Für die Verlegung einer Fäkalleitung beim Neubau eines Stadions wird ein zwei Meter tiefer Graben ausgehoben. Der Mitarbeiter eines Tiefbauunternehmens steht im Graben, als plötzlich eine der senkrechten Grabenwände einstürzt. Der Mann hat keine Chance, sich in Sicherheit zu bringen. Er wird von einem halben Kubikmeter Erde bis zum Oberkörper verschüttet und an die gegenüberliegende Grubenwand gedrückt. Obwohl ihm seine beiden Arbeitskollegen sofort zur Hilfe eilen und ihn frei schaufeln, muss er mit schweren inneren Verletzungen ins Spital eingeliefert werden. Die Ärzte diagnostizieren unter anderem einen Leber-, Nieren- und Milzriss sowie mehrere Rippenbrüche.
Gräben und Baugruben ab einer Tiefe von 1,5 m müssen gesichert werden. Im vorliegenden Fall hatte jedoch niemand die notwendigen Massnahmen getroffen, um den Graben gegen Einsturz zu sichern. Wäre der Graben verspriesst oder die Grabenwand genügend stark abgeböscht worden, damit ihre Stabilität gewährleistet ist, wäre dieser Unfall nicht geschehen. Der Arbeiter hatte letztlich Glück, dass er überlebt hat. Denn ähnliche Unfälle enden oft tödlich.
Das Einhalten dieser lebenswichtigen Regel für den Hochbau hätte diesen Unfall verhindert:
Wird eine lebenswichtige Regel verletzt, heisst es: STOPP, die Arbeit einstellen und die Gefahr beheben. Erst dann wird weitergearbeitet.
Gemäss Bauarbeitenverordnung gelten Grabenböschungen als unsicher, wenn sie steiler sind als 3:1 (bei gut verfestigtem Bodengrund), 2:1 (Boden mässig verfestigt) oder 1:1 (Boden rollig).
Ein Graben mit senkrechten Wänden ist nur sicher, wenn er wie hier verspriesst ist.
Massangaben bei einem gespriessten Graben.
Bauarbeitenverordnung Art. 3 Planung von Bauarbeiten
Bauarbeitenverordnung Art. 55 Gräben und Baugruben und Art. 56 Böschungen
Bauarbeitenverordnung Art. 57 Spriessungen
Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6 Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers und Art. 11
Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren