Die Lohndeklarationen sind jeweils bis 31.01. einzureichen. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigen sich rund 100 Prämien-Spezialisten und 90 Revisoren und Kundenbetreuer, die nicht gemeldeten Lohnsummen zu erheben. Jeweils per 01.03. müssen sämtliche Lohnsummen (gemeldete und geschätzte) abgerechnet sein, damit die Statistiken gemäss Art. 105 UVV bereitgestellt werden können.
Die Revisionen werden aufgrund der Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) durch die Suva geplant. Nach Möglichkeit wird der Turnus der Revisionen mit anderen Sozialversicherungen abgestimmt, damit die Revisionen nicht mehrfach durchgeführt werden müssen. Die Revisionen werden rechtzeitig den Betrieben avisiert. Bei Bedarf können Alternativtermine vereinbart werden.
Erfolgt eine Absage einer Revision kurzfristig (weniger als 10 Tage vor dem Termin) oder kann sie aufgrund von mangelnder Bereitschaft des Betriebes nicht durchgeführt werden, sind die daraus entstehenden Umtriebskosten dem Betrieb aufzuerlegen. Auf diese Kosten-verrechnung wird bei der schriftlichen Bestätigung des Revisionstermins hingewiesen. Bei triftigen Gründen (Krankheit, Todesfall, schwerer Unfall, Geburt, usw.) kann von dieser Regel abgesehen werden.
Fahrkosten und Zeit nach effektivem Aufwand im Minimum 300 und maximal 600 Franken.