Diese werden im Rahmen der Branchenlösungen zusammen mit den involvierten Sozialpartnern branchenspezifisch erarbeitet.
Hier finden Sie die Konzepte für:
Grundsätzlich sind darin die baustellenspezifischen Massnahmen festzuhalten. Bereits die bisherige Bauarbeitenverordnung verlangte in Artikel 3
Eine Hilfestellung dafür kann Ihnen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für Baustellen
Alle Arbeitgeber der an Bauarbeiten beteiligten Unternehmen sind für die Umsetzung der Vorschriften der Arbeitssicherheit verantwortlich. Sie dürfen ihre Mitarbeitenden nur an sicheren Arbeitsplätzen arbeiten lassen. Deshalb sind sie letztlich auch für das Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes zuständig. Sie müssen darin jedoch nur die zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeitenden erforderlichen Aspekte berücksichtigen.
Insbesondere bei grösseren Bauten ist es sinnvoll, ein übergeordnetes Konzept zu erarbeiten. Damit können die Planung und Ausführung optimiert werden, was letztlich zu kürzeren Bauzeiten und besserer Bauqualität führt. Wird das Konzept bereits in der Planungsphase durch die Planenden und die Bauleitung erstellt, so ist die Koordination der Sicherheitsmassnahmen optimal sichergestellt. Die ausführenden Unternehmen müssen anschliessend prüfen, ob das Konzept alle für sie relevanten Aspekte beinhaltet.
Artikel 4 der Bauarbeitenverordnung
a) Bei Bauarbeiten, welche noch länger andauern oder bei Etappierungen kann es durchaus sinnvoll oder erforderlich sein, ein solches Konzept zu erstellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr/e Ansprechpartner/-in der Suva.
b) Bei Bauarbeiten, welche in absehbarer Zeit abgeschlossen werden, muss kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept mehr erstellt werden.
Für das Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz oder für das Arbeiten am hängenden Seil wird ein Kinnband mit einer Festigkeit von 50 kg gemäss SN EN 12492 empfohlen. Weitere Informationen finden Sie in der EKAS-Wegleitung
Nein. Unter Kunstbauten sind grössere Bauwerke zu verstehen, die als Tragkonstruktion für Fahrbahnen dienen. Das sind zum Beispiel Brücken oder künstlich erstelle Dämme. Eine Stahlplatte ist keine Kunstbaute im Sinne der Bauarbeitenverordnung. Aber auch Stahlplatten müssen bestimmungsgemäss verwendet und verbaut werden.
Wenn Personen, die Baumaschinen oder Transportfahrzeuge führen, gewisse Gefahrenbereiche nicht selber einsehen können, so müssen diese Gefahrenbereiche entweder mit technischen Massnahmen oder durch eine Hilfsperson überwacht werden.
Ja, unter der Voraussetzung, dass die Leitern bestimmungsgemäss eingesetzt werden.
Nein. Eine Podestleiter hat aufgrund ihres Gewichts Rollen zum Verschieben. Sie lässt sich von einer einzelnen Person nicht einfach so tragen.
Gemeint sind einfache Arbeiten mit einer Dauer von wenigen Minuten, z. B. das Aufhängen einer Lampe oder das Anschlagen einer Wandschalung. Dauern die Arbeiten länger, sind andere Hilfsmittel wie Podestleitern, Rollgerüste oder Hubarbeitsbühnen zu verwenden.
Ja. Leichte Plattformleitern (max. 15 kg) sind zum Tragen durch eine Person konzipiert.
Nein. Die zu treffenden Absturzsicherungsmassnahmen bei Deckenschalungen ab einer Absturzhöhe von 3 m sind im Factsheet 33033 «Deckenschalungen bei grossen Raumhöhen»
Das ist abhängig von der Bodenbeschaffenheit, denn die Pfosten des Seitenschutzes müssen im Boden fest verankert werden können. Wenn der Abstand von der Böschungskante so gross sein muss, dass Personen den Platz zwischen dem Seitenschutz und der Böschungskante als Gehweg nutzen können, dann ist der Zutritt zu diesem vermeintlichen Verkehrsweg abzuschranken.
Ja, sofern sie eine Ausbildung gemäss Artikel 11a der Verordnung über die Unfallverhütung erfolgreich abgeschlossen haben.
Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz erforderlich. Dies schreibt bereits die aktuelle BauAV so vor. Die im Factsheet 33013 aufgeführte Sonderlösung ist nicht mehr nötig. Der Markt bietet die erforderlichen Seitenschutzbauteile an.
Das ist Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin der betroffenen Personen. Die Arbeitgebenden haben für die erforderliche messtechnische Überwachung zu sorgen.
Ja. Neu erhalten Personen, die auf dem Dach arbeiten, denselben Schutz wie alle übrigen Arbeitnehmenden auf Baustellen. Nur für Arbeiten von geringem Umfang (bis 2 Personenarbeitstage) sieht die Bauarbeitenverordnung auf dem Dach Ausnahmen vor.
Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Idealerweise sind Laufstege zu verwenden. Mit dieser Massnahme kann ein Absturz grundsätzlich verhindert werden. Für Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, sieht die Bauarbeitenverordnung in Artikel 46 weniger hinreichende Schutzmassnahmen vor. Die Absturzsicherungsmassnahmen müssen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m getroffen werden. Nur bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu treffen.
Folgende Mindestmassnahmen sind auf jeden Fall zu treffen:
Kann mit der Seilsicherung der erforderliche Schutz nicht sichergestellt werden, wie beispielsweise bei einem Pendelsturzes mit Aufprall, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen.
Ja. Dies trägt zum Beispiel zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden bei und zur schnelleren und effizienteren Ausführung der Arbeiten. Die Bauarbeitenverordnung verlangt den Aufzug aber erst ab einer Höhe des Arbeitsgerüsts von mehr als 25 m.
Artikel 56
Nein. Die Freifeldregel wurde per 1.1.2022 aufgehoben. Auch die Mitarbeitenden von Gerüstbauunternehmen müssen sich ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m gegen Absturz sichern. Zum Beispiel mit einer technischen Einrichtung wie dem vorlaufendem Seitenschutz oder mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Seilsicherung).
Eine geringfügige Anpassung ist zum Beispiel das Versetzen eines oder weniger Bordbretter. Gemäss Artikel 64 sind geringfügige Anpassungen jeweils mit dem Gerüstersteller abzusprechen und schriftlich zu vereinbaren.
Ja. Die Einschränkung gemäss Artikel 73 gilt nur für den Bau der Schächte. Der spätere Zugang zum Leitungskanal über die Leitern in den fertig erstellten Schächten ist davon nicht betroffen.
Ja. Wenn ein Graben oder eine Baugrube tiefer ist als 1,5 m, muss ein Sicherheitsnachweis für die Böschung erbracht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Böschungsneigung wird angegeben mit dem Verhältnis von Höhendifferenz und horizontaler Distanz zwischen dem oberen Böschungsrand und dem Fuss der Böschung (Senkrechte: Waagrechte).
Bei Böschungen von mehr als 4 m Höhe ist immer ein Sicherheitsnachweis zu erbringen.
Es muss somit nur eine der in Art. 76
Eine Explosion oder ein Brand im Untertagbau führt in aller Regel zu einer unmittelbar schweren Gefährdung der betroffenen Menschen. Deshalb dürfen Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden, wie Benzin- oder Flüssiggasmotoren bei Untertagarbeiten nicht eingesetzt werden.
Am hängenden Seil darf grundsätzlich nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten nicht auf andere Weise und mit geringerem Risiko ausgeführt werden können. Der Kollektivschutz (zum Beispiel Seitenschutz, Auffangnetze) und technische Hilfsmittel wie Hubarbeitsbühnen sind dem Individualschutz immer vorzuziehen. Die Person, die Absturzsicherungsmassnahmen festlegt, muss über den Ausbildungsstandard «Projektleiter SZP Level 3» verfügen. Siehe Factsheet «Arbeiten am hängenden Seil»
Wenn weitere besondere Gefährdungen bestehen, müssen die Arbeitgebenden zur Planung des Einsatzes Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit beiziehen.
Auf dieser Webseite schalten wir laufend wichtige Informationen und Neuerungen auf. Wenn Sie hier die Antwort auf Ihre Frage nicht finden, beantworten wir sie gerne per E-Mail: bauav2022@suva.ch